Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.03.2016 klargestellt, dass die Abgrenzung von versicherungspflichtiger Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht abstrakt erfolgen kann. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.
Das Thema „Scheinselbstständigkeit“ erhält durch verstärkte Prüfaktivitäten der Sozialversicherungsträger und der Zollbehörden eine erhebliche Dynamik und wird öffentlich diskutiert.
Über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Ärzte im Rettungsdienst wird im Anschluss an ein Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern zur Zeit heftig gestritten.
Wenn Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren und Arztpraxen mit freien Mitarbeitern und Honorarkräften arbeiten, besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit.
Ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat kürzlich hohe Wellen geschlagen. Angeblich sei es generell verboten, dass Notärzte freiberuflich als Selbstständige tätig sind. Das Bundessozialgericht soll diese Entscheidung ausdrücklich bestätigt haben.