Auch die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, weil nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB aufgezählt werden, hat jetzt das OLG München entschieden. Darlehensnehmer sollten auch Verträge nach 2010 bis heute auf Fehler der Widerrufsbelehrung überprüfen lassen.