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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2026, Az.: B 12 BA 8/25 B

Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit (hier: Einsatz als Qualitätssicherheitskoordinator beim Bau eines Kohlekraftwerks)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.02.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 8/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:100226BB12BA825B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Berlin-Brandenburg - 13.09.2024 - AZ: L 4 BA 62/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe einschließlich der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung betrifft in der Regel Tatfragen.

  2. 2.

    Zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sind grundsätzlich keine berufsbezogenen Kriterien, sondern dem allgemeinen Typus von Selbstständigkeit auf der einen Seite und abhängiger Beschäftigung auf der anderen Seite zuzuordnende Kriterien heranzuziehen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene während seiner Tätigkeit für eine Rechtsvorgängerin der Klägerin in der Zeit vom 1.9.2008 bis zum 23.9.2013 beschäftigt und in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig war. In dieser Zeit war der Beigeladene als Qualitätssicherheitskoordinator beim Bau eines Kohlekraftwerks eingesetzt.

2

Das SG hat die gegen die Feststellungen der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 19.8.2020). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 13.9.2024). Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

4

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

5

Die Klägerin formuliert folgende Frage:

"Ist § 7 Abs. 1 SGB IV dahingehend auszulegen, dass eine selbständige, weil insbesondere operativ weisungsfreie, Tätigkeit im Rahmen von eng verzahnten, komplexen und arbeitsteiligen Betriebsabläufen (wie insbes. auf einer (Groß-)Baustelle) regelmäßig dazu führt, dass eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers zu bejahen ist mit der Folge, dass es sich bei der (weisungsfreien) Tätigkeit um eine Beschäftigung nichtselbstständiger Art handelt, wenn eine bestehende Weisungsfreiheit die Tätigkeit nicht insgesamt als unternehmerische kennzeichnet?"

6

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) oder vielmehr im Kern eine Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt hat (vgl zB BSG Beschluss vom 23.1.2014 - B 12 KR 18/13 B - juris RdNr 14). Die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe - einschließlich der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung (vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15 ff) - betrifft in der Regel Tatfragen. Die Klägerin formuliert eine Reihe von Konditionen ("selbständige, weil insbesondere operativ weisungsfreie, Tätigkeit", "eng verzahnten, komplexen und arbeitsteiligen Betriebsabläufen", "bestehende Weisungsfreiheit") und fragt danach, ob in dem Fall, dass diese Konditionen erfüllt sind, es sich bei einer solchen "Tätigkeit um eine Beschäftigung nichtselbstständiger Art handelt". Dies spricht - auch in Zusammenschau mit den umfänglichen Ausführungen in der weiteren Begründung - eher für eine Frage nach der richtigen Subsumtion des aus Sicht der Klägerin relevanten Sachverhalts unter die Norm des § 7 Abs 1 SGB IV. Letztlich kann dies offenbleiben, denn die Klägerin hat - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

7

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hat die Beschwerdebegründung auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 10.12.2024 - B 12 KR 19/24 B - juris RdNr 10). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar stellt die Klägerin ausführlich die jüngere Rechtsprechung des BSG insbesondere zur Statusbeurteilung ärztlicher und lehrender Tätigkeiten dar und geht auch auf einschlägige Literaturstimmen sowie das fallweise Auseinanderfallen des arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Status ein. Jedoch bleibt letztlich offen, warum sich die formulierte Frage nicht insbesondere durch die von der Klägerin in Bezug auf die Beurteilung ärztlicher Tätigkeiten herausgearbeiteten Grundsätze beantworten ließe. Es wird nicht erkennbar, dass den diesbezüglich geltend gemachten Unterschieden - zB geringere Beachtung besonderer Sicherheitsvorschriften, die Leib und Leben der Mitglieder der Arbeitsorganisation oder der Personen in deren Einflussgebiet schützen sollen oder größeres Gewicht des Effizienzgedankens und der Erstellung eines bestimmten Arbeitsproduktes, welche die Erfüllung verschiedener arbeitsteilig konsekutiv gegliederter Arbeitsschritte voraussetzen - ein Gewicht beizumessen wäre, das der Anwendung dieser Grundsätze entgegenstehen könnte.

8

Zudem weist die Klägerin im Rahmen der Ausführungen zu den lehrenden Tätigkeiten selbst darauf hin, dass die Statusentscheidung nach der Rechtsprechung des BSG Einzelfallcharakter hat und stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt (BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 31, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Gesamtbild der Tätigkeit danach zu würdigen ist, ob die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder diejenigen einer Selbstständigkeit überwiegen (vgl zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 16; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14). Mit Blick hierauf setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ausreichend mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung grundsätzlich keine berufsbezogenen Kriterien, zB Arzt/Krankenhaus einerseits und Qualitätssicherheitskoordinator/Großbaustelle anderseits, sondern dem allgemeinen Typus von Selbstständigkeit auf der einen Seite und abhängiger Beschäftigung auf der anderen Seite zuzuordnende Kriterien heranzuziehen sind (vgl zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 18 mwN, in welchem der Senat ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder erfolgt).

9

Schließlich hat die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung lässt weitgehend offen, welche der darin mitgeteilten Tatsachen neuer oder wiederholter Vortrag der Klägerin sind und welche Tatsachen vom LSG im angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Nur Letztere können aber einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Insbesondere lässt die Beschwerdebegründung offen, welche Feststellungen das LSG zur Weisungsfreiheit der Tätigkeit des Beigeladenen getroffen hat, die von der Klägerin in der formulierten Frage vorausgesetzt wird. Ohne diese Angabe ist der Senat jedoch nicht in der Lage, wie erforderlich, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zu beurteilen (vgl nur BSG Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 250/18 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 4.6.2024 - B 7 AS 27/24 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).

10

Schließlich hätte die Klägerin auch die vom LSG jeweils vorgenommene Gewichtung der wesentlichen, dh zentralen vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte darstellen und darlegen müssen, dass sich durch eine von ihr favorisierte Beantwortung der formulierten Frage das Gewicht der vom LSG in die Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu ihren Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung des Beigeladenen nicht mehr angenommen werden könnte (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2025 - B 12 BA 7/25 B - juris RdNr 16). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

11

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.