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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.2000, Az.: BVerwG 1 D 13.99

Dienstvergehen eines Postobersekretärs bei der Deutschen Post AG; Vorwurf des Zugriffs auf Kundensparbuch mit Guthaben von 1.738 DM mittels Unterschriftsfälschung auf Auszahlungsschein; Verurteilung durch das Strafgericht erster Instanz wegen Betruges und Urkundenfälschung; Beschränkung der Berufung in zweiter Instanz auf Grund Empfehlung des Strafkammervorsitzenden, sich keine beruflichen Perspektiven zu verbauen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 13.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 29204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.11.1998 - AZ: X VL 22/98

Fundstellen

  • BVerwGE 112, 243 - 248
  • DVBl 2001, 754 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 2001, 216-217
  • NVwZ 2001, 813 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2001, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2002, 136-139

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Postobersekretär ..., ..., geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Verletzt das Strafgericht das Recht des Beamten auf ein faires Verfahren durch eine fehlerhafte Belehrung über die Folgen einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß, kommt der Berufungsbeschränkung ausnahmsweise keine die Unschuldsvermutung widerlegende Wirkung zu (Einschränkung zum Urteil vom 24. November 1999 - BVerwG 1 D 68.98 - BVerwGE 111, 43). Beruht das Strafurteil auf einer offenkundigen Verletzung zentraler Verfahrensvorschriften, kann dies eine Lösung des Disziplinargerichts von den Feststellungen des Strafgerichts nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO rechtfertigen.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. November 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter A l b e r s,
Richter Dr. H. M ü l l e r,
Richter Prof. Dr. D ö r i g,
Postamtsrat Ralf A u t r a t a, Bundesbahnbetriebsinspektor Robert Z ä h als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 24. November 1998 aufgehoben.

Der Beamte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt E. am 11. März 1994 eine Unterschrift auf einem Auszahlungsbeleg fälschte, mit dem Beleg 1 738,53 DM von einem Kundensparbuch abhob und das Sparbuch anschließend vernichtete.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. August 1995 wegen Urkundenfälschung und Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden. Auf die strafmaßbeschränkte Berufung des Beamten ist das Strafverfahren vom Landgericht ... durch Beschluss vom 6. März 1996 gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4 000 DM eingestellt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 24. November 1998 entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt wird und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 55 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. August 1995 ausgegangen:

"Am 11.03.1994 bediente der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) die Zeugin und Geschädigte K. an dem von dem Angeklagten besetzten Schalter des Postamtes. Die Zeugin legte 2 Postsparbücher vor, bei welchen es sich um die Sparbücher auf den Namen der Zeugin sowie um ein weiteres Postsparbuch auf den Namen ihres verstorbenen Ehemannes handelte. Die Zeugin wollte das Postsparbuch ihres verstorbenen Ehemannes auflösen und den dortigen Guthabenbetrag einschließlich Zinsen auf eines der unter ihrem Namen geführten Postsparbücher überwiesen haben. Der Vorgang wurde von dem Angeklagten bearbeitet, wobei es zwischen diesem und der Zeugin im Hinblick auf von der Post auszustellende Quittungen zu Differenzen kam. Nach Erledigung der erforderlichen Formalien gab der Angeklagte der Zeugin eines der auf ihren Namen ausgestellten Postsparbücher mit samt der von der Zeugin weiter eingereichten Unterlagen (Sterbeurkunde etc.) zurück. Auf diesem Postsparbuch war das Restguthaben des aufgelösten Sparbuchs des verstorbenen Ehemannes der Zeugin übertragen. Das zweite Postsparbuch gab der Angeklagte der Zeugin, was diese zunächst nicht bemerkte, nicht zurück. Das Restguthaben auf dem eingehaltenen Sparbuch betrug zu dieser Zeit 1.738,53 DM. Der Angeklagte füllte einen Rückzahlungsschein über das Restguthaben aus, versah diesen mit der gefälschten Unterschrift der Zeugin sowie der Nummer ihres Personalausweises, welcher ihm zusammen mit den anderen Unterlagen der Zeugin zuvor vorgelegt worden war und entnahm dann den Geldbetrag in der vorgenannten Höhe für sich. Den gefälschten Rückzahlungsbeleg leitete er an das Postsparkassenamt H. weiter; das Sparbuch vernichtete er."

4

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet. Damit habe er ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das die Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Durch den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört. Milderungsgründe hat die Kammer nicht gesehen.

5

3.

Hiergegen wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Die Berufung wird damit begründet, dass das Urteil das Vorliegen eines Schriftsachverständigengutachtens zur Unterschriftsfälschung nicht ausreichend berücksichtige. Das nach Abschluss des Strafverfahrens erstellte Gutachten des Diplom-Ingenieur L. vom 20. Mai 1997 begründe erhebliche Zweifel an den erhobenen Vorwürfen, weshalb sich das Bundesdisziplinargericht vom strafgerichtlichen Urteil hätte lösen und ihn, den Beamten, freisprechen müssen.

6

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zum Freispruch des Beamten, denn der objektive Tatbestand des angeschuldigten Dienstvergehens ist nicht erwiesen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 BDO).

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet das Vorliegen eines Dienstvergehens. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Der Senat hat sich mit dem in der Hauptverhandlung vom 16. August 2000 verkündeten Beschluss einstimmig gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von den Feststellungen des Amtsgerichts gelöst, dass der Beamte der Zeugin K. am 11. März 1994 deren zweites Postsparbuch nicht zurückgab, vielmehr einen Rückzahlungsschein über das Restguthaben in Höhe von 1 738,53 DM ausfüllte, mit der gefälschten Unterschrift der Zeugin versah und den Geldbetrag von 1 738,53 DM für sich entnahm.

9

Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig bzw. in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 18.99). Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z.B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 D 63.96).

10

Der Senat hat sich von den Feststellungen des Strafgerichts zur Unterschriftsfälschung und Zueignung des Restguthabens von 1 738,53 DM durch den Beamten gelöst, weil diese unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind und aufgrund des nach Abschluss des Strafverfahrens erstellten Gutachtens des Schriftsachverständigen L. vom 20. Mai 1997 auf erhebliche Zweifel stießen.

11

Das vom Amtsgericht gewählte Verfahren verstieß gegen zentrale Beweisvorschriften der Strafprozessordnung. Der von der Anzeige erstattenden Zeugin K. beauftragte Schriftsachverständige Günter K. ("Der Unterzeichner") hatte am 19. Dezember 1994 sein Privatgutachten erstattet und war vom Amtsgericht für die Hauptverhandlung am 28. August 1995 als Sachverständiger geladen worden. Da er aber verhindert war, erschien Frau K., wurde vom Gericht als Sachverständige akzeptiert (§§ 72, 93 StPO) und entsprechend belehrt. Vernommen wurde sie dann aber als sachverständige Zeugin gemäß § 85 StPO. In dieser Eigenschaft verlas sie auch das Privatgutachten des Herrn Günter K. und erläuterte es.

12

Die den Beamten belastenden Feststellungen, die aus dem Schriftgutachten abgeleitet wurden, sind unter Verstoß gegen zentrale Beweisregeln der StPO zustande gekommen, denn Schlussfolgerungen aus vorliegenden Unterschriftsproben durfte nur ein Sachverständiger im Sinne von §§ 72, 93 StPO ziehen, nicht aber die als sachverständige Zeugin gemäß § 85 StPO vernommene Frau K. Es ging bei dem vorzunehmenden Unterschriftsvergleich nicht um die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen durch eine Zeugin, sondern um die aufgrund besonderen Sachverstands zu ziehende Schlussfolgerung, ob die Unterschrift unter dem Auszahlungsbeleg vom 11. März 1994 von dem Beamten oder der Zeugin K. stammt.

13

Das schriftliche Gutachten des Herrn Günter K. konnte durch die von der Zeugin Frau K. vorgenommene Verlesung nicht wirksam zur Urteilsgrundlage gemacht werden, da es sich nicht um ein Behördengutachten im Sinne des § 256 StPO handelte und deshalb in der Hauptverhandlung vom Sachverständigen selbst zu erstatten war.

14

Das Urteil beruht auch auf den aufgrund des fehlerhaften Verfahrens getroffenen Feststellungen. Vor Beginn der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht auf Seite 2 oben seines Urteils ausdrücklich aus, dass die getroffenen Feststellungen u.a. auf "der mündlichen Erläuterung des Schriftsachverständigengutachtens der Zeugin K. vom 19. Dezember 1994" beruhen.

15

Der Senat hat in seinem Lösungsbeschluss aber auch berücksichtigt, dass nach Abschluss des Strafverfahrens ein von der Deutschen Post AG in Auftrag gegebenes Gutachten des Schriftsachverständigen Diplom-Ingenieur L. vom 20. Mai 1997 vorgelegt worden war, das erhebliche Zweifel an der strafgerichtlichen Feststellung zur Fälschung der Unterschrift durch den Beamten begründete.

16

Dem Lösungsbeschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO stand nicht entgegen, dass der Beamte mit der Beschränkung seiner Berufung auf das Strafmaß das ihm vorgeworfene strafrechtliche Verhalten anerkannt hat. Zwar wird grundsätzlich die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung zugunsten eines Beamten wirkende Unschuldsvermutung durch seine Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß verfahrensgemäß widerlegt (Urteil vom 24. November 1999 - BVerwG 1 D 68.98 - BVerwGE 111, 43 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 1). Die Feststellungen im Urteil des Strafgerichts, dass der Beamte eine strafbare Handlung begangen hat, sind damit rechtskräftig geworden und für den Senat grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend. Dies gilt jedoch nicht und berechtigt das Disziplinargericht, einen Lösungsbeschluss herbeizuführen, wenn das Strafgericht durch eine fehlerhafte Belehrung über die Folgen einer Berufungsbeschränkung den Beamten in die Irre geführt und damit sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt hat.

17

So war die Sachlage im vorliegenden Fall. Die im Hauptverhandlungstermin vor der Strafkammer des Landgerichts ... am 6. März 1996 vom Beamten erklärte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beruht nach Überzeugung des Senats auf einer fehlerhaften Belehrung des Beamten durch das Gericht. Die Strafkammer verletzte das Recht des Beamten auf ein faires Verfahren, weshalb die von ihm ausgesprochene Berufungsbeschränkung keine nachteiligen Wirkungen für das vorliegende Disziplinarverfahren entfalten darf. Wie der Beamte dem Senat in der Hauptverhandlung am 16. August 2000 glaubhaft dargelegt hat, beruhte sein Entschluss zur Beschränkung der Berufung auf dem Hinweis des Vorsitzenden Richters, das Prozessziel nicht zu hoch zu stecken, um sich "keine beruflichen Perspektiven zu verbauen". Diese Einlassung des Beamten wird bestätigt durch den Inhalt eines Zeitungsartikels in der WAZ vom 1. März 1996, in dem über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht berichtet wird, sowie durch die Schilderung der Zeugin S. Das Strafgericht hatte bei dem Beamten den falschen Eindruck erweckt, er würde sich mit einer Beschränkung der Berufung und Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO keine beruflichen Nachteile einhandeln. Nur deshalb hat sich der Beamte auf das vom Gericht vorgeschlagene Verfahren eingelassen, obwohl er sich weiterhin unschuldig fühlte. Der Vorsitzende Richter hatte den Beamten nicht darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der Berufung im Regelfall zur Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen für das Disziplinarverfahren führt und damit gewichtige Fakten für die Annahme eines Dienstvergehens mit der möglichen Folge einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst geschaffen werden.

18

2.

Soweit sich der Senat von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gelöst hat, hat er Sachverständigenbeweis zu der Frage erhoben, ob die Unterschrift unter dem Auszahlungsbeleg vom 11. März 1994 über 1 738,53 DM von dem Beamten oder von der Zeugin K. stammt. Aufgrund des vom Sachverständigen Diplom-Ingenieur L. im Auftrag des Senats erstatteten graphologischen Gutachtens kann nicht festgestellt werden, dass der Beamte die fragliche Unterschrift gefälscht hat. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Unterschrift von der Zeugin K. herrührt.

19

Der Sachverständige hat die ihm im Original vorliegende Unterschrift auf dem Rückzahlungsschein vom 11. März 1994 (Anlage 1 zum Gutachten) mit 28 Originalunterschriften und neun weiteren Unterschriften der Zeugin K. auf Kopien verglichen. Das ihm zur Verfügung stehende Vergleichsmaterial aus den Jahren 1959 bis 2000 war damit umfangreicher als die dem Privatgutachter Günther K. im Dezember 1994 zur Verfügung stehenden sechs unbefangenen Vergleichsunterschriften und zehn provozierten Unterschriftsproben der Zeugin. Es weist eine Variationsbreite und Qualität auf, die den Anforderungen einer eingehenden schriftvergleichenden Untersuchung an das Vergleichsmaterial gerecht wird.

20

Die physikalisch-technische Untersuchung des Rückzahlungsscheins vom 11. März 1994 durch den Sachverständigen ergab, dass neben dem "K" der Unterschrift "K." eine weitere nur teilweise eingefärbte Druckrille zu erkennen ist. Art und Beschaffenheit dieser Druckrille sprechen nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters jedoch nicht für eine Vorzeichnungsspur, sondern für eine schlechte Pastenabgabe der Kugelschreibermine bei dem offenbar primär entstandenen Stammelement, das durch anschließendes Überschreiben verdeutlicht wurde. Der Sachverständige hat keine Hinweise auf abgelagerte Partikel von Pauspapier oder auf sonstige Vorzeichnungsspuren im Bereich der fraglichen Unterschrift feststellen können. Ebenso waren keine Anzeichen für mechanische oder chemische Manipulationen zu erkennen. Es zeigte sich vielmehr, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift um eine primäre Schreibleistung handelt. Weiterhin konnten auch keine Befunde erhoben werden, die den Verdacht aufkommen ließen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Wege der direkten Pausfälschung hergestellt wurde.

21

Bei der schriftvergleichenden Untersuchung stellte der Sachverständige zunächst fest, dass die strittige Unterschrift bei ganzheitlicher Betrachtung große Ähnlichkeit mit den Vergleichsunterschriften von Frau K. aufweise.

22

So weise die strittige Unterschrift Schriftzugunterbrechungen nach der Minuskel "u" und nach der Minuskel "i" auf. Weiterhin seien die Oberzeichen der Minuskel "u" und der Minuskel "i" sowie der Begrenzungsstrich im First der Majuskel "K" in eigenen Schreibimpulsen ausgeführt. Der Bewegungsfluss insbesondere des Begrenzungsstrichs entspricht nach Feststellung des Sachverständigen in völliger Übereinstimmung der für den Laien nicht erkennbaren besonderen Eigenart der Schreibweise bei den Vergleichsunterschriften.

23

Weiter sei die strittige Unterschrift in leicht rechtsschräger Schreibweise ausgeführt, wobei die mit Unterzonenschleife ausgeführte Minuskel "z" eine steilere Schriftlage aufweise. Entsprechungen hierzu fand der Gutachter auch innerhalb der Vergleichsunterschriften, so werde die Minuskel "z" durchweg ebenfalls steiler als die übrigen Minuskeln ausgeführt.

24

Hinsichtlich der horizontalen und vertikalen Ausdehnung mit 30 mm zu 10 mm liege die strittige Unterschrift innerhalb der Variationsbreite der Vergleichsunterschriften mit einer horizontalen Ausdehnung von 24 - 34 mm und vertikalen Ausdehnung von 7 - 11 mm. Auffällig sei hierbei die größere vertikale Ausdehnung bei der Minuskel "k" gegenüber der Majuskel "K".

25

Zwar zeigen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Strichunsicherheiten bei der einführenden Majuskel "K" nicht nur beim Stammelement, sondern auch beim Begrenzungsstrich im First, so dass der unzutreffende Eindruck eines sich wiederholenden Ansetzens zu Beginn eines zunächst aufsteigenden Schriftzuges entstehe. In Wahrheit aber - wie bei den Vergleichsunterschriften - führe der neue Schreibimpuls den Begrenzungsstrich in einer Abwärtsbewegung aus, lasse ihn also - wie wohl am Anfang stehend - erst später entstehen. Auch deshalb seien hier die Unsicherheiten nicht auf eine dem Schreiber ungewohnte Schreibbewegung zurückzuführen, sondern dürften sie insgesamt ursächlich darin zu suchen sein, dass der Pastenfluss des Kugelschreibers ausgesetzt habe. Bei solchen unerwarteten Störfaktoren des insgesamt automatisierten Schreibvollzuges bei Unterschriften seien Strichstörungen häufig anzutreffen. Die innerhalb des Schriftzugs festzustellenden anderen, eher geringen Strichstörungen zeigten sich jedoch auch bei anderen dem Gutachter vorliegenden Vergleichsunterschriften von Frau K.

26

Eine in den Vergleichsunterschriften nicht anzutreffende Besonderheit der strittigen Unterschrift stellt der Sachverständige bei der Minuskel "k" fest. Der Buchstabenkörper sei nämlich zum Stammelement hin nicht eingeschnürt, so dass das untere Klammerelement als nach rechts gerichteter Querzug ausgeführt sei. Der letzte Buchstabe des Namenszuges ähnelt daher eher einem "h" als einem "k". Wenngleich eine direkte Entsprechung in den Vergleichsunterschriften nicht vorhanden ist, so zeigt sich auch bei einer der von Frau K. vorgelegten Vergleichsunterschriften nach Ansicht des Sachverständigen zumindest eine Tendenz der geringen Einschnürung des Buchstabenkörpers.

27

Abschließend kommt der Sachverständige bei seinem Schriftvergleich zu der Bewertung, dass es sich bei der streitigen Unterschrift unter dem Auszahlungsschein vom 11. März 1994 mit großer Wahrscheinlichkeit um eine echte, von Frau ... K. geleistete Unterschrift handele. Im Umkehrschluss sei damit zu folgern, dass der Beamte mit großer Wahrscheinlichkeit nicht Urheber der strittigen Unterschrift sei.

28

Der Senat schließt sich dem auf umfangreichem Schriftmaterial beruhenden, logisch aufgebauten und nachvollziehbar erläuterten Gutachten des Sachverständigen an. Der Gutachter verfügt als Chemiker und Diplom-Ingenieur mit einem für den Schriftvergleich qualifizierenden Ergänzungsstudium über die erforderliche Sachkunde für eine über den bloßen Formenvergleich hinausgehende naturwissenschaftliche Analyse der streitigen Unterschrift. Im Übrigen verfügt er über eine langjährige Erfahrung als Schriftsachverständiger. Anders als der zunächst im Auftrag von Frau K. als Schriftgutachter tätige Diplom-Verwaltungswirt Günter K. hat der vom Senat bestellte Sachverständige das Ausmaß und die Abfolge des doppelten Schreibansatzes bei der Majuskel "K" und die Hemmung im Pastenfluss des Kugelschreibers erkannt und damit gut nachvollziehbar die Abweichung von der üblichen Schreibweise von Frau K. erklärt.

29

Für die Bewertung des Sachverständigen, dass die fragliche Unterschrift mit großer Wahrscheinlichkeit von Frau K. stammt, spricht nach Überzeugung des Senats der Umstand, dass die Unterschrift eine hohe Übereinstimmung mit den Vergleichsunterschriften in Bereichen aufweist, die sich der Aufmerksamkeit eines Fälschers typischerweise entziehen, wie Strichrichtung, Druckrhythmik und Bewegungsfluss. Bei der auch vom Privatgutachter K. anerkannten "in den äußeren Schriftbildern recht weitgehenden Entsprechungen mit den authentischen Namenszügen der Frau K." spricht gegen eine Fälschung, dass der Urheber der Unterschrift vom 11. März 1994 eine deutliche Schreibunsicherheit bei der einleitenden Majuskel "K" und bei der abschließenden Minuskel "k" zeigt. Hier wäre es für den Beamten - hätte er sich als Fälscher betätigt - ein Leichtes gewesen, besser nachahmende Unterschriften auf den ihm zur Verfügung stehenden Vordruckblättern zu fertigen. Im Übrigen ist eine gewisse Abweichung vom üblichen Schriftbild der Frau K. aus dem Umstand erklärbar, dass sie ihre Unterschrift im vorliegenden Fall stehend an einem Postschalter in einer Schreibmulde mit einem nur beschränkt funktionstüchtigen Kugelschreiber zu leisten hatte, während sie andere Vergleichsunterschriften in Ruhe am Schreibtisch mit vertrautem Schreibwerkzeug fertigen konnte.

30

3.

Die belastende Aussage der Zeugin K. ist nicht geeignet, eine Überzeugung des Senats von der Täterschaft des Beamten zu begründen. Für den Senat steht außer Zweifel, dass die Zeugin subjektiv der Überzeugung ist, sie sei vom Beamten betrogen worden. Objektiv sprechen aber mehrere Indizien gegen die Richtigkeit ihrer Aussage. Als solches ist zunächst das Schriftgutachten des Sachverständigen L. zu nennen, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Unterschrift unter dem Auszahlungsschein vom 11. März 1994 mit großer Wahrscheinlichkeit von der Zeugin selbst herrührt. Des Weiteren bestehen erhebliche Bedenken am sicheren Erinnerungsvermögen der Zeugin, da sie den angeblichen Verlust des Sparbuchs erst fünf Monate nach dem streitigen Vorfall bemerkt hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die damals 78-jährige Zeugin fünf Monate nach dem streitigen Vorfall nicht mehr daran erinnern konnte, dass sie von drei mitgeführten Sparbüchern zwei aufgelöst hat und nicht nur eines. Für diese Variante spricht sogar, dass andernfalls unerklärt bleibt, warum die Zeugin das dritte Sparbuch mitgeführt hat, wenn sie für die beabsichtigte Transaktion erkennbar nur zwei Sparbücher benötigte: das des verstorbenen Ehemannes, um es aufzulösen, und ein eigenes, um das Guthaben des aufgelösten Kontos darauf zu transferieren.

31

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Anhörung des Sachverständigen L. konnte der Senat von einer Einvernahme der mittlerweile 83-jährigen Zeugin K. absehen, da genauere Erkenntnisse als aus der strafrichterlichen Vernehmung, die immerhin um fünf Jahre näher am Tatgeschehen lag, nicht zu erwarten waren. Damit entfiel auch die Notwendigkeit der Vernehmung der Leumundszeugin für das stets pflichtgemäße Verhalten des Beamten, Frau S.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 f. BDO.

Albers
Müller
Dörig