Muss ein Beamter dem Dienstherrn Auskunft über die Art seiner Erkrankung erteilen, damit der Dienstherr die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, die die Entscheidung über das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit vorbereiten soll, begründen kann?
Das Bundessozialgericht hat mit drei kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 11.11.2015 klargestellt, dass mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH nur unter zwei Voraussetzungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen und als selbstständig anerkannt werden können:
Ein Beamter, der krankheitsbedingt dienstunfähig ist und vorübergehend keinen Dienst leistet, ist aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht zum Dienstherrn verpflichtet, sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich erreichen können.
Von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.