...Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6 und BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 BDas LSG überdehne die vom BSG formulierte Definition zur Eingliederung in die Arbeitsorganisation und lege diese in Divergenz zur BSG-Rechtsprechung in unzulässiger Weise aus...
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