Erhält ein Beamter – aus welchem Grund auch immer – zuviel Bezüge ausgezahlt, kann der Dienstherr diese zurückfordern. Das Gesetz bestimmt allerdings, dass von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes). Diese Billigkeitsentscheidung wird häufig nicht oder zumindest fehlerhaft getroffen. Sie bietet dem Beamten, der sich gegen eine Rückforderung zur Wehr setzen will, nicht selten gute Angriffsmöglichkeiten.
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Lösung zu ermöglichen, die für die Behörde zumutbar und für den Beamten tragbar ist und bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Beamten eine maßgebende Rolle spielen. Sie kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen wird oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Die Billigkeitsentscheidung kann den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch modifizieren. Deshalb muss sie spätestens getroffen sein, wenn der Sachantrag beim Tatsachengericht gestellt wird. Ein Rückforderungsbescheid, der eine solche Billigkeitsentscheidung nicht enthält, ist in der Regel rechtswidrig.
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