Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.02.2026, Az.: B 11 AL 18/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.02.2026
- Aktenzeichen
- B 11 AL 18/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:120226BB11AL1825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 23.11.2022 - AZ: S 34 AL 368/20
- LSG Bayern - 16.07.2025 - AZ: L 9 AL 1/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die als Zulassungsgrund behauptete Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
a) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 120 ff, Stand 22.9.2025).
Eine solche Divergenz hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er hat lediglich behauptet, das LSG sei von den Urteilen des BSG vom 12.10.2017 (B 11 AL 17/16 R) und vom 2.2.2012 (B 8 SO 5/10 R) abgewichen. Dagegen hat er weder aus diesen höchstrichterlichen Entscheidungen noch aus dem angefochtenen Urteil des LSG abstrakte Rechtssätze im vorbeschriebenen Sinne bezeichnet. Der Kläger rügt allenfalls, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht beachtet. Damit ist aber keine Abweichung im Grundsätzlichen dargelegt. Mögliche Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall können jedoch die Zulassung einer Revision nicht rechtfertigen (BSG vom 11.5.2020 - B 4 AS 2/20 B - juris RdNr 11; BSG vom 21.1.2022 - B 4 AS 272/21 B - juris RdNr 6; BSG vom 2.2.2022 - B 11 AL 49/21 B - juris RdNr 6).
b) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger rügt, das LSG habe es unterlassen, ihn in der mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören. Dies sei zwar ursprünglich beabsichtigt gewesen, aber dann doch unterblieben, weil er am Terminstag verhindert gewesen sei. Mit diesem Vorbringen ist indes kein Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet. Der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger, der sich wohl in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt sieht, hätte dazu darlegen müssen, was er getan hat, um sich vor dem LSG Gehör zu verschaffen (siehe nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 47/11 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 21 RdNr 16). Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, ob er etwa einen Terminsverlegungsantrag gestellt oder seine Prozessbevollmächtigte Vertagung der mündlichen Verhandlung zur persönlichen Anhörung des Klägers beantragt hat. Soweit der Kläger darüber hinaus inzident Inhalt und Umfang der tatsächlichen Feststellungen des LSG rügt, übersieht er, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) der Nachprüfung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist, und dass eine Sachaufklärungsrüge die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags voraussetzt (dazu BSG vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 7 ff).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.