Hausverbot im Altenheim/Pflegeheim

Erbschaft Testament
30.05.20105055 Mal gelesen
Wenn Angehörige pflegebedürftig werden und in einem Pflegeheim betreut und versorgt werden müssen, kann es zu Konflikten zwischen dem Heimpersonal und den Angehörigen des Heimbewohners kommen. Die einen müssen ihren Dienst – oftmals unter Zeitdruck – verrichten, die anderen sehen u.U. die ausreichende Pflege und Betreuung ihrer Familienmitglieder gefährdet. Wird die Qualität der Pflege zu heftig bemängelt, liegen die Nerven schnell blank.

Werden die Spannungen zu groß, erteilen die Träger der Pflegeheime den Angehörigen gerne auch mal ein Hausverbot. Wenn aber der Heimbewohner das Pflegeheim nicht mehr aus eigener Kraft verlassen kann, wirkt das Hausverbot de facto wie eine Kontaktsperre. Allerdings wird von den Heimträgern mitunter übersehen, dass den Bewohnern zumindest an den von ihnen bewohnten Räumen ein eigenes Hausrecht zusteht. Dieses darf der Heimträger nicht einfach durch ein generelles Hausverbot aushebeln. Besonders schwer wiegt das Hausverbot, wenn es gegenüber einem gerichtlich bestellten Betreuer ausgesprochen wird. Denn dieser kann infolgedessen seine gesetzlichen Pflichten, zu denen auch der Kontakt mit dem Betreuten zählt, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrnehmen.

 
Im Notfall muss das Besuchsrecht durch einstweilige Anordnung des zuständigen Gerichts durchgesetzt werden. Das Amtsgericht Hannover hat auf Antrag vom 14.05.2010 und Beschluss vom gleichen Tage dem Sohn einer Heimbewohnerin, der zugleich auch als Ersatzbetreuer bestellt ist, der Zugang zur Wohnung seiner Mutter gesichert. Unter dem Eindruck dieser  Entscheidung, der zwei Wochen zuvor bereits eine weitere einstweilige Anordnung voraufgegangen war, hat das Pflegeheim den Söhnen anschließend ein umfassendes Besuchsrecht eingeräumt.
 

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