Gem. § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist es künftig nicht mehr zulässig, dass sich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung pauschal auf das gesamte Repertoire des Rechteinhabers bezieht. Vielmehr muss dies nunmehr angegeben werden, inwieweit eine über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehende Unterlassungsverpflichtung gefordert wird.