Kündigung der Bausparverträge: Auszahlungen vorsorglich zurückweisen

Kündigung der Bausparverträge: Auszahlungen vorsorglich zurückweisen
30.06.2015215 Mal gelesen
Auszahlungen von Bausparguthaben bei zu Unrecht gekündigten Bausparverträgen sollten zurückgewiesen und der Bausparkasse zur Rückzahlung angeboten werden.

Bausparer, die ihre nicht vollbesparten Bausparverträge fortführen wollen, sollten Auszahlungen des Bausparguthabens nach der vorzeitigen Kündigung zurückweisen. Nachdem Bausparkassen nicht vollbesparte Bausparverträge zum Ende des Jahres 2014 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt haben, gehen diese nunmehr dazu über, das aktuelle Bausparguthaben an die Kunden auszukehren. Bausparer, die den Bausparvertrag trotz der Kündigung fortsetzen wollen, sollten dies nach Erhalt der Auszahlungsankündigung erneut klarstellen und die Zahlung gegenüber der Bausparkasse schriftlich zurückweisen. Dabei ist in vielen Fällen zu erwarten, dass die Bausparkasse die Zurückweisung ignoriert und das Guthaben trotz dessen auskehrt. Für diesen Fall empfiehlt es sich - ebenfalls schriftlich -, die Rückzahlung des Bausparguthabens mit Verweis auf den Fortbestand des Bausparvertrages anzubieten. Dabei sollten die Bausparer die Bausparkasse zudem auffordern, eine Bankverbindung für die Rückzahlung innerhalb einer kurzen Frist (ein bis zwei Wochen) mitzuteilen.


Da das Bausparguthaben infolge einer rechtswidrigen Kündigung eigentlich noch der Bausparkasse zusteht, sollten Bausparer das vorzeitig ausgekehrte Guthaben vorsorglich sicher und jederzeit verfügbar anlegen. Hierfür bietet sich an, das Geld nach Ablauf der gesetzten Frist auf ein (positiv) verzinstes Tagesgeldkonto zu parken. Hingegen sollten Kapitalanlagen, die keinen sicheren Kapitalerhalt für das Bausparguthaben gewährleisten, gemieden werden. Bislang halten die Bausparkassen in einer Vielzahl der Fälle trotz des Widerspruchs von Bausparern an der Kündigung fest. Bislang halten die Bausparkassen in einer Vielzahl der Fälle trotz des Widerspruchs von Bausparern an der Kündigung fest.


Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte kann sich eine Bausparkasse für die Kündigung eines nicht vollbesparten Bausparvertrages nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Bausparer, die an ihrem Vertrag festhalten wollen und über eine Rechtschutzversicherung verfügen, sollten sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche fachlichen Rat einholen und notfalls auch ihr Recht zur Fortführung des Vertrages gerichtlich einfordern.