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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.11.2025, Az.: B 5 R 112/25 B

Voraussetzungen einer Rücknahme des Rentenbescheids

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.11.2025
Aktenzeichen
B 5 R 112/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:051125BB5R11225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 05.08.2024 - AZ: S 10 R 935/23
LSG Baden-Württemberg - 18.07.2025 - AZ: L 8 R 2676/24

Redaktioneller Leitsatz

Die Frage, ob in Bezug auf den Rücknahmebescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt sind, ist als verdeckte Tatsachenfrage grundsätzlich kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid.

2

Die 1962 geborene Klägerin bezieht seit Februar 2020 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wegen des gleichzeitigen Bezugs einer Verletztenrente nahm die Beklagte den Rentenbescheid rückwirkend ab dem 20.3.2020 teilweise zurück und forderte Erstattung iH von 4621,52 Euro (Bescheid vom 22.6.2022; Widerspruchsbescheid vom 30.3.2023). Die dagegen gerichtete Klage ist auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 5.8.2024; Urteil des LSG vom 18.7.2025). Die Voraussetzungen einer Rücknahme des Rentenbescheids auch für die Vergangenheit seien erfüllt. Die Klägerin könne sich schon nicht auf Vertrauen berufen, weil der Rentenbescheid auf Angaben beruhe, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe. Zudem habe sie die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids kennen müssen.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es wird keiner der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan.

4

a) Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

5

Ihr lassen sich die Fragen entnehmen,

"wann das Vertrauen schutzwürdig ist";

"ob die Klägerin sich auf den Vertrauensschutz nicht berufen kann, obwohl sie bereits in der Antragstellung mitgeteilt hat, dass sie ein(en) Arbeitsunfall erlitten hat, worauf ihre gesundheitlichen Beschwerden beruhen, der Beklagten eine Vielzahl Behandlungsunterlagen vorlagen(,) ein Austausch stattfand mit der Berufsgenossenschaft und die Klägerin auch im Gutachten mitgeteilt hat, dass (sie) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 erhalten hat von der Berufsgenossenschaft";

"(o)b das Vertrauen der Klägerin schutzwürdig ist, da die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist(,) sich mit der Berufsgenossenschaft auszutauschen (...) über die Frage(,) ob die Klägerin Verletztenrente erhält, wenn ja, in welcher Höhe".

6

Wegen des Einzelfallbezugs sind damit schon keine aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin fragt im Kern danach, ob in Bezug auf den streitbefangenen Rücknahmebescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X erfüllt seien. Eine solche (verdeckte) Tatsachenfrage ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.7.2025 - B 5 R 32/25 B - juris RdNr 7 mwN).

7

Für die Klägerin ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man zu ihren Gunsten von einer abstrakten Rechtsfrage zu § 45 SGB X ausgehen wollte. Die Beschwerde legt die Klärungsbedürftigkeit einer solchen unterstellten Frage nicht hinreichend dar (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Die Klägerin bringt lediglich pauschal vor, "die Rechtsfrage" sei nicht vom BSG entschieden worden und ergebe sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz. Sie versäumt es daher insbesondere, sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Halbsatz 2 SGB X auseinanderzusetzen, auf die bereits das LSG verwiesen hat (vgl zB BSG Urteil vom 19.12.2024 - B 5 R 14/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 18 mwN). Die Klägerin zeigt deswegen auch nicht auf, inwiefern der hier zugrunde liegende Sachverhalt Anlass zu weiterer höchstrichterlicher Klärung geben könnte.

8

b) Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund der Divergenz anforderungsgerecht dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung genügt dem nicht.

9

Die Klägerin behauptet eine Abweichung vom Urteil des BSG vom 25.5.2018 (B 13 R 3/17 R). Danach kann ein atypischer Fall iS der Regelung des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X vorliegen - mit der Folge, dass der Leistungsträger im Ermessenswege über eine Aufhebung des Verwaltungsakts vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu entscheiden hat -, wenn im Fall der Ersetzung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch eine solche wegen voller Erwerbsminderung die Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag beglichen werden kann (BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 3/17 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 35 RdNr 19). Die Klägerin benennt schon keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung, mit dem das LSG eigene Maßstäbe aufgestellt haben könnte, die von denjenigen im genannten BSG-Urteil abweichen (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88/24 B - juris RdNr 5 mwN). Aus dem allgemeinen Vorbringen, das genannte BSG-Urteil finde keine Erwähnung in der hier angegriffenen Entscheidung, geht nicht hervor, inwiefern das LSG den Kriterien des BSG im Urteil vom 25.5.2018 widersprochen haben soll. Die Klägerin versäumt es zudem aufzuzeigen, inwiefern das LSG von einer BSG-Entscheidung zu § 48 SGB X abgewichen sein könnte, wenn es, wie sie selbst vorbringt, einen Fall des § 45 SGB X annimmt.

10

Indem die Klägerin im Einzelnen ausführt, warum sie ihres Erachtens davon ausgehen durfte, der Beklagten sei der Verletztenrentenbezug bereits bekannt gewesen, wendet sie sich im Kern gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung durch das LSG. Auf die behauptete Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 47/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 4.10.2019 - B 12 R 21/19 B - juris RdNr 12).

11

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.