Erhält ein Beamter – aus welchem Grund auch immer – zuviel Bezüge ausgezahlt, kann der Dienstherr diese zurückfordern. Das Gesetz bestimmt allerdings, dass von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes). Diese Billigkeitsentscheidung wird häufig nicht oder zumindest fehlerhaft getroffen. Sie bietet dem Beamten, der sich gegen eine Rückforderung zur Wehr setzen will, nicht selten gute Angriffsmöglichkeiten.