Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.2002, Az.: BVerwG 1 D 18.01

Zugriff auf Nachnahmegelder durch einen Kassenbeamten der Post als Dienstvergehen; Vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten zu uneigennütziger sowie zu achtungswürdiger und vertrauenswürdiger Amtsführung; Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen; Verminderte Schuldfähigkeit als Milderungsgrund bei Zugriffsdelikten; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 18.01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 26727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.04.2001 - AZ: XII VL 12/00

Prozessgegner

Postobersekretär ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Juni 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
Postbetriebsinspektor Dieter Seng und Bundesbahnhauptsekretär Wolfgang Schneider als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger, Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 26. April 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

2

in seiner Eigenschaft als Kassenbeamter in der Zeit vom 21. Mai 1996 bis zum 11. Januar 1997 in sechs Fällen Barablieferungsbeträge von Zustellern in Höhe von insgesamt 334,10 DM (richtig: 253,13 DM) gekürzt und die Geldbeträge für private Zwecke verwendet hat.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 12. August 1999 wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt worden. Die dagegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. April 2001 aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts bewilligt. Aufgrund der bindenden Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung hat es die Vorinstanz als erwiesen angesehen, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Taten im Zustand der Schuldfähigkeit begangen hat. Eine Lösung von den bindenden Feststellungen des Strafurteils komme nicht in Betracht. Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Fehlverhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten zu uneigennütziger sowie zu achtungs- und vertrauenswürdiger Amtsführung (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG (sog. Zugriffsdelikt) gewertet. Dies habe regelmäßig die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Auch der Umstand, dass der Beamte aufgrund familiärer Probleme psychisch sehr belastet und an seinem Arbeitsplatz einer starken arbeitsmäßigen Belastung ausgesetzt gewesen sei, begründe keinen Milderungsgrund. Ein plötzlich auftretendes Ereignis, das geeignet gewesen wäre, bei dem Beamten einen seelischen Schock auszulösen, als dessen Folge die hier in Rede stehenden Taten angesehen werden könnten, habe nicht vorgelegen.

5

3.

Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise eine mildere Maßnahme gegen ihn zu verhängen. Er beantragt außerdem, sich von den Feststellungen des Landgerichts ... vom 12. August 1999 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu lösen und ein Sachverständigengutachten zur Frage seiner Schuldfähigkeit einzuholen. Er habe die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen; die angeschuldigten Vorwürfe seien nicht bewiesen. Die vom Landgericht ... im Strafurteil getroffenen Feststellungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend und widersprüchlich. Im Übrigen sei er nach den vorliegenden Attesten schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen. Bei ihm habe im Tatzeitpunkt eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen, die im Disziplinarverfahren berücksichtigt werden müsse.

6

II.

Die zulässige Berufung des Beamten ist unbegründet.

7

Der Senat geht davon aus, dass die in der Anschuldigungsschrift genannte Summe von 334,10 DM richtig auf 253,13 DM lauten muss und es sich insoweit um eine falsa demonstratio handelt; denn die dem Beamten konkret vorgeworfenen und in der Anschuldigungsschrift im Einzelnen bezeichneten Beträge ergeben in ihrer Summe nur den Betrag von 253,13 DM. Da mehr nicht angeschuldigt werden sollte, bedarf es wegen der Differenz keiner gesonderten Sachentscheidung, etwa in der Form der (Teil-)Freistellung.

8

Das vorliegende Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 -).

9

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben und schuldfähig gewesen zu sein. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist jedoch hinsichtlich des objektiven und subjektiven Disziplinartatbestands gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... vom 12. August 1999 gebunden. Danach steht Folgendes fest:

"Seit 03.05.1963 ist der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) bei der Post beschäftigt, seit 1980 im Kassendienst, und war lange Jahre vor seiner Suspendierung ausschließlich als Kassenbeamter in der Zustellkasse der Postfiliale ... beschäftigt. In dieser Eigenschaft hatte er die Abrechnungen der Brief- und Frachtzusteller zu prüfen, zu seinem Bereich gehörten in den letzten Jahren ca. 80 Briefzusteller und 50 Frachtzusteller. Die Abrechnungen der Ein- und Ausgaben dieser Post- und Frachtzusteller wurden auf einem so genannten Zustellblatt durch den jeweiligen Zusteller vermerkt, nach Ein- und Ausgaben für jeden Tag zusammengefasst, addiert und in den entsprechenden Spalten eingetragen. Die von den Zustellern vereinnahmten Beträge (entweder Bargeld oder Barschecks) wurden dem Angeklagten zur Nachprüfung übergeben, falls der Angeklagte jedoch bereits Dienstschluss hatte, was häufig vorkam, die Kasse also nicht mehr besetzt war, wurde der entsprechende Geldbetrag bzw. Scheck in einer Geldmappe oder einem verschlossenen Umschlag durch einen Schlitz in ein so genanntes Wertgelass geworfen, zu dem nur der Kassenbeamte, also der Angeklagte, einen Schlüssel hatte. Die Mappen bzw. Kuverts mit den Geldbeträgen und Schecks sowie den entsprechenden Zustellblättern wurden dann am nächsten Tag von dem Angeklagten auf ihre Richtigkeit überprüft, insbesondere wurde festgestellt, ob das entsprechende Bargeld (bzw. -scheck) mit der vermerkten Endsumme übereinstimmte oder ob ein Mehr- oder Minderbetrag vorhanden war. Es kam während der Tätigkeit des Angeklagten als Kassenbeamter ab 1980 vor, dass Zusteller Geld nicht in ein verschlossenes Kuvert oder in eine Mappe steckten, sondern es in ein Blatt einwickelten, zuklebten und dann in das Wertgelass einwarfen, die Abrechnungsunterlagen der Zusteller waren auch häufig fehlerhaft, was die Kammer auf einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung als wahr unterstellt hat; es wurde weiter als wahr unterstellt, dass sich in diesem Wertgelass abends eine Summe zwischen 8.000,- und 12.000,00 DM befand. Anfang 1996 beschwerten sich mehrere Zusteller über vom Angeklagten bei der Überprüfung festgestellte angebliche Minderbeträge, von denen sie Kenntnis erhalten hatten. Bis zu Minderbeträgen von ca. 20,00 DM hatten die Zusteller keine Konsequenzen zu befürchten, ob sie jeweils über die festgestellten Minderbeträge informiert wurden und dann diesen Betrag ausgleichen mussten, war in der Berufungsverhandlung nicht sicher zu klären.

Die Zeugen M. und W., die von vom Angeklagten festgestellten angeblichen Minderbeträgen erfahren hatten, beschwerten sich, der Zeuge M. bei dem Zeugen R., der Zeuge W. bei seinem Vorgesetzten B. Daraufhin wurden interne Ermittlungen aufgenommen, der Ermittlungsführer war der Zeuge R., und es wurden eine Reihe von Abrechnungen des Angeklagten überprüft, wobei festgestellt wurde, dass in einigen Fällen Minderbeträge vom Angeklagten vermerkt worden waren, obwohl die volle Summe nachprüfbar in einer Geldmappe oder einem verschlossenen Kuvert in das Wertgelass geworfen worden war. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Fälle:

1.
Am 21.05.1996 steckte der Zusteller W. einen Barbetrag in Höhe von 4.825,90 DM mit Abrechnung und Zählkarte in ein Mäppchen, nachdem er zuvor den Betrag mehrfach nachgezählt und festgestellt hatte, dass die von ihm errechnete und auf dem Zustellblatt vermerkte Summe mit dem Bargeld übereinstimmte. Er warf dann dieses Mäppchen in das so genannte Wertgelass; der Angeklagte verbuchte als eingegangenen Geldbetrag lediglich 4.805,90 DM und behielt somit einen Betrag von 20,00 DM für sich. Als der Zeuge W. am nächsten oder übernächsten Tag von dem ihm angelasteten Minderbetrag in Höhe von 20,00 DM erfuhr, ärgerte er sich insbesondere deshalb, weil er diesen Betrag mehrfach nachgezählt hatte und ihm vorher noch nie ein Minderbetrag angelastet worden war.

2.
Am Abend des 23.05.1996 hatte der Zeuge W. einen Barbetrag von 2.200,00 DM eingenommen; da die Kasse bereits geschlossen war, steckte er diesen Betrag, nachdem er ihn sicherheitshalber fünfmal nachgezählt und festgestellt hatte, dass er mit der von ihm vermerkten Summe auf dem Zustellblatt übereinstimmte, in das hierfür vorgesehene Mäppchen nebst Zustellblatt und Zählkarte. Der Angeklagte verbuchte aber lediglich 2.180,00 DM als eingegangenen Betrag, verbuchte die 20,00 DM als Minderbetrag und behielt sie für sich. Da der Zeuge W. keinerlei Zweifel hatte, dass ihm kein Irrtum unterlaufen war, wandte er sich an seinen Vorgesetzten und wies auf diese Diskrepanz in den Beträgen hin.

3.
Am 10.07.1996 wurde von dem Zusteller, dem Zeugen M., ein Betrag von 419,31 DM in die Geldmappe gelegt, und zwar u.a. vier 100-DM-Scheine. Auch dieses Mäppchen wurde, da die Kasse bereits geschlossen war, in das Wertgelass eingeworfen. In seiner Abrechnung am 10.07.1996 verbuchte der Angeklagte als Eingangsbetrag lediglich 369,31 DM und behielt einen Betrag von 50,00 DM für sich, den er als Minderbetrag verbuchte. Dem Zeugen M. wurde das Zustellblatt mit dem entsprechenden Vermerk des Angeklagten "50,00 DM Minderbetrag" am nächsten Tag zur Einsicht vorgelegt, woraufhin er sofort erklärte, dieser Minderbetrag könne nicht stimmen, denn er wisse genau, dass sich bei der Summe vier 100-DM-Scheine befunden hätten, so dass ein Minderbetrag von 50,00 DM ausgeschlossen sei.

4.
Am 13.08.1996 nahm der Zusteller, der Zeuge ... J., einen Barbetrag von 416,37 DM ein und legte, da er nicht genügend Kleingeld hatte, einen Betrag von 416,40 DM in das Geldmäppchen, der Zeuge Sch., der als Ermittler in dem Verfahren gegen den Angeklagten tätig war, zählte den Geldbetrag nach, ehe das Mäppchen verschlossen mit dem Zustellblatt in das Wertgelass gegeben wurde. Der Angeklagte verbuchte am 14.08.1996 lediglich einen eingegangenen Betrag in Höhe von 406,27 DM, behielt somit 10,13 DM für sich, 10,10 DM verbuchte er als Minderbetrag.

5.
Am 11.09.1996 hatte der Zeuge, der Zusteller St., einen Barbetrag von 748,98 DM abzuliefern; um dem Angeklagten eine Falle zu stellen, legten die Zeugen Sch. und S. zu dieser Summe einen 20-DM-Schein, woraufhin das Geldmäppchen verschlossen mit dem Zustellblatt dem Wertgelass übergeben wurde. In der Abrechnung vom gleichen Tag verbuchte der Angeklagte lediglich 748,98 DM, die auch der auf dem Zustellblatt als Barbetrag aufgeführten Summe entsprach, wies die darüber hinausgehenden 20,00 DM aber nicht als Mehrbetrag aus, was er hätte tun müssen, sondern behielt sie für sich.

6.
Am 08.01.1997, einem Freitag, übergab der Zusteller D. dem Angeklagten einen Verrechnungsscheck über 133,00 DM; da Verrechnungsschecks nicht angenommen werden dürfen, sondern nur Barschecks, rechnete der Angeklagte diesen Betrag auf dem Zustellblatt als Minderbetrag an. Dieser Verrechnungsscheck wurde am 11.01.1997 von dem Zusteller M. bei dem Kunden in einen Euroscheck umgetauscht und auf dem Zustellblatt entsprechend vermerkt. Der Betrag wurde auch zunächst als Mehrbetrag vom Angeklagten verbucht, später wurde diese Buchung jedoch mit Rotstift durchgestrichen, der Angeklagte behielt ihn für sich.

Am 07.03.1997 wurde der Angeklagte dann vom Zeugen R. im Rahmen der betriebsinternen Prüfung insbesondere auch über den Verbleib dieser 133,00 DM befragt, woraufhin er angab, er habe keine Erklärung für die Änderung der Abrechnung, er wisse nicht, wo dieser Differenzbetrag geblieben sei. Einen Tag später meldete er sich bei dem Zeugen R. und erklärte ihm, er habe nochmals nachgedacht und den Betrag von 133,00 DM in einem Umschlag in einem Wertgelass der Zustellkasse gefunden. Dort habe er den Umschlag zur weiteren Klärung hinterlegt, zwischenzeitlich sei jedoch der Zwischenboden des Wertgelasses heruntergefallen und habe den Umschlag unter sich begraben, so dass er ihm aus dem Gedächtnis gekommen sei; dass dieser Zwischenboden sich lockern und herunterfallen konnte, hat die Kammer als wahr unterstellt.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen R., M., St., Sch., W., J., M. und S., den Zustellblättern Bl. 47, 48, 50, 55 f. d. A., dem Zettel Hülle Bl. 161 d. A., dem Foto des so genannten Wertfachs, der Zusammenstellungen der Barablieferungsbeträge Bl. 68 f. d. A., die zum Gegenstand der Augenscheinseinnahme gemacht wurden, und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

Der Angeklagte hat bestritten, sich strafbar gemacht zu haben, insbesondere, wie ihm angelastet, Beträge unterschlagen zu haben; er hat eingeräumt, dass er möglicherweise wegen Arbeitsüberlastung unabsichtlich Fehler gemacht habe, zumal er damals auch wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Er habe sich nie irgendwelche Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen, sei während seiner langen Dienstzeit immer sehr gut beurteilt worden.

Die Kammer geht wie das Erstgericht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er bereits seit 1967 bei der Post beschäftigt ist, ohne dass vorher irgendwelche Beanstandungen zu erheben gewesen wären, dass er an seinem Arbeitsplatz überlastet war und überfordert, zumal er zuletzt die Arbeit von drei Mitarbeitern allein erledigen musste, dass er im Januar und Februar 1997 87 Überstunden abgeleistet und sich oft keine Mittagspause gegönnt hat und dass er sich seit Anfang 1996 wegen schwerer psychoreaktiver Störungen mit Konzentrationsstörungen in fachärztlicher Behandlung befand und medikamentös behandelt wurde; dennoch ist die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass der Angeklagte in den sechs Fällen, die noch Gegenstand des Verfahrens sind, ihm von den Zustellern übergebene Gelder teilweise für sich vereinnahmt hat ..."

10

Das Landgericht setzt sich sodann mit den von ihm vernommenen Zeugen und deren Glaubwürdigkeit im Einzelnen auseinander. Diese bejaht es. Dass dem Beamten in den ihm vorgeworfenen 6 Fällen lediglich jeweils ein Irrtum unterlaufen ist, schließt das Landgericht aus. Zu Gunsten des Beamten berücksichtigt es auch dessen seinerzeitige psychische Instabilität und Konzentrationsschwierigkeiten, sieht es aber gleichwohl als erwiesen an, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Beträge bewusst unterschlagen hat.

11

2.

Das Berufungsvorbringen des Beamten rechtfertigt keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO.

12

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen zum Tatgeschehen und zum Verschulden sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung des Beweismaterials in objektiver oder subjektiver Hinsicht abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das wäre aber weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind.

13

Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt deshalb nur zur Vermeidung offenkundigen Unrechts in Betracht, etwa wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind oder wenn sie in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind und insoweit auch am Ergebnis der Feststellungen erhebliche Zweifel bestehen. Ein Lösungsbeschluss ist u.a. möglich, wenn neue Beweismittel - z.B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteil vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 = ZBR 2002, 136).

14

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Im disziplinarrechtlichen Berufungsverfahren macht der Beamte geltend, die Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... seien in wesentlichen Punkten unzutreffend und widersprüchlich. Einzelne Feststellungen im strafgerichtlichen Berufungsurteil stimmten nicht überein mit den tatsächlichen Aussagen der Zeugen, wie sie im Protokoll der Hauptverhandlung niedergelegt seien. Bei der Auflistung der vermeintlichen Ungereimtheiten werden allerdings die Feststellungen im zweitinstanzlichen Urteil des Landgerichts ... vom 12. August 1999 mit dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... vom 4. Mai 1999 verglichen. Die Berufungsbegründung des Beamten übersieht dabei überdies, dass in der strafgerichtlichen Berufungsverhandlung vor dem Landgericht ... eine eigenständige Beweisaufnahme stattgefunden hat und protokolliert worden ist. Danach wurden vor dem Landgericht ... die Zeugen R., W., M., J., St., M., Sch. und S. vernommen. Die Aussagen dieser Zeugen sind allerdings nicht wörtlich protokolliert worden, im Wesentlichen wurde lediglich die Formulierung festgehalten: "Der Zeuge bekundet zur Sache".

15

Die vom Beamten vorgetragenen angeblichen Widersprüche lassen sich damit nicht feststellen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... tatsächlich in der Weise erfolgt sind, wie sie auch im Urteil des Landgerichts ... gewürdigt werden. Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... und dem Urteil des Landgerichts ... werden nicht dargetan.

16

Wenn das Landgericht die Zeugen J., M., W., M. und St. für glaubwürdig hält und seine Feststellung, der Beamte habe die im Einzelnen aufgeführten Geldbeträge für sich vereinnahmt, im Wesentlichen auf deren Aussagen stützt, so stellt dies keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze dar. Das Landgericht hat in angemessener Weise das Für und Wider abgewogen. Insbesondere muss kein Widerspruch darin gesehen werden, wenn das Landgericht zum einen allgemein als wahr unterstellt, dass die Abrechnungsunterlagen der Zusteller "auch häufig fehlerhaft" waren, zum anderen den Zeugen J., M., W., M. und St. aber konkret glaubt, ihnen seien bis zu den hier in Rede stehenden Tatzeiten "noch nie irgendwelche Minderbeträge angelastet worden". Zum Bereich des Beamten gehörten etwa 80 Briefzusteller und etwa 50 Frachtzusteller; es ist nicht unrealistisch, dass einigen von ihnen in der Tat in der Vergangenheit keine Minderbeträge anzulasten waren, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass ganz geringe Minderbeträge offenbar ohne Konsequenzen blieben und die Zusteller darüber möglicherweise noch nicht einmal unterrichtet worden sind. Es spricht auch nichts dagegen, den Angaben der Zeugen zu glauben, wenn sie sich in einzelnen Fällen über die von ihnen eingelieferten Beträge völlig sicher waren, weil sie diese Beträge zwei-, drei- oder gar fünfmal nachgezählt hatten. Die Zusteller waren aufmerksam geworden, nachdem es seit Anfang 1996 mehrere Beschwerden über die Abrechnungen gegeben hatte, was ihnen zu Ohren gekommen war. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte die Richtigkeit der Zeugenaussagen nicht erschüttern können, zumal er einräumen musste, selbst seinerzeit nicht immer korrekt gearbeitet zu haben.

17

In der Berufungsbegründung im Disziplinarverfahren wie auch schon in seiner Stellungnahme zur Anschuldigungsschrift vom 6. November 2000 trägt der Beamte vor, er habe die Umschläge oder die Papierrollen mit den eingelieferten Geldbeträgen nicht immer einzeln geöffnet und auf einem Tisch nachgezählt, vielmehr habe er die verschiedenen Geldbeträge gelegentlich auch sogleich in die einzelnen Geldfächer "hineingezählt", was ein zweites oder wiederholtes Überprüfen und Nachzählen der jeweiligen konkreten Geldmenge unmöglich gemacht habe. Diese von dem Beamten als bewusst vorschriftswidrig eingeräumte Arbeitsweise hätte ihm jedenfalls dann, "wenn ich besonders nervös war, oder wenn ich unter besonderem Zeitdruck stand", wegen ihrer gesteigerten Fehler-Anfälligkeit die Bedenklichkeit seiner Arbeitsweise besonders vor Augen führen müssen. Er hätte überprüfen müssen, ob möglicherweise ein Irrtum auf seiner Seite vorlag oder ob tatsächlich ein Barbetrag von der Summe im Zustellblatt abwich; auf jeden Fall hätte er seine "falsche" Arbeitsweise des unmittelbaren Hineinzählens in die Geldfächer revidieren müssen, nachdem es von Zustellern moniert worden war, um jedenfalls in künftigen Fällen ein Nachzählen zu ermöglichen. Die "falsche" Arbeitsweise des Beamten musste allerdings nicht zwangsläufig zu unrichtigen Ergebnissen führen; daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, alle angeschuldigten Einzeltaten beruhten zwangsläufig auf bloßen Irrtümern, ist indes ebenso wenig gerechtfertigt. Denn es ist nicht zu übersehen, dass ein Festhalten an der gleichermaßen untauglichen wie auch vorschriftswidrigen Zählweise objektiv geeignet war, eine Kontrolle durch hinzutretende Zusteller zu erschweren. Das Landgericht kommt im Strafverfahren insoweit zu der Überzeugung, der Beamte müsse die umstrittenen Beträge bewusst für sich behalten haben; denn die behaupteten gravierenden (und andauernden) Irrtümer hätten ihm selbst dann nicht unterlaufen dürfen, wenn er an seinem Arbeitsplatz überlastet gewesen wäre oder er sich wegen psychischer Probleme und Konzentrationsstörungen in ärztlicher Behandlung befunden habe. Wenn das Landgericht die Feststellung von mehreren "runden" Fehlbeträgen nicht als Irrtum des Beamten wertet, so ist auch dies nicht in sich unschlüssig. Diese Ausführungen des Landgerichts dürfen nicht isoliert gesehen werden und sind im Gesamtzusammenhang mit den weiter herangezogenen Indizien weder abwegig noch verstoßen sie gegen grundlegende Denkgesetze. Hielt das Landgericht die Zeugen für glaubwürdig, durfte es insbesondere auch wegen der Korrekturen auf den Zustellblättern und der entsprechenden Buchungen ein reines "Verzählen" ausschließen. Dies gilt insbesondere für die Anschuldigungspunkte 3. und 6., was wiederum Rückschlüsse auf die Würdigung des Verhaltens in den übrigen Anschuldigungspunkten erlaubt.

18

Das gilt auch für die Behandlung des Verrechnungsschecks über 133,00 DM, den ein befristet beschäftigter Zusteller am 8. Januar 1997 (Mittwoch) angenommen hatte, was nicht zulässig war. Im Urteil des Landgerichts ... heißt es dazu: "Am 08.01.1997, einem Freitag, ...", was die Richtigkeit des Urteils indes nicht beeinträchtigt; denn die dem Landgericht unterlaufene Verwechslung eines Wochentags begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils im Übrigen. Am 11. Januar 1997 (Samstag) reichte der betreffende Zusteller für den unzulässigen Verrechnungsscheck einen korrekten Barscheck ein, der jedoch bei der Abrechnung durch den Beamten am 13. Januar 1997 (Montag) nicht sachgerecht gebucht wurde. Erst nach einer internen Prüfung am 7. März 1997 (Freitag) fiel dem Beamten am 8. März 1997 ein, dass er seinerzeit einen Geldbetrag von 133,00 DM in einen Umschlag gesteckt habe, den er nun unter einem heruntergefallenen Zwischenboden eines Wertgelasses wieder gefunden habe. Nach Überzeugung des Landgerichts ... hat der Beamte dieses Geld für sich vereinnahmt; denn er habe keine plausible Erklärung dafür geben können, warum er anstelle des eingereichten (zweiten) Schecks angeblich das entsprechende Bargeld habe verwahren wollen. Das Landgericht ... hat das Verhalten des Beamten in nicht zu beanstandender Weise umfassend gewürdigt; eine Außerachtlassung beachtlicher Umstände oder ein nachträgliches Hinzutreten neuer wesentlicher Erkenntnisse ist auch im berufungsgerichtlichen Disziplinarverfahren nicht ersichtlich. Die vom Landgericht ... getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind damit auch für das Disziplinarverfahren bindend (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO).

19

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten zutreffend als Verstoß gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet. Dadurch hat er vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

20

Das begangene Dienstvergehen erfordert die Verhängung der Höchstmaßnahme. Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 1 D 8.00 - m.w.N.). Bei den festgestellten Pflichtwidrigkeiten handelt es sich um Zugriffsdelikte im Sinne dieser Rechtsprechung.

21

Eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Ein derartiger Milderungsgrund ist nicht gegeben.

22

Der hier allein in Betracht kommende Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage kommt dem Beamten letztlich nicht zugute. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits - schockbedingt - zur Begehung des Dienstvergehens führt (vgl. z.B. Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - BVerwGE 114, 240 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 26 = BVerwG DokBer B 2001, 290). Angesichts der Selbsttötung seiner Schwester am 24. Dezember 1996 will der Senat nicht ausschließen, dass sich der Beamte bei der Unterschlagung des Schecks über 133,00 DM Anfang Januar 1997 in einem solchen Zustand befand. Das angeschuldigte Dienstvergehen ist aber als Einheit zu sehen und kann nicht in einzelne Tatabschnitte zergliedert werden. Die seelische Ausnahmesituation des Beamten bei dem zuletzt angeschuldigten Vergehen wirkt daher nicht auf die davor liegenden Unterschlagungen zurück und ergreift diese nicht.

23

Das Zerwürfnis mit seinen Kindern aus erster Ehe, insbesondere mit seinem Sohn, wegen der Wiederheirat des Beamten dauerte im Frühjahr/Sommer 1996 bereits seit Jahren an und kann ihn daher nicht in einen Schockzustand versetzt haben, mag es auch eine psychische Belastung gewesen sein. Gleiches gilt für den Gesundheitszustand seiner Mutter, die sich bereits seit 1989 wegen eines Schlaganfalls in einem Pflegeheim befand und im September 1996 einen Selbsttötungsversuch unternahm. Auch diese zweifelsohne schwierigen persönlichen Verhältnisse lassen sich nicht als Schocksituation begreifen, die bereits auf die im Mai 1996 - also vor dem Selbsttötungsversuch - beginnenden Unterschlagungen vorgewirkt hat.

24

Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, dass auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten eines Beamten handelt. In diesem Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (vgl. z.B. Urteil vom 19. Februar 2002 - BVerwG 1 D 10.01).

25

4.

Die Entfernung aus dem Dienst erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.

26

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfGE 46, 17 <29 f.>[BVerfG 04.10.1977 - 2 BvR 80/77]). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeichneten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Zugriffsdelikten. Liegt keiner der anerkannten Milderungsgründe vor, ist bei ihnen die Entfernung aus dem Dienst auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits.

27

Bei Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes kann noch ein Rest an Vertrauenswürdigkeit als vorhanden angesehen werden. Ist das Vertrauensverhältnis hingegen gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82] = ZBR 1983, 371 = DÖD 1983, 246; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer - Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).

28

5.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO (zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD 2002, 97 = BVerwG DokBer B 2002, 95).

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Heeren
Müller