Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner jüngsten Entscheidung das Berufungsurteil des OLG Köln aufgehoben und die Klage einer der vier führenden deutschen Tonträgerhersteller gegen einen Internetanschlussinhaber, in deren Haushalt auch seine Ehefrau und sein Stiefsohn leben, abgewiesen. Der Beklagte war ursprünglich von der Klägerin mit der Behauptung abgemahnt worden, über seinen Internetanschluss seien im Sommer 2006 mehr als 3.000 Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Beklagte ab, jedoch verweigerte er die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten.