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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2026, Az.: B 5 RS 2/25 B

Anerkennung der Beschäftigungszeiten eines Versicherten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.02.2026
Aktenzeichen
B 5 RS 2/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:110226BB5RS225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dresden - 16.12.2024 - AZ: S 5 R 554/21 ZV
LSG Sachsen - 12.06.2025 - AZ: L 7 R 25/25 ZV

Redaktioneller Leitsatz

Soweit ein Beschwerdeführer meint, das LSG habe die höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe und Vorgaben zur Berechtigung des Führens der Berufsbezeichnung als "Ingenieur" in der DDR in seinem Einzelfall verkannt, rügt er die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung des LSG. Damit geht sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1955 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache im Rahmen eines erneuten Überprüfungsverfahrens die Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten vom 1.9.1979 bis zum 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

2

Seinen Antrag auf Überführung der entsprechenden Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4.2.2005 ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch habe er am 30.6.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Er habe keine Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gehabt, weil er seinen Hochschulabschluss außerhalb der DDR an der Polytechnischen Hochschule Odessa in der damaligen UdSSR erworben habe. Ein im April 2005 gestellter Überprüfungsantrag des Klägers blieb erfolglos (Bescheid vom 6.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2006).

3

Einen erneuten Überprüfungsantrag vom November 2020 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.1.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2021 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.12.2024). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, weil er diesem Zusatzversorgungssystem bis zum 30.6.1990 weder tatsächlich noch fiktiv angehört habe. Er habe bereits die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er nicht berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Ihm sei lediglich mit Diplomurkunde der UdSSR die Qualifikation "Wärmeenergetiker für Automatisierungstechnik" zuerkannt worden. Er erfülle keinen der Tatbestände der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngVO) vom 12.4.1962, die in der DDR zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt hätten. Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen sei, habe das BSG wiederholt die IngVO-DDR als "faktisches Indiz" herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein müsse. Auch habe der Kläger keine nach § 12 Abs 1 der Verordnung über die akademischen Grade (AGVO) vom 6.11.1968 erforderliche Genehmigung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen vorgelegt. Diese sei aber notwendig gewesen für Bürger der DDR, denen ein akademischer Grad von einer Institution eines anderen Staats verliehen worden sei. Nichts anderes folge aus der zwischen den Regierungen der DDR und der UdSSR abgeschlossenen Äquivalenzkonvention vom 7.6.1972 über die wechselseitige Anerkennung gleichgearteter Hochschuldokumente, weil diese nicht in das nationale DDR-Recht umgesetzt worden sei und daher kein unmittelbares Recht zum Führen eines ausländischen Ingenieurtitels in der DDR verliehen habe. Jedenfalls sei hierdurch der in der IngVO-DDR geregelte Verfahrensweg nicht verdrängt worden. Auf die Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 6.9.1956, wonach die Genehmigung zur Führung der an bestimmten ausländischen Universitäten oder Hochschulen erworbenen akademischen Grade allgemein vom Staatssekretariat für Hochschulwesen erteilt werden konnte, könne sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil diese am 1.2.1969 und damit vor seiner Diplomverleihung am 25.6.1979 außer Kraft getreten sei (Urteil vom 12.6.2025).

4

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

5

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

6

a) Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte Divergenz nicht hinreichend bezeichnet.

7

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2025 - B 5 R 112/25 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

8

Der Kläger gibt bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG wieder, mit dem es von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG abgewichen sein könnte. Er räumt selbst ein, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG zur Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der DDR im angefochtenen Urteil benennt. Der Kläger rügt aber, das LSG habe "einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz entwickelt", indem es darauf abgestellt habe, dass es bei der "Prüfung der Voraussetzungen auf die Titelführungsbefugnis eines akademischen Titels nach der 'Verordnung über die akademischen Grade' vom 6. November 1968 ankomme, statt auf die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung 'Ingenieur' vom 12. April 1962". Diese Aussage gewinnt der Kläger allerdings lediglich durch eine eigene - teilweise selbst in Frage gestellte - Interpretation des LSG-Urteils ("Offenbar [...] in Erweiterung dieser Rechtsprechung"). Dasselbe gilt, soweit er - ohne jede Bezugnahme auf das Berufungsurteil - annimmt, dass das LSG entgegen der BSG-Rechtsprechung tragend entschieden habe, dass "die Vorschriften über Zuteilung von Versorgungszusagen nach § 3 der 2. Durchführungsbestimmung" oder "Regeln", die "eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung des Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen", als Bundesrecht zu behandeln seien. Zwar kann das Berufungsgericht einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer aber darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 RS 3/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 6). Daran fehlt es. Der Kläger geht nicht darauf ein, dass das LSG sämtliche "Tatbestände" der IngVO-DDR, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigten, durchgeprüft und verneint hat. Soweit er meint, das LSG habe diesbezüglich die höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe und Vorgaben zur Berechtigung des Führens der Berufsbezeichnung als "Ingenieur" in der DDR in seinem Einzelfall verkannt, rügt er die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung des LSG. Damit geht sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 24.7.2019 - B 5 R 31/19 B - juris RdNr 51; BSG Beschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 13).

9

b) Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 1 Nr 1 SGG hat der Kläger nicht hinreichend darlegt.

10

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

11

Der Kläger misst der folgenden Frage grundsätzliche Bedeutung bei:

"unter welchen Bedingungen die Voraussetzung der 'Berechtigung eine bestimmte Berufsbezeichnung führen zu dürfen' bei einem außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Berufs- bzw. Hochschulabschlusses anzuerkennen ist. Namentlich, ob es hierfür einer Genehmigung zur Führung des Titels durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über die akademischen Grade vom 6.11.1968 bzw. nach § 3 Abs. 4 S. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung vom 4. März 1988 bedurfte, oder ob es gemäß der Mitteilung vom 1. August 1963 des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen über die Arbeit mit der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung 'Ingenieur' der Aufnahme einer beglaubigten Abschrift oder Fotokopie der Urkunde und einer vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebes zu unterzeichnenden Erklärung bedurfte oder ob (zumindest bei Studenten, welche aus der DDR zum Auslandstudium delegiert wurden) der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines Ingenieurstudienganges mit Diplom im Ausland ausreichte."

12

Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der gestellten Frage. Hierzu hätte vom Kläger zunächst aufgezeigt werden müssen, dass gerade ausgehend von dem Sachverhalt, den das LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt hat (§ 163 SGG), im künftigen Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfene Fragestellung zu entscheiden sein wird. Die Beschwerdebegründung enthält aber nur rudimentäre Ausführungen zu den Feststellungen des LSG. Erst der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt individualisiert aber die als klärungsfähig behauptete rechtliche Problematik und versetzt das BSG als Beschwerdegericht in die Lage, die Klärungsfähigkeit einer gestellten Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren festzustellen (vgl BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.8.2013 - B 5 R 222/13 B - juris RdNr 8). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 5).

13

Ungeachtet dessen hat der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihm bezeichneten Frage nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Senat lässt dahinstehen, ob er eine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler Bundesnormen mit höherrangigem Recht formuliert hat, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN).

14

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN).

15

Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Kläger hat nicht geprüft, ob die von ihm bezeichnete Frage vom BSG bereits geklärt worden ist. Als höchstrichterlich geklärt gilt eine Rechtsfrage nämlich bereits dann, wenn das BSG diese noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.11.2025 - B 5 R 45/25 B - juris RdNr 9 mwN). Die hierfür notwendige Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG nimmt der Kläger nicht im gebotenen Maße vor. Er befasst sich nicht hinreichend mit den vom LSG zitierten (zahlreichen) Urteilen des BSG zu der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 und der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24.5.1951 zu verstehen ist und welche Voraussetzungen zum Führen dieser Berufsbezeichnung in der DDR erfüllt sein mussten. Soweit er in der Beschwerdebegründung in diesem Kontext auf die Leitsätze von drei BSG-Entscheidungen eingeht, reicht dies nicht aus. Der maßgebliche Inhalt einer Entscheidung ergibt sich stets aus ihren Gründen und nicht aus dem Leitsatz einer Entscheidung, der die wesentlichen Aussagen notwendigerweise verkürzt wiedergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 6 RdNr 8 mwN). Mit den Entscheidungsgründen dieser BSG-Urteile setzt er sich aber nur ansatzweise auseinander und erörtert demzufolge auch nicht, ob sich aus dieser Rechtsprechung des BSG Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihm im Kern gestellten Frage ergeben, unter welchen Bedingungen die Voraussetzung der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung (hier: Ingenieur) führen zu dürfen, bei einem außerhalb der DDR erworbenen Berufs- bzw Hochschulabschlusses anzuerkennen sei. Sofern der Kläger diesbezüglich meint, das LSG habe Vorgaben des BSG aus seiner bisherigen Rechtsprechung nicht korrekt angewandt, rügt er lediglich eine auch im Rahmen einer Grundsatzrüge unbeachtliche (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Deshalb kann auf den dem Beschwerdevorbringen im Kern zugrunde liegenden Vorwurf des Klägers, die Entscheidung des LSG sei inhaltlich unrichtig, weil für ausländische Ingenieurstitel keine gesonderte Anerkennung des Ministeriums der DDR für Hoch- und Fachschulwesen erforderlich gewesen sei, sondern "es den Betrieben oblag, entsprechendes Personal auf Eignung zu prüfen" und lediglich "in Zweifelsfällen (...) das Ministerium eingeschaltet" werden sollte, die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.4.2025 - B 5 R 121/24 B - juris RdNr 8, BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105/24 B - juris RdNr 11).

16

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.