Eine Vielzahl von Abmahnungen im Filesharing und die vorbeugende Unterlassungserklärung

Abmahnung Filesharing
20.04.20102068 Mal gelesen
In der Praxis häufen sich derzeit Fälle, in denen Mandanten eine Vielzahl von Abmahnungen wegen angeblicher Urheberverstöße in Filesharing-Netzwerken erhalten. So wurde angeblich die German TOP 100 oder TOP 50 geladen und eine Vielzahl von Rechteinhaber mahnt nunmehr den Mandaten ab.
Es stellt sich die Frage nach der Abgabe einer sog. vorbeugenden Unterlassungserklärung. Einigen Anwälten ist dieses Instrument leider gänzlich unbekannt, einige handhaben es aber auch "zu schnell".
Ansatzpunkt ist zunächst die Wiederholungsgefahr. Die Rechtsprechung stellt  an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen (BGHZ 14, 163 [167] = GRUR 1955, 97 - Constanze II). Regelmäßig kann nach einem erfolgten Verstoß die Wiederholungsgefahr durch den Unterlassungsschuldner nur durch die Abgabe einer geeigneten ? in den meisten Fällen zu modifizierenden - strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Im Rahmen der Modifikation sind bereits viele Punkte zu beachten, hier sei nur die Höhe des Vertragsstrafeversprechen, die hinreichende Bestimmtheit des zu unterlassenden Verhaltens  oder der sog. "Hamburger Brauch" genannt (siehe dazu OLG Hamburg, 16.05.1968 - 3 U 169/67).
Folgen nur der ersten Abmahnung mehrere nach - die TOP 100 beinhaltet regelmäßig 100 urheberrechtlich geschützte Werke ? stellt sich die Frage nach der sog. vorbeugenden Unterlassungserklärung.
Diese wäre an die grundsätzlich auftretenden Abmahnkanzleien zu übersenden. Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass die Kollegen, die auf diesem Rechtsgebiet eher selten tätig sind,  meist gar nicht über Namen und Adressen verfügen.
Insbesondere bedarf es aber wichtiger einzelfallbezogenen Überlegungen: nach Abgabe dieser Erklärung scheidet bei Folgenden Abmahnungen ein Anspruch auf die Anwaltsgebühren (dies wird teilweise sogar abweichend beurteilt, da die Anwaltskosten mit Beauftragung des Anwalts entstehen, nicht mit dem Versenden einer Unterlassungserklärung durch diese Anwälte!) der Abmahnenden aus, nicht jedoch auf Schadensersatz. Zudem muss sicher gestellt werden, dass nach diesem Datum keine weiteren Verstöße erfolgen, weil andererseits die Vertragsstrafe fällig werden könnte. Zudem bedarf die Erklärung im Hinblick auf das zu unterlassende Verhalten der unbedingten Konkretisierung.
Ferner bedarf es der Prüfung, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung  gegenüber einem Dritten (sog. (Drittunterwerfung) zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichend sein  kann. Zu beachten ist dabei, dass der Dritte als Erklärungsempfänger zur Überwachung der Einhaltung des Unterlassungsversprechens in der Lage und Willens sein muss, weil nur in diesem Fall die Unterlassungserklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Festzuhalten ist in besonderem maße, auch sichergestellt ist können, dass der Internetanschluss nicht mehr für illegale Filesharingaktivitäten genutzt wird.
 
Ich empfehle, sich mit einem konkreten Fall an einen fachlich versierten Anwalt zu wenden.
 
 
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, LL.M. (USA/Delaware) http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
 
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