Keine Pflicht zur Überwachung von volljährigen Familienmitgliedern BGH I ZR 169/12, Urteil v. 8. Januar 2014

Keine Pflicht zur Überwachung von volljährigen Familienmitgliedern BGH I ZR 169/12, Urteil v. 8. Januar 2014
11.01.2014224 Mal gelesen
In Filesharing-Fällen haften Inhaber eines Internetanschlusses für volljährige Familienmitglieder nicht, sofern er keine Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung hat. Der BGH hat insoweit eine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers verneint und damit der Gefährdungshaftung erneut den Rücken gekehrt.

In Filesharing-Fällen haften Inhaber eines Internetanschlusses für volljährige Familienmitglieder nicht, sofern er keine Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung hat. Der BGH hat insoweit eine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers verneint und damit der Gefährdungshaftung erneut den Rücken gekehrt.

Vier Tonträgerhersteller hatten den Inhaber eines Internetanschlusses, der mit seiner Frau und seinem volljährigen Sohn zusammenlebt, abgemahnt, weil über den Anschluss Musik zum Download angeboten worden sein sollte. Der Anschlussinhaber gab - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der Abmahnkosten von über 3.400 Euro. Daraufhin verklagten die Tonträgerhersteller den Anschlussinhaber.

Der Beklagte machte geltend, er selbst habe keine Rechtsverletzung begangen; vielmehr habe sein Sohn die Daten auf der Plattform BearShare angeboten. Dennoch verurteilte das Landgericht Köln den Anschlussinhaber, weil er durch das Zugänglichmachen des Anschlusses die Gefahr des illegalen Filesharings durch den Sohn herbeigeführt habe (28 O 202/10). Der Beklagte hätte den Sohn entweder aufklären oder ihm die illegale Nutzung ausdrücklich untersagen müssen.

Der BGH teilt diese Ansicht nicht, sondern bleibt der Störerhaftung treu. Das Zugänglichmachen des Internetanschlusses beruhe auf einer familiären Verbundenheit; zudem seien Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich. Insofern sei eine Belehrung des volljährigen Familienmitglieds nicht geboten. Das ändere sich erst, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Urheberrechten habe. Da dies vorliegend nicht der Fall war, hafte der Beklagte auch nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seines Sohnes, unabhängig davon, ob er ihn belehrt habe oder nicht.