Wenn Angehörige pflegebedürftig werden und in einem Pflegeheim betreut und versorgt werden müssen, kann es zu Konflikten zwischen dem Heimpersonal und den Angehörigen des Heimbewohners kommen. Die einen müssen ihren Dienst – oftmals unter Zeitdruck – verrichten, die anderen sehen u.U. die ausreichende Pflege und Betreuung ihrer Familienmitglieder gefährdet. Wird die Qualität der Pflege zu heftig bemängelt, liegen die Nerven schnell blank.
Eine arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung hat sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsrecht zur Folge, dass nur der nach der Entgeltumwandlung verbleibende Barlohnanspruch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist und der daneben bestehende Sachbezug nach den Vorschriften für Sachbezüge beitragsrechtlich zu bewerten ist. Die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung hat im Sozialversicherungsrecht keine besonderen Formerfordernisse. Die Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung ist allein danach zu beurteilen, ob sie arbeitsrechtlich zulässig und wirksam ist, ohne dass für deren Beachtlichkeit im Beitragsrecht der Sozialversicherung besondere zusätzliche Erfordernisse aufgestellt werden dürfen.
Allein der Umstand, dass eine Leistung der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig der Fall sein dürfte, rechtfertigt es nicht, diese Leistung als betriebliche Altersversorgung anzusehen.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 17.02.2010 entschieden, dass in Disziplinarverfahren nach dem Thüringer Disziplinargesetz Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, weil das Gesetz auf die Verwaltungsgerichtsordnung verweise, die wiederum die entsprechenden Regeln der Zivilprozessordnung für anwendbar erklärt.
Es verstößt gegen das Prinzip der Bestenauslese, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Gesamturteile der aktuellen Beurteilungen derjenigen Bewerber, die auf einem ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten beurteilt worden sind, gegenüber den Gesamturteilen derjenigen Bewerber, die innerhalb der Vergleichsgruppe einen höherwertigen Dienstposten inne hatten und darauf beurteilt worden sind, um eine Binnendifferenzierung abwertet.