Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.01.2023, Az.: B 1 KR 84/21 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung des Zulassungsgrundes einer Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.01.2023
- Aktenzeichen
- B 1 KR 84/21 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 14384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:120123BB1KR8421B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Thüringen - 08.07.2021 - AZ: L 6 KR 1399/18
- SG Gotha - 19.10.2018 - AZ: S 50 KR 4349/17
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes einer Divergenz gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze aus den bundesgerichtlichen Entscheidungen zu referieren und – losgelöst von ihrem Bezugsrahmen – zu behaupten, es handele sich dabei um tragende höchstrichterliche Rechtssätze – hier in einem Rechtsstreit über die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen im Hinblick auf die Kodierung einer katheterassoziierten Harnwegsinfektion.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 1 KR 84/21 B
Thüringer LSG 08.07.2021 - L 6 KR 1399/18
SG Gotha 19.10.2018 - S 50 KR 4349/17
……………………,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: …………………….,
g e g e n
BARMER,
Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: ………………………… .
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Januar 2023 durch
den Präsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter Dr. S c h o l z und die Richterin G e i g e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1105,49 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Das klagende Krankenhaus behandelte den bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten V (im Folgenden: Versicherter) vom 3. bis 6.7.2013 vollstationär wegen eines Harnwegsinfekts mit Nachweis von Enterococcus faecalis. Der Versicherte war zum Zeitpunkt der Aufnahme mit einem Verweilkatheter versorgt. Am 4.7.2013 erfolgte eine flexible Urethrozystoskopie mit Zystofixeinlage. Das Krankenhaus stellte der KK mit Rechnung vom 11.7.2013 2855,86 Euro nach G-DRG L69B (Andere schwere Erkrankungen der Harnorgane, mehr als ein Belegungstag, Alter > 15 Jahre) in Rechnung. Hierzu gelangte sie unter Verschlüsselung der Hauptdiagnose ICD-10 T83.5 (Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, Implantat oder Transplantat im Harntrakt) sowie der Prozeduren OPS 1-661 (Diagnostische Urethrozystoskopie = Harnröhren- oder Blasenspiegelung) und 5-572.1 (Zystostomie Perkutan Inkl.: Anlegen eines suprapubischen Katheters = Bauchdeckenkatether). Die KK beglich die Rechnung zunächst, ging aber aufgrund des von ihr eingeleiteten Prüfverfahrens und der hierzu ergangenen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) davon aus, dass dem Krankenhaus nur ein Vergütungsanspruch auf die geringer vergütete Fallpauschale DRG L63F (Infektion der Harnorgane ohne äußerst schwere CC, Alter > 5 Jahre) zustehe. Die vom Krankenhaus abgerechnete G-DRG L69B sei nicht zutreffend. Die bereits zur Zeit der Aufnahme bestandene therapiebedürftige Harnwegsinfektion werde mit dem spezifischeren Kode N39.0 aus den organspezifischen Kapiteln "Krankheiten des Urogenitalsystems" der ICD-10 verschlüsselt. Die KK machte den Differenzbetrag von 1105,49 Euro als Erstattungsanspruch geltend und rechnete ihn gegenüber unstreitigen Ansprüchen auf.
Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von 1105,49 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 19.10.2018); das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Krankenhaus habe ICD-10 T83.5 nicht als Hauptdiagnose kodieren dürfen. Der aufnehmende Arzt habe bereits am Aufnahmetag die Diagnose eines katheterassoziierten Infekts gestellt. Am 4.7.2013 seien eine Blasenspiegelung sowie die Anlage eines suprapubischen Katheters erfolgt. Das Krankenhaus habe (erst) an diesem Tag eine Laboruntersuchung veranlasst, die laut Ergebnis vom 5.7.2013 eine Keimzahl von 1 000 000/ml ergab. Ab dann sei die Behandlung mit dem Antibiotikum Amoclav erfolgt. Unstreitig habe aufgrund dieses Befundes eine Harnwegsinfektion sicher vorgelegen. Eine nähere Lokalisation (Nieren/Harnblase/Harnleiter/Harnröhre) sei im Krankenhaus der Klägerin nicht erfolgt. Diese Erkrankung werde durch den Kode N39.0 (Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet) kategorisiert. Selbst wenn die Entzündung durch den liegenden Verweilkatheter verursacht worden sein sollte, was hier keinesfalls feststehe, könne dies dahinstehen. Die zusätzlichen Informationen aus T83.5 seien im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Erkrankung - Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet - als solche spezifischer zu beschreiben. Der Kode N39.0 gehöre entgegen den Ausführungen der Klägerin nach der Systematik der ICD-10 auch keinesfalls zur sogenannten Restgruppe. Die Verschlüsselung des spezifischeren Kodes N39.0 sei auch nicht durch einen Exklusivum ausgeschlossen (Urteil vom 8.7.2021).
Das Krankenhaus wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen.
Wer sich - wie hier das klagende Krankenhaus - allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG einen abweichenden Rechtssatz bewusst aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. Dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Daran fehlt es.
Das Krankenhaus trägt hier vor, die abstrakte Rechtsfrage, ob eine katheterassoziierte Harnwegsinfektion spezifischer mit der Diagnose T83.5 oder mit N39.0 zu kodieren ist, habe das BSG bereits mit Urteil vom 9.4.2019 (B 1 KR 27/18 R) dahingehend beantwortet, dass die Diagnose T83.5 spezifischer sei, wenn die Infektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "durch" den Katheter bedingt gewesen sei. Das LSG stelle den entgegenstehenden Rechtssatz auf, dass die Diagnose N39.0 per se spezifischer sei als die Diagnose T83.5.
Das Krankenhaus zitiert damit ersichtlich keine wörtlichen Aussagen der Entscheidungen des BSG oder des LSG, sondern fasst aus seiner Sicht wesentliche Erwägungen der jeweiligen Entscheidung abstrakt zusammen. Dies erfordert die Darlegung, dass das BSG im genannten Urteil eine Fallkonstellation, die mit derjenigen des Krankenhauses vergleichbar ist, tragend anders entschieden hat als das LSG im angefochtenen Urteil. Dafür genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze aus den bundesgerichtlichen Entscheidungen zu referieren und - losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um tragende höchstrichterliche Rechtssätze (vgl BSG vom 1.10.2019 - B 13 R 360/17 B - juris RdNr 8). Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen (vgl hierzu zB BSG vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - BeckRS 2007, 41946 RdNr 10 = juris RdNr 10 mwN).
Ob der Kontext der herangezogenen Entscheidung der Beschwerdebegründung hinreichend zu entnehmen ist, kann offenbleiben. Das Krankenhaus setzt sich damit auseinander, inwieweit der Sachverhalt des Senatsurteils vom 26.5.2020 (B 1 KR 26/18 R - juris) mit demjenigen der Entscheidung vom 9.4.2019 (B 1 KR 27/18 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 12) sowie dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt mindestens vergleichbar ist. Es geht darauf ein, dass Gegenstand des Senatsurteils vom 9.4.2019 (B 1 KR 27/18 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 12) die Kodierung von T83.5 als Nebendiagnose war und legt dar, weshalb insoweit für die vorliegend streitige Kodierung der Hauptdiagnose über dieselben Maßstäbe tragend entschieden worden sei. Es macht allerdings keine Ausführungen dazu, dass die Kodierung der Hauptdiagnose N39.0 nach der Entscheidung des Senats vom 9.4.2019 bereits durch die dort vom Senat nur als möglich angesehene Hauptdiagnose N13.6 (Pyonephrose; Obstruktive Uropathie mit Infektion; Soll der Infektionserreger angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer <B95-B98> zu benutzen) verdrängt gewesen wäre (aaO, RdNr 18). Darüber hinaus behauptet das Krankenhaus unter Anführung wörtlicher Zitate aus den dortigen Entscheidungsgründen, unter Anwendung des Urteils vom 9.4.2019 (B 1 KR 27/18 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 12) auf die vorliegende Fallkonstellation ergebe sich, dass die Diagnose T83.5 gegenüber N39.0 spezifischer sei, wenn die Infektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "durch" den Katheter bedingt sei. Der Senat hat sich dort jedoch zentral mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "Harnwegskatheter-Entzündung" mit T83.5 als Nebendiagnose zu kodieren ist. Er hat nur für den Fall, dass von N13.6 als Hauptdiagnose auszugehen sein sollte, ergänzend ausgeführt, dass diese im Verhältnis zu N39.0 spezifischer ist (und Letztere dann als zu kodierende Diagnose ohnehin nicht in Betracht kommt). Lediglich implizit ist der Senat davon ausgegangen, dass auch T83.5 spezifischer ist als N39.0. Denn wäre letztere Diagnose spezifischer gewesen, wäre es auf die "tatbestandlichen" Voraussetzungen für die Kodierung von T83.5 nicht angekommen, die Gegenstand des Urteils sind (aaO, RdNr 15 ff).
Die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Hieran fehlt es. Das Krankenhaus hätte vertieft darauf eingehen müssen, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN und vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - juris RdNr 6). Das LSG zitiert wörtlich große Teile der Entscheidung des Senats vom 26.5.2020 (B 1 KR 26/18 R - juris) - die wiederum Bezug nimmt auf die im Urteil vom 9.4.2019 (B 1 KR 27/18 R) für die Kodierung der Diagnose T83.5 aufgestellten Voraussetzungen - und schließt sich dieser Entscheidung ausdrücklich an. Ob das LSG damit in der Sache zutreffend entschieden hat, kann dagegen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (vgl nur BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.