Scheinselbstständigkeit im Gesundheitsmarkt?

Arbeit Betrieb
01.05.20102512 Mal gelesen
In einigen Kliniken werden Ärzte auf Honorarbasis beschäftigt, obgleich sie möglicherweise derartig in die Organisation des Klinikbetriebes eingebunden sind, dass man von Selbständigkeit kaum noch sprechen kann. Auch niedergelassene Ärzte sind betroffen. Selbst Notarztdienste werden geprüft.

Vor einigen Wochen schreckten die hannoverschen Medien mit dem Bericht über eine Durchsuchung in allen Krankenhäusern des Klinikum Region Hannover (KRH) auf. Der Verdacht: 140 bis 150 Personen sollen als Honorarkräfte beschäftigt worden sein, die tatsächlich Scheinselbstständige sein könnten. (http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Steuerfahnder-durchsuchen-Klinikum ). Die Bild-Zeitung fragte: "Haben Finanznot und Kosten-Explosion im Gesundheitswesen Krankenhausmanager in kriminelle Machenschaften getrieben?"(http://www.bild.de/BILD/regional/hannover/aktuell/2010/01/08/schwarzarbeit-staatsanwalt-ermittelt-im-klinikum-hannover/razzia-in-dreizehn-krankenhaeusern.html).
Auch überregional fand das Thema Interesse: "Steuer-Razzia im Klinikum Hannover" titelte die Ärzte-Zeitung (http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/klinikmanagement/article/583219/steuer-razzia-klinikum-hannover.html ). Das Thema Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit hat Bedeutung weit über diesen Einzelfall hinaus.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem Beschluss vom 03.03.2009 (L 4 KR 64/09 B ER) eine Beitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover für die freie Mitarbeit einer Diplompsychologin und einer Diplompädagogin in der Praxis einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie beanstandet. Beide waren unregelmäßig für die Ärztin tätig, indem sie unregelmäßig, je nach Bedarf, bestimmte Behandlungen und Therapien im Auftrag der Ärztin für deren Patienten durchführten. Beide sind noch für weitere Ärzte tätig und behandeln jeweils in eigener Praxis auch eigene Patienten. Die DRV hatte die Tätigkeit für die Fachärztin dennoch als abhängige Beschäftigung gewertet. Das Sozialgericht Detmold entschied in einem Urteil vom 17.11.2009 (S 8 (2) R 219/06) über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Notärzten und erkannte die Selbständigkeit an. Das Sozialgericht Dortmund entschied dagegen mit Urteil vom 12.01.2006 (S 10 RJ 307/03, bestätigt vom LSG Nordrhein-Westfalen L 11 (8) R 50/06), dass ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Klinik als abhängig beschäftigt und damit auch sozialversicherungspflichtig anzusehen ist. Entscheidend sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalles. Es ist zu empfehlen, kritische Verträge bzw. Beschäftigungsverhältnisse rechtzeitig zu überprüfen. Der Verfasser hat in einem Beitrag für die Ärztezeitung zu diesem Thema ausführlich Stellung genommen. Die PDF-Version dieses Artikels finden Sie hier.

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  • Verfassers. rkb-recht.deRechtsanwalt Peter KochHohenzollernstraße 2530161 HannoverTel.: 0511/27 900 182Fax: 0511/27 900 183www.rkb-recht.dekoch@rkb-recht.de