Was , wenn ein Ehegatte bereits vor der Trennung Vermögen bei Seite schafft oder illoyal mindert, damit dies nicht in den Zugewinnausgleich einfließen soll und der andere Partner dadurch benachteiligt wird.
Gemäß § 1684 BGB hat jedes Kind ein Recht auf dem Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch – was kaum einer weiß - verpflichtet. Zu der Frage des Umgangsrechts kommt es jedoch erst, wenn sich die Eltern des Kindes getrennt haben und getrennt..
Grundsätzlich gilt zunächst, dass Sie weder als Zeuge noch als Beschuldigter zu einem von der Polizei bestimmten Vernehmungstermin erscheinen müssen. Die Polizei hat keine Handhabe dies zu erzwingen. Lediglich Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen.
Wenn sich Ehegatten trennen und getrennt leben, so hat dies ab diesem Zeitpunkt rechtliche Auswirkungen insbesondere auf den Unterhalt, das Sorgerecht, das Vermögen, die Haushaltsgegenstände sowie gemeinsame Schulden.
Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, dies ergibt sich aus § 1601 BGB. Aber was verbirgt sich hinter diesem Anspruch und wie ist dieser zu berechnen?