Große Verwaltungseinheiten stehen bei dienstlichen Beurteilungen regelmäßig vor der Herausforderung, dass die Beurteiler aufgrund der Vielzahl nicht jeden einzelnen Beamten kennen. Mitunter kennen selbst die Beamten ihre Beurteiler nicht persönlich.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in einem von uns aktuell betreuten Prüfverfahren auf diesebezüglichen Widerspruch anerkannt, dass Umlagen U1 und U2 für GmbH-Geschäftsführer nicht zu erheben sind und die Beitragsforderung entsprechend reduziert.
Das Bundessozialgericht hat im Jahr 2015 in mehreren Urteilen die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern präzisiert. Seitdem werden von den Prüfdiensten auch in Fällen, die zuvor (teils jahrzehntelang) nicht "angefasst" wurden, verstärkt Beitragsforderungen für Geschäftsführer erhoben.