In der Praxis häufen sich derzeit Fälle, in denen Mandanten eine Vielzahl von Abmahnungen wegen angeblicher Urheberverstöße in Filesharing-Netzwerken erhalten. So wurde angeblich die German TOP 100 oder TOP 50 geladen und eine Vielzahl von Rechteinhaber mahnt nunmehr den Mandaten ab.
Es stellt sich die Frage nach der Abgabe einer sog. vorbeugenden Unterlassungserklärung. Einigen Anwälten ist dieses Instrument leider gänzlich unbekannt, einige handhaben es aber auch "zu schnell".
Ansatzpunkt ist zunächst die Wiederholungsgefahr.