Mit Beschluss vom 02.12.2010 (10 l 567/10) hat das Verwaltungsgericht Minden die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei der VCS GmbH in Osnabrück befristet wiederhergestellt. Ein Schwerpunkt des Verfahrens war die Frage, ob bei der VCS GmbH in OS echter Personalbedarf besteht. Die DTAG hatte die Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. mit der Behauptung begründet, dass ggf. zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsse, sofern der Antragsteller die zugewiesene Tätigkeit nicht aufnehme. Der Antragsteller hatte die Richtigkeit dieser Behauptung, insbesondere unter dem Eindruck der ersten Tage, bestritten.