Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken u.a. zur Abwendung der „Abmahn-Abzocke“ ist am 09.10.2013 in Kraft getreten (zu den Änderungen s. Artikel „Gesetz gegen ‘Abzocke’ kommt – Änderung des UrhG“ [http://www.ra-herrle.de/gesetz-gegen-abzocke-kommt-aenderung-urhg/]). Nach den Änderungen im Urhebergesetz können Abmahnanwälte in der Regel nur noch höchstens 155,30 € als Abmahnkosten verlangen. Zudem kann der Abgemahnte nunmehr nur noch an seinem Wohnsitz verklagt werden. Was aber ist mit Altfällen, bei denen Urheberrechtsverletzung und Abmahnung schon vor Inkrafttreten der neuen Regelungen geschehen sind?