Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2026, Az.: B 1 KR 44/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.02.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 44/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:100226BB1KR4425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 31.01.2023 - AZ: S 21 KR 1170/19
- LSG Nordrhein-Westfalen - 26.06.2025 - AZ: L 16 KR 203/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze aus den bundesgerichtlichen Entscheidungen zu referieren und - losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um tragende höchstrichterliche Rechtssätze. Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen.
- 2.
Für einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten kommt es allein auf die begründete Einschätzung des Cannabis verordnenden Vertragsarztes im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB V an, der über die erforderliche Fachkunde verfügen muss, soweit sie ihm nicht durch fundierte Stellungnahmen fachkundiger Ärzte vermittelt worden ist. Er darf sich bei der erforderlichen Abwägung auch auf die Beurteilung anderer Vertragsärzte beziehen, muss aber in seiner begründeten Einschätzung erkennen lassen, aus welchen Gründen er diesen Beurteilungen zustimmt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger ist mit seinen am 26.6.2018 und 29.4.2020 gestellten Anträgen auf Kostenübernahme für Cannabisblüten wegen chronischem Schmerzsyndrom, LWS- und HWS-Syndrom und posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, dass zur Behandlung der Erkrankungen des Klägers allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Verfügung gestanden hätten und auch noch stünden. Eine begründete Einschätzung der die Cannabisblüten verordnenden Vertragsärztin, nach der allgemein anerkannte Leistungen unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen könnten, habe nicht vorgelegen. Eine Abwägung von Nutzen und Risiken etwaiger Standardtherapien mit der (fortlaufenden) Verordnung von Cannabinoiden erfolge in keinem der beigezogenen Befundberichte bzw in keiner der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (Urteil vom 26.6.2025).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz (dazu 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.); letzterer Revisionszulassungsgrund ausdrücklich nur im Beschwerdeschriftsatz, nicht aber im Beschwerdebegründungsschriftsatz genannt.
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Für die Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze aus den bundesgerichtlichen Entscheidungen zu referieren und - losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um tragende höchstrichterliche Rechtssätze. Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen (vgl BSG vom 12.1.2023 - B 1 KR 84/21 B - juris RdNr 7 mwN).
Der Kläger rügt eine Divergenz des Urteils des LSG zum Urteil des BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R. Zusammengefasst wendet er sich gegen die Auffassung des LSG, dass eine allein vom behandelnden und zugleich verordnenden Vertragsarzt erstellte begründete Einschätzung Voraussetzung eines Anspruchs auf Versorgung mit Cannabisblüten sei und nicht alle vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen seien. Er legt allerdings nicht die Stelle im angegriffenen Urteil dar, an der das LSG einen entsprechenden abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatz aufgestellt haben soll. Er verweist nur darauf, dass das LSG die übrigen Befundberichte der nicht verordnenden Fachärzte und der Hausärztin als nicht relevant angesehen habe.
Unterstellt, das LSG hätte einen solchen Rechtssatz im Urteil vom 26.6.2025 aufgestellt, läge eine Divergenz zu dem genannten Urteil des BSG nur vor, wenn dort ein abstrakter entscheidungstragender Rechtssatz zu finden wäre, dass auch eine Gesamtschau der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte der vom Gesetz geforderten "begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes" (§ 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V) genügt und deshalb die begründete Einschätzung des verordnenden Vertragsarztes entbehrlich sei. Einen solchen Rechtssatz legt der Kläger aber nicht dar. Er entnimmt dem genannten Urteil lediglich, "dass es auf die begründete Einschätzung de[r]s behandelnden Arztes ankommt, mit der Folge, dass alle Atteste, die die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers im Kontext mit der Beantragung der Genehmigung mit Cannabisblüten erstellt haben, als Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind." Der Kläger zeigt nicht auf, dass seine Schlussfolgerung sich auf einen vom BSG so konkret aufgestellten entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz stützen kann.
Ungeachtet der Unzulässigkeit der erhobenen Divergenzrüge ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allein auf die begründete Einschätzung des Cannabis verordnenden Vertragsarztes ankommt (BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R und B 1 KR 19/22 R), der über die erforderliche Fachkunde verfügen muss, soweit sie ihm nicht durch fundierte Stellungnahmen fachkundiger Ärzte vermittelt worden ist (BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 9/22 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 57 RdNr 25). Er darf sich bei der erforderlichen Abwägung auch auf die Beurteilung anderer Vertragsärzte beziehen, muss aber in seiner begründeten Einschätzung erkennen lassen, aus welchen Gründen er diesen Beurteilungen zustimmt (BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 24/22 R - RdNr 23).
2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Der Kläger wirft die Frage auf,
"ob eine Verordnung des behandelnden und die Rezepte ausstellenden Arztes maßgeblich ist, oder es ausreichend ist, ob die behandelnden Ärzte für ihr eigenes Fachgebiet eine Abwägung erstellen".
Es kann dahin stehen, ob der Kläger damit eine klar formulierte Rechtsfrage gestellt hat. Die Verordnung des behandelnden und die Rezepte ausstellenden Arztes kann für die Frage des Vorliegens einer begründeten Einschätzung schon nicht relevant sein. Sofern der Kläger hier versehentlich "Verordnung" und "begründete Einschätzung" vertauscht haben sollte, fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (dazu a) und an der Klärungsfähigkeit (dazu b) der genannten Rechtsfrage.
a) Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es fehlt an Ausführungen zum Stand von Rechtsprechung und Lehre. Insbesondere geht der Kläger nicht auf die weiteren Entscheidungen des Senats vom 29.8.2023 (B 1 KR 26/22 R - juris RdNr 14) und vom 20.3.2024 (B 1 KR 24/22 R - juris RdNr 20 ff, insbesondere RdNr 23, vgl dazu auch RdNr 7) zu den Anforderungen an eine begründete Einschätzung iS des § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V ein. Er stellt nicht dar, inwiefern ausgehend von diesen Entscheidungen die gestellte Frage nicht ohne Weiteres zu beantworten ist.
b) Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN).
Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, welche Feststellungen das LSG zu den im Verfahren vorgelegten oder beigezogenen ärztlichen Befunden, Stellungnahmen oder Attesten getroffen hat. Auf die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage könnte es nur ankommen, wenn die den Kläger behandelnden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte jeweils eine bezogen auf ihr Fachgebiet begründete Teil-Einschätzung abgegeben hätten. Dazu müssten die Äußerungen der behandelnden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die in ihrem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen und bisher angewandten Behandlungskonzepte sowie das mit der Cannabis-Behandlung angestrebte Behandlungsziel benennen, die für die Abwägung der Anwendbarkeit verfügbarer Standardtherapien mit der Anwendung von Cannabis erforderlichen Tatsachen vollständig darlegen und eine Abwägung unter Einschluss möglicher schädlicher Wirkungen von Cannabis vornehmen, um jeweils bezogen auf ihr Fachgebiet überhaupt die Anforderungen an eine begründete Einschätzung iS des § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V zu erfüllen (vgl BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 24/22 R - RdNr 20). Hierzu fehlt es an Darlegungen des Klägers.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.