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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 5 R 47/24 B

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 47/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070125BB5R4724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 04.08.2020 - AZ: S 11 R 4022/18
LSG Baden-Württemberg - 23.01.2024 - AZ: L 13 R 2872/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Subsumtionsrüge ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich.

  2. 2.

    Auch auf Leitsätze kann sich für die Geltendmachung einer Divergenz nicht berufen werden. Solche sind nicht Bestandteil einer Gerichtsentscheidung. Für die Frage, ob ein Gericht einen Rechtssatz im Sinne einer Divergenzrüge aufgestellt hat, kommt es vielmehr nur auf die Entscheidungsgründe selbst an.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag der 1965 geborenen Klägerin auf die begehrte Rente ab (Bescheid vom 5.3.2018; Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018). Das SG hat Befund- und Behandlungsberichte sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 4.8.2020 hat es die Klage abgewiesen. Das LSG hat zwei weitere Sachverständigengutachten beigezogen. Während der Facharzt M in seinem Gutachten vom 10.10.2021 ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen hat, ist der Facharzt H in seinem auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachten vom 9.2.2023 von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen. Mit Urteil vom 23.1.2024 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Eine quantitative Leistungsminderung bestehe nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen H seien weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung lägen nicht vor.

3

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht eine Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat weder eine Divergenz noch einen Verfahrensmangel in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

5

1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend bezeichnet.

6

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN).

7

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG weiche von dem Urteil des BSG "vom 11.12.2019, B 13 R 7/18" (richtig: B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22) ab. Sie gibt Inhalte des BSG-Urteils in komprimierter Zusammenfassung wieder und benennt den Leitsatz dieser Entscheidung. Hiervon weiche das LSG ab, indem es davon ausgehe, dass die bei ihr vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen bei einer Vielzahl von Personen bestünden, sodass nicht von einer Ungewöhnlichkeit auszugehen sei. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liege nur vor, wenn es sich um eine auf eine spezielle Körperfunktion oder Erkrankung bezogene erhebliche Behinderung handle, die sich entsprechend stark auf das Leistungsvermögen auswirke. Hierunter fielen nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit und der Gliedmaßen.

8

Damit fehlt es bereits an der Bezeichnung eines konkreten Rechtssatzes aus der angefochtenen Entscheidung des LSG, mit dem dieses eigene, abweichende Maßstäbe von dem zitierten Urteil des BSG vom 11.12.2019 aufgestellt haben soll. Insofern reicht die bloße W iedergabe mehrerer Sätze aus dem Urteil des LSG nicht. Unklar bleibt auch, auf welchen tragenden Rechtssatz aus der Entscheidung des BSG die Klägerin ihre Divergenzrüge stützen möchte. Sie entnimmt der Entscheidung des BSG lediglich mehrere Textpassagen und meint, das Berufungsurteil stehe dazu im Widerspruch, ohne den Widerspruch im Einzelnen aufzuzeigen. Die darin zum Ausdruck kommende Behauptung, das Berufungsurteil weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, ist aber lediglich als Rüge einer vermeintlichen materiellen Unrichtigkeit anzusehen, worauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.10.2019 - B 12 R 21/19 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16). Insoweit geht der Vortrag der Klägerin nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus. Nicht ausreichend ist auch, soweit sich die Klägerin auf den der Entscheidung des BSG vom 11.12.2019 beigefügten Leitsatz beruft. Leitsätze sind nicht Bestandteil einer Gerichtsentscheidung (vgl § 136 Abs 1 SGG). Für die Frage, ob ein Gericht einen Rechtssatz im Sinne einer Divergenzrüge aufgestellt hat, kommt es daher nur auf die Entscheidungsgründe selbst an (vgl BSG Beschluss vom 27.4.2022 - B 11 AL 6/22 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 5 R 163/21 B - juris RdNr 10).

9

2. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

10

Soweit die Klägerin sich mit ihrem Vorbringen gegen die vom LSG vorgenommene Auswertung und Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten wendet, rügt sie dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

11

Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Rüge einer Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG), weil das LSG keine Ermittlungen zu einer konkreten Verweisungstätigkeit angestellt habe, scheitert bereits daran, dass die Klägerin keine Angaben zu einem vor dem LSG gestellten und bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag macht. Ein solcher Antrag ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels (allgemein zu den Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.