Die Klägerin ersteigerte auf der Plattform eBay ein Laufband im Wert von 906 ?, holte es gegen Bezahlung ab und meinte dann zu Hause, an dem Laufband Defekte zu entdecken. Die Verkäuferin nahm das Gerät zurück, erstattete den Kaufpreis und trug als Bewertung ein: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer". Die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??"