Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.10.2024, Az.: B 5 R 56/24 B
Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung einer Fachschulausbildung für die Wartezeit von 45 Jahren; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.10.2024
- Aktenzeichen
- B 5 R 56/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 25867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:171024BB5R5624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 19.09.2022 - AZ: S 25 R 1785/19
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wird geltend gemacht, eine Analogie sei verfassungsrechtlich geboten, muss dargelegt werden, dass eine wortlautgetreue Auslegung des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 SGB VI zu verfassungswidrigen Ergebnissen führte.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung einer Fachschulausbildung für die Wartezeit von 45 Jahren.
Die 1955 geborene Klägerin absolvierte vom 1.8.1973 bis zum 23.6.1975 eine Berufsfachschul ausbildung zur Erzieherin. Vom 12.8.1975 bis zum 11.8.1976 leistete sie ihr Praxisjahr ab. Anschließend war sie bis zum 31.7.1979 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.8.1979 bis zum 30.1.1981 absolvierte sie eine Fachschulausbildung zur Heilpädagogin und bezog während dessen Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Ab dem 1.7.1981 war die Klä gerin unterbrochen durch Schwangerschaft/Mutterschutz sowie Kindererziehungs und Kinder berücksichtigungszeiten für ihre 1986 und 1991 geborenen Kinder bis zum 31.7.2018 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Auf Nachfrage der Klägerin übersandte ihr die Beklagte am 27.4.2018 eine Rentenauskunft, wonach die Wartezeit von 45 Jahren bzw 540 Monaten für eine Altersrente für besonders lang jährig Versicherte nicht erfüllt sei.
Am 6.6.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.2.2019 sowie hilfsweise eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag ab dem 1.8.2018. Laut der Rentenauskunft habe sie für die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren 516 Monate erfüllt. Es würden für die Erfüllung der Wartezeit noch 24 Monate fehlen. Dem entspreche die Zeit der Ausbildung zur Erzieherin. Es habe sich um eine duale Ausbildung mit Praxis und Theorie gehandelt. In den ersten zwei Jahren habe eine Ausbildung an einer Berufsfachschule mit zahlreichen Praktika stattgefunden. Das dritte Ausbildungsjahr (Anerken nungsjahr) sei vollständig in der Praxis in einer dafür geeigneten Einrichtung im Rahmen eines Anstellungsvertrages absolviert worden. Für das dritte Jahr seien Pflichtbeiträge abgeführt wor den. Ihre Ausbildung sei im Licht von Art 3 GG wie eine dreijährige betriebliche Berufsausbildung bei der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 30.8.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab. Die Mindestversicherungszeit für diese Rente sei am 1.2.2019 nicht erfüllt. Das Versicherungskonto enthalte nur 516 statt der mindestens erforderlichen 540 Wartezeitmonate. Mit weiterem Bescheid vom 30.8.2018 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.8.2018 unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors iHv 0,901.
Ihren zunächst auch gegen den Bescheid über die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin am 1.4.2019 zurück. Mit Widerspruchs bescheid vom 22.5.2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewäh rung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund fehlender Wartezeiterfüllung zurück.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.9.2022). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 17.11.2023). Ein Anspruch auf eine Altersrente für besonders lang jährig Versicherte bestehe nicht, weil die Klägerin die erforderliche Wartezeit von 540 Monaten als Voraussetzung für die begehrte Rente nicht erfülle. Selbst unter Berücksichtigung der schuli schen Berufsausbildung vom 1.8.1973 bis zum 23.6.1975 als Pflichtbeitragszeit ergebe sich lediglich eine Wartezeit von 539 Monaten. Das Praxisjahr habe erst zum 12.8.1975 begonnen und der Monat Juli 1975 könne selbst als Übergangszeit nicht zur Wartezeiterfüllung beitragen. Unabhängig davon sei die Zeit der schulischen Ausbildung zur Erzieherin als anrechnungs und damit beitragsfreie Zeit nicht auf die Wartezeit nach § 51 Abs 3a SGB VI anzurechnen. Eine analoge Anwendung des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 (und ggf Nr 3) SGB VI auf Anrechnungszeiten komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor. Die Regelung benachteilige zwar die Personengruppe, die eine schuli sche Ausbildung zurückgelegt habe, gegenüber der Personengruppe, die eine betriebliche Aus bildung zurückgelegt und während dieser Zeit Beitragszeiten erworben habe. Die unterschiedli che Behandlung der dargestellten Gruppen durch den Gesetzgeber werde jedoch durch hinrei chende sachliche Gründe gerechtfertigt. Für Personen in einer beruflichen Ausbildung bestehe im Gegensatz zu Personen, die eine schulische Ausbildung absolvierten, eine Versicherungs pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus sei die schulische Berufsausbil dung nicht durch (belastende) betriebliche Arbeitsbedingungen geprägt, sondern vorwiegend durch theoretisches Lernen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat einen Revisionszulassungsgrund nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.
1. Die Klägerin legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht anforderungsgerecht dar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstraktgenerelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:
"Sind nach § 51 Abs. 3a S.1 Nr.1 SGB VI auch Zeiten einer schulischpraktischen Berufsaus bildung an einer Berufsfachschule von bis zu 36 Monaten als erste Berufsausbildung in einem praktischen, staatlich anerkannten Ausbildungsberuf wie die 36 Monate einer betrieblichen Berufsausbildung auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen?"
Sie trägt dazu im Wesentlichen vor, es sei gerichtlich ungeklärt, ob die Vorschrift nicht auch auf Berufsausbildungszeiten einer schulischpraktischen Ausbildung in einem praktischen, staatlich anerkannten Ausbildungsberuf entsprechend anzuwenden sei. Der Sachverhalt sei mit einer betrieblichen Ausbildung vergleichbar. Es liege eine objektive Gesetzeslücke vor, die durch eine Analogie zu schließen sei. Der Gesetzgeber habe übersehen, dass der bisherige Gleichklang der Anrechenbarkeit von Zeiten betrieblicher und schulischpraktischer Berufsausbildung auf die Wartezeit bei der Einführung der Rente für besonders langjährig Versicherte nicht mehr berücksichtigt sei. Er habe allen Versicherten, die ihr Arbeitsleben in jungen Jahren begonnen hätten, die Möglichkeit geben wollen, die Voraussetzungen der neu geschaffenen Rente zu erfüllen. Dies folge aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien. Die ungewollte Gesetzeslücke sei auch bei objektiver Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung einschließlich der Grundrechte, insbesondere von Art 3 Abs 1 i.V.m. Art 1 Abs 3 GG, festzustellen. Es bestehe eine relevante Ungleichbehandlung von betrieblich Ausgebildeten und den Absolventen einer schulischpraktischen Berufsausbildung an einer Berufsfachschule. Betrieblich Auszubildende würden aus eigener Leistung ebenso wenig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen wie schulischpraktisch Auszubildende.
Die Klägerin legt damit nicht ausreichend dar, inwiefern die Voraussetzungen für die von ihr geforderte Rechtsfortbildung durch die Gerichte im Wege einer Analogie vorliegen. Für eine Ana logie ist eine planwidrige Regelungslücke nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 12 mwN). Eine Lücke besteht vielmehr nur dort, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem "Gesetzesplan", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist (stRspr; BSG aaO mwN). Eine solche Konstellation zeigt die Beschwerdebegründung hier nicht auf. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass wie die Klägerin selbst ausführt der Gesetzgeber für die anrechenbaren Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren mit dem durch das RVAltersgrenzenanpassungsgesetz zum 1.1.2012 eingefügten und mit dem RVLeistungsver besserungsgesetz zum 1.7.2014 neu gefassten § 51 Abs 3a SGB VI eine neue differenzierende Regelung geschaffen hat und gerade nicht an die bestehende Regelung in § 51 Abs 3 SGB VI angeknüpft hat, nach der auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtli chen Zeiten also auch Zeiten des Fachschulbesuchs als beitragsfreie Zeiten (s § 54 Abs 4 SGB VI) in Form von Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI berücksichtigt werden. Durch die neue Altersrente sollten nach der Begründung des Entwurfs zum RVAlters grenzenanpassungsgesetz gerade Versicherte mit außerordentlich langjähriger nicht selten belastender Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung privilegiert werden (vgl BT-Drucks 16/3794 S 28). Ausdrücklich genannt wer den Versicherte mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes. Die Klägerin zitiert selbst aus der Begründung des Entwurfs zum RVLeistungsverbesserungsgesetz, wonach diejenigen vom Gesetzgeber in den Blick genommen wurden, die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Pflege arbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversi cherung geleistet haben (BT-Drucks 18/909 S 1). Dass das Gesetz vor diesem Hintergrund bezo gen auf die Ausbildung in einer Berufsfachschule eine planwidrige Lücke enthalten soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Vortrag der Klägerin, auch sie habe jahrzehntelang ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet und ihre schulische Ausbildung müsse mit einer betrieblichen gleichgestellt werden, zeigt keine Lücke des Gesetzes auf. Die Klägerin legt damit vielmehr lediglich ihre eigenen Vorstellungen von einer sachgerechten Regelung dar.
Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag geltend machen will, eine Analogie sei verfassungsrechtlich geboten, legt sie nicht dar, dass eine wortlautgetreue Auslegung des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 SGB VI zu verfassungswidrigen Ergebnissen führte (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 4.9.2023 - B 10 KG 1/23 B - juris RdNr 9). Hierzu ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber bei einer solchen Auslegung die gesetzlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat. Eine solche substantiierte Erörterung bezogen auf den von der Klägerin als potentiell verletzt angesehenen Art 3 Abs 1 GG lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Das BSG hat im Zusammenhang mit § 51 Abs 3a SGB VI und Art 3 Abs 1 GG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG betont, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr 3, RdNr 48 mwN; siehe auch zuletzt zu Art 3 Abs 1 GG und § 51 Abs 3a SGB VI: BVerfG Beschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 17 mwN). Hierauf geht die Klägerin in ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung nicht ein.
2. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungs pflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 5 R 296/20 B - juris RdNr 9 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegrün dung nicht gerecht.
Die Klägerin trägt vor, das LSG habe zu Unrecht angenommen, dass wegen der einmonatigen Lücke zwischen Ende der Schulzeit und Beginn des Anerkennungsjahres die für die Rente für besonders langjährige Versicherte erforderliche Wartezeit von 540 Monaten nicht erfüllt sei. Mit der Nichtanerkennung des Brückenmonats Juli 1975 weiche das LSG von der Rechtsprechung des BSG (BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - BSGE 56, 154 = SozR 2200 § 1267 Nr 31, vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr 1, sowie vom 10.2.2005 - B 4 RA 26/04 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 4) ab. Dort habe das BSG den Rechtssatz aufgestellt, die Schul oder Berufsausbildung dauere während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fort, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt jedenfalls spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monat beginne. Das LSG habe hingegen den Rechtssatz aufgestellt, die Übergangszeit sei im Rahmen von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 SGB VI auch dann nicht als Wartezeit berücksichtigungsfähig, wenn die schulischpraktische Ausbildung zur Wartezeit gezählt werde. In diesem Fall dauere die Schul- und Berufsausbildung während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht fort. Das LSG stelle den Rechtssatz des BSG zwar nicht grundsätzlich in Abrede, jedenfalls aber für die Fallgestaltung, bei der eine schulischpraktische Ausbildung als Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte anerkannt werde. Damit legt die Klägerin eine Divergenz nicht dar. Sie führt vielmehr lediglich aus, warum aus ihrer Sicht die Rechtsprechung des BSG zur sog unvermeidbaren Zwischenzeit als AusbildungsAnrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI auch auf ihren Fall anzuwenden sei. Auf den darin liegenden Vorwurf, das Berufungsgericht habe inhaltlich falsch entschieden, lässt sich eine Revisionszulassung wegen Divergenz aber von vornherein nicht stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.