Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2026, Az.: B 12 BA 42/25 B
Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung in der Tätigkeit als Reinigungskraft
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.02.2026
- Aktenzeichen
- B 12 BA 42/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:110226BB12BA4225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schleswig - 10.02.2022 - AZ: S 10 BA 17/19
- LSG Schleswig-Holstein - 10.06.2025 - AZ: L 10 BA 5/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbare Voraussetzung der Grundsatzrüge.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Reinigungskraft in der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 31.8.2012 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Durchführung von Reinigungsarbeiten in Appartements, die von Dritten unterhalten werden, mit denen sie Verträge zur Übernahme der Reinigungsarbeiten und der Wäsche abgeschlossen hatte. Sie beschäftigte mehrere zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitnehmer. Daneben setzte sie bei Bedarf weitere Personen - darunter die Beigeladene - ein, um die Reinigungsverträge mit den Inhabern der Appartements erfüllen zu können. Nach Ermittlungen des Hauptzollamts stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 31.8.2012 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen habe (Bescheid vom 18.4.2016; Widerspruchsbescheid vom 20.1.2017).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.2.2022). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 10.6.2025). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin wirft folgende Fragen auf:
"1. Sind grundsätzliche Rechtsfragen zur Frage der Selbständigkeit externer Fachkräfte im Recht der Gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. SGG auch dann geklärt und nicht mehr klärungsbedürftig, wenn die Berufungsinstanz die Selbständigkeit einer externen Fachkraft lediglich aufgrund der Art der Erbringung der Leistung ausschließt?
Falls dies bejaht wird:
2. Gilt dies auch dann, wenn die externe Fachkraft ihre Leistung einzig und allein auf Grundlage ihres spezialisierten Know-hows erbringt und ihr deshalb - weder de facto noch de jure - keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt werden können?
Falls auch dies bejaht wird:
3. Gilt dies auch dann, wenn die externe Fachkraft ihre Leistungen eigenständig ausschließlich in Hinblick auf das Leistungsziel erbringt und weder organisatorische Rahmenbedingungen des Auftraggebers noch eines Dritten - hier der Kunde des Auftraggebers - keinen Einfluss darauf haben?
Falls auch dies bejaht wird:
4. Gilt dies auch dann, wenn die externe Fachkraft keinen eigenen nennenswerten Kapitaleinsatz aufbringen muss, da ihre Tätigkeit im Wesentlichen in der Anwendung ihres Know-hows und ihrer Erfahrung basiert?"
Die Annahme von Beschäftigung durch das LSG basiere "einzig und allein" auf dem Umstand, dass es die Beigeladene als eingegliedert und weisungsabhängig beurteilt habe.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraus - setzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Unabhängig davon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Sie führt ein Urteil des Senats zur Tätigkeit einer Pflegekraft in einem Pflegeheim (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44) an, ohne dieses im Hinblick auf die gestellten Fragen daraufhin zu untersuchen, inwieweit die dort zur Eingliederung gemachten Ausführungen zur Tätigkeit in einem stationären Pflegeheim auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, welche Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt sein könnten. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass für die Tätigkeiten von Reinigungskräften besondere Kriterien oder Gewichtungen zur Anwendung kommen müssten. Es fehlt der Beschwerdebegründung an der gebotenen Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung, nach der grundsätzlich keine berufsbezogenen Kriterien, sondern dem allgemeinen Typus von Selbstständigkeit auf der einen Seite und abhängiger Beschäftigung auf der anderen Seite zuzuordnende Kriterien heranzuziehen sind (vgl zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 18 mwN; zum Aspekt einer "Teilleistung" vgl zB BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris RdNr 28 ff zur Tätigkeit eine Pflegekraft für einen ambulanten Pflegedienst). Schließlich befasst sich die Klägerin nicht hinreichend mit der Rechtslage. Sie unterlässt die gebotene Auseinandersetzung mit § 7 SGB IV, der in Abs 1 Satz 2 als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers beschreibt (vgl hierzu ua BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 29).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abw eichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6 und BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5, jeweils mwN).
Die Klägerin macht geltend, der Aspekt ihres vermeintlichen Weisungsrechts gegenüber der Beigeladenen stelle eine Divergenz dar. Das LSG stelle den abstrakt-generellen Rechtssatz auf, dass sich die Weisungsgebundenheit der externen Fachkraft aus der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe. Dieser "Rechtssatz" widerspreche der Auffassung des BSG, wonach "die Festlegung gewisser 'Eckpunkte' durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit" anzusehen sei (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R). Das LSG weiche "deutlich" von der Rechtsprechung des BSG ab, indem es letztlich ausschließlich darauf abstelle, dass die Beigeladene vermeintliche "Teilleistungen" zu erbringen gehabt habe. Entscheidend könne in diesem Zusammenhang letztlich nur sein, welche Leistungen die Beigeladene gegenüber der Klägerin zu erbringen gehabt habe. Das LSG überdehne die vom BSG formulierte Definition zur Eingliederung in die Arbeitsorganisation und lege diese in Divergenz zur BSG-Rechtsprechung in unzulässiger Weise aus. Ein weiterer tragender Grund der angefochtenen Entscheidung sei das vermeintlich nicht vorhandene unternehmerische Risiko der Beigeladenen. Auch dies stelle eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG dar.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz bezeichnet die Klägerin dadurch nicht, weil sie weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze entnimmt, die zum Nachweis einer Abweichung gegenüberzustellen wären. Vielmehr macht sie zusammenfassend geltend, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende konkrete Rechtsanwendung entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Mit dieser Behauptung wird aber eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht dargelegt, sondern nur eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet. Dies kann aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen.
3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5 - jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN). Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht europarechtskonform. Sie widerspreche einer Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 22.4.2020 - C-692/19 - juris).
Die Klägerin legt damit einen Verstoß des LSG durch die Nichtvorlage der Sache gegen Art 267 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht schlüssig dar. Sie hat bereits nicht dargetan, welche Fragen über die Auslegung bzw die Gültigkeit welcher Norm welchen Unionsrechts sich ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in dem Verfahren vor dem LSG gestellt hätten. Darüber hinaus hat sie nicht schlüssig aufgezeigt, warum Entscheidungen des LSG nicht mit Rechtsmitteln innerstaatlichen Rechts angegriffen werden können. Die Anfechtung von Entscheidungen eines nationalen Gerichts mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ist auch dann möglich, wenn die Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht geprüft werden kann (EuGH vom 4.6.2002 - C-99/00 - juris RdNr 16). Zu den Rechtsmitteln iS des Art 267 Satz 3 AEUV zählt auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 125/19 B - juris RdNr 18 mwN).
4. Soweit die Klägerin zusammenfassend der Auffassung ist, die angefochtene Entscheidung sei aus materiellen Gründen, auch unter Berücksichtigung von Europarecht, rechtswidrig, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.