Umgangsrecht – wie oft sehe ich meine Kinder

Umgangsrecht – wie oft sehe ich meine Kinder
07.07.2014521 Mal gelesen
Gemäß § 1684 BGB hat jedes Kind ein Recht auf dem Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch – was kaum einer weiß - verpflichtet. Zu der Frage des Umgangsrechts kommt es jedoch erst, wenn sich die Eltern des Kindes getrennt haben und getrennt..

Gemäß § 1684 BGB hat jedes Kind ein Recht auf dem Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch - was kaum einer weiß - verpflichtet. Daraus lässt sich bereits ablesen, dass das Umgangsrecht ein selbständiges vom Sorgerecht unabhängiges Recht des Kindes und der Eltern ist, welches sogar Verfassungsrang nach Art. 6 Abs. 2 GG genießt.

Zu der Frage des Umgangsrechts kommt es jedoch erst, wenn sich die Eltern des Kindes getrennt haben und getrennt leben.

Häufig wird das so genannte echte Wechselmodell, nach welchem die Kinder 50 % der Zeit bei dem einen und 50 % bei dem anderen Elternteilen verbringen nicht gelebt, sondern die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei einem der Elternteile. Sollte darüber keine Einigung gefunden werden können, so muss dies gerichtlich über das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht(Unterteil des Sorgerechts) geklärt werden. Der andere Elternteil hat dann aber ein Umgangsrecht mit seinem Kind/seinen Kindern; dies bleibt davon unberührt (s.o.).

Solange sich die Eltern über die Dauer, Häufigkeit und Art des Umgangs einig sind, kann grundsätzlich jedes praktikable Modell zwischen ihnen vereinbart werden, sofern dies dem Kindeswohl entspricht; die Kinder sollten sich dabei wohl fühlen - dies ist oberste Prämisse.

Dabei sollte aus Kindeswohlgesichtspunkten heraus der Umgang möglichst regelmäßig zu fixen Terminen stattfinden, damit die Kinder auch eine entsprechende Regelmäßigkeit haben, was für Kinder wichtig ist. Dann wissen Sie beispielsweise heute ist "Papa- oder Mamazeit". Dies bedeutet jedoch nicht, dass darüber hinaus spontane Umgangstermine - in Absprache mit dem anderen Elternteil - nicht möglich sein sollen, im Gegenteil.

Erst dann, wenn die Eltern sich nicht auf einen (regelmäßigen) Umgang einigen können oder ein Elternteil das Umgangsrecht nicht einräumt, besteht selbstverständlich für den umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit das Umgangsrecht gerichtlich klären zu lassen.

Bei der gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts wird das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls heraus den Umgang festsetzen, sollten die Parteien sich bei Gericht nicht einigen können; was jedoch nicht nur für die Kinder besser wäre. Dank der Familiengerichte und auch der Einschaltung der Jugendämter ist aber eine Einigung bei Gericht meiner Beobachtung nach immer häufiger. Sollte aber eine Einigung nicht gefunden werden können, so muss das Gericht über das Umgangsrecht entscheiden.

Dabei ist es jedoch so, dass der Gesetzgeber die Dauer und die Häufigkeit der Umgangstreffen nicht geregelt hat; es soll nämlich jeweils eine passende Einzelfallregelung gefunden werden.

Das Gericht wird sich bei seiner Entscheidung maßgeblich an dem Willen des Kindes (unter Berücksichtigung seines Alters), dem Alter des Kindes, seinem Gesundheitszustand, der Stärke der Beziehung zu dem umgangsberechtigten Elternteil sowie weiteren Interessen und Bindungen orientieren. Auch die Entfernung der Wohnorte spielt eine Rolle.

Jedoch hat sich im Laufe der Jahre in der Rechtsprechung eine Art Standard herausgebildet, der etwa ab dem Grundschulalter - zunehmend allerdings auch schon mit früherem Alter (Einzelfallregelung) - gilt:

Danach finden Umgangskontakte alle zwei Wochen am Wochenende (von Freitag bis Sonntag) bei dem umgangsberechtigten Elternteil statt. Ferner verbringt das Kind die Hälfte der Schulferien sowie den jeweils zweiten Feiertag der großen christlichen Feiertage bei dem umgangsberechtigten Elternteil.

Aber nicht nur bei Schulkindern, sondern auch bei Säuglingen und Kleinkindern besteht das Umgangsrecht. Dabei ist es jedoch so, dass je kleiner Kinder sind, diese einen häufigeren Umgangskontakt benötigen damit keine Entfremdung eintritt. Es wird dann oft so geregelt, dass die Kontakte häufiger, dafür aber kürzer sind.

Den Ort des Umgangs bestimmt in der Regel der Umgangsberechtigte. Er holt das Kind auch bei dem anderen Elternteil ab und bringt das Kind nach Beendigung des Umgangs wieder zurück. Das Gericht wird hierzu dann normalerweise bestimmte Uhrzeiten festsetzen, welche dann auch einzuhalten sind. Die Kosten für den Umgang selbst sind vom Umgangsberechtigten zu tragen.

Problematisch wird es wenn Umgangstermine ausfallen. Ob diese nachzuholen sind, ist - sofern das Gericht hierzu keine Regelung getroffen hat - im Einzelfall zu entscheiden. Es wäre aber schön, wenn man sich darum bemüht.

Der andere Elternteil hat eine Verpflichtung, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und darf diesen nicht blockieren. Das Umgangsrecht könnte dann sogar zwangsweise durchgesetzt werden.

Zusammenfassend ist es also immer von Vorteil, wenn sich die Eltern auf Elternebene, unabhängig von ihren Problemen in der Beziehung oder der Trennung / Ehescheidung ihren Kindern zuliebe über das Umgangsrecht einigen können oder dies zumindest gegenseitig fördern. Dies macht es für alle Beteiligten um ein wesentliches einfacher.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche fachanwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht

in Schwäbisch Gmünd und Umgebung

Telefon 07171 10 46 95 0

Die Kanzlei ist auf das Familienrecht spezialisiert.

Gerne berate und vertrete ich Sie in Ihrer Familiensache.

Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail an info@anwaltskanzleischmid.de.

Mehr Informationen rund um das Scheidungs- und Familienrecht finden Sie auch auf meiner Homepage unter www.anwaltskanzleischmid.de.