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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2025, Az.: B 5 R 121/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 121/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020425BB5R12124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gotha - 17.06.2021 - AZ: S 48 R 950/19
LSG Thüringen - 04.06.2024 - AZ: L 3 R 677/21

Redaktioneller Leitsatz

Es ist geklärt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaften keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI darstellen.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte bejahte zwar das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung, lehnte den entsprechenden Rentenantrag aber wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.6.2021), das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der begehrten Rente nicht. Unter Zugrundelegung des Eintritts der Erwerbsminderung am 21.4.2015 seien in dem verlängerten Zeitraum von fünf Jahren nur 28 Monate statt der geforderten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Die Berücksichtigung von Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich komme hierbei nicht in Betracht (Urteil vom 4.6.2024).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.10.2024 - B 5 R 56/24 B - juris RdNr 10 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

5

Die Klägerin formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG), an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 15.4.2024 - B 5 R 169/23 B - juris RdNr 6 mwN). Entnimmt man dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Frage, ob im Wege des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaften Pflichtbeitragszeiten iS des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI seien, legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der so verstandenen Frage nicht hinreichend dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Dass die aufgeworfene Rechtsfrage in diesem Sinne offen sein könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie räumt vielmehr selbst ein, das BSG habe 1989 (gemeint ist wohl das Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 4/88 - BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr 166) und mit Urteil vom 19.4.1990 (1 RA 63/89) entschieden, dass Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich im Rahmen der sog 3/5 Belegung nicht zu berücksichtigen seien.

6

Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage seit den vorgenannten BSG-Entscheidungen erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16 mwN). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass und mit welchen Gründen den genannten Entscheidungen in der Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen worden sei. Zwar behauptet die Klägerin, das LSG Nordrhein-Westfalen hätte mit Urteil vom 23.2.2018 (L 14 R 758/16) eine andere Auffassung vertreten. Sie zeigt jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der Pflichtbeiträge in § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI widersprochen sein könnte. Vielmehr lässt sich dem zitierten Urteil entnehmen, dass sich das LSG der Rechtsprechung des BSG ausdrücklich angeschlossen hat (aaO - juris RdNr 70, 85, 94). Zudem setzt sich die Klägerin nicht mit weiteren Entscheidungen des BSG auseinander, auf die das LSG Nordrhein-Westfalen in dem vorgenannten Urteil ebenfalls eingegangen ist. So hat das BSG auch nach dem von ihr herangezogenen Urteil vom 19.4.1990 mehrfach entschieden, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten darstellen und dies auch im Einklang mit dem GG stehe (vgl zu § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a RVO: BSG Urteil vom 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 - juris; zu § 1248 Abs 3 RVO: BSG Urteil vom 3.12.1992 - 13 RJ 29/91 - juris; zu § 43 Abs 1 Nr 2 SGB VI: BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R - juris RdNr 55; s auch zu § 43 und § 44 SGB VI: BSG Beschluss vom 14.11.1994 - 4 BA 158/94 - juris).

7

Ebenso wenig ist von der Beschwerde hinreichend dargetan, dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Auslegung des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nahelegen könnten. Zwar trägt die Klägerin vor, dass sich das Versorgungsausgleichsrecht zum 1.9.2009 geändert habe. Mögliche Auswirkungen auf das SGB VI und insbesondere auf § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI zeigt sie jedoch nicht schlüssig auf.

8

Auf den dem Vorbringen der Klägerin zugrunde liegenden Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105/24 B - juris RdNr 11). Das gilt auch, soweit die Klägerin die LSG-Entscheidung aus sozial- oder rechtspolitischen Gründen für falsch hält (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 17).

9

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.