Wenn es um den Zugewinnausgleich geht, ist die Auskunft zum Vermögen beider Eheleute zu bestimmten Stichtagen erforderlich, damit der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden kann. Zur Berechnung des Zugewinns ist eine Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen erforderlich.
Zwischenzeitlich ist es gesetzlich in § 1379 Abs. 1 BGB normiert, dass ein Ehegatte für den Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung von dem anderen Ehegatten eine zu belegende Auskunft über den Bestand seines Endvermögens auch zum Trennungszeitpunkt und nicht nur zum Zeitpunkt der Ehescheidung (Zustellung des Scheidungsantrags bei dem anderen Partner) verlangen kann. Mit diesem mit der Reform neu eingeführten Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt soll verhindert werden, dass zwischen Trennung und Scheidung Vermögen bei Seite geschafft wird.
Was aber, wenn ein Ehegatte bereits vor der Trennung Vermögenbei Seite schafft oder illoyal mindert, damit dies nicht in den Zugewinnausgleich einfließen soll und der andere Partner dadurch benachteiligt wird.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dieser Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte gegen den anderen ein Auskunftsanspruch über Vermögensbestandteile hat, die vor derTrennung "auf die Seite geschafft" worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit seinem Urteil vom 15.08.2012 Aktenzeichen XII ZR 80/11 entschieden, dass beim Zugewinnausgleich die Auskunftsverpflichtung auch sogenannte "illoyale Vermögensminderungen" aus der Zeit vor der Trennung erfasst, sofern hierfür konkrete Anhaltspunkte von dem auskunftsbegehrenden Partner vorgetragen werden.
Wenn also der Verdacht besteht, dass ein Ehepartner bereits vor der Trennung Vermögensbestandteile oder Vermögen "auf die Seite geschafft hat" ist es ratsam, in einem späteren Verfahren so konkret wie möglich vorzutragen, welche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Denn dann besteht nach diesem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs die Chance, dass der andere Ehepartner hierüber Auskunft zu erteilen hat, sodass diese Vermögensgegenstände dann wiederum den Zugewinnausgleich unterliegen.
Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.
Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht
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