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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.2000, Az.: BVerwG 1 D 18.99

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten der Bundespost im Bereich des Telefonwesens wegen des mehrfachen Entwendens hochwertiger Telefonapparate

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 18.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 33931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 17.11.1998 - AZ: VIII VL 45/97

In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 30. August 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Mayer
Richter Gatz,
Zollbetriebsinspektor Kurt Neuhoff und
Postbetriebsassistentin Klaudia Krümberg als ehrenamtliche Richter, sowie
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Technischen Fernmeldeobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 17. November 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

  1. 1.

    in der Zeit von etwa 1983 bis Januar 1989 mehrere Komforttelefone, eine Heimtelefonanlage und ein MultiTel 12 im Gesamtwert von rd. 12.000 DM, die alle im Eigentum der Deutschen Telekom AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin standen, bei seiner Dienststelle, dem Fernmeldebaubezirk ... in H., entwendet hat,

  2. 2.

    Ende 1986/Anfang 1987 von den entwendeten Telefonen ein Telefon "Kiel", zwei Telefone "Dallas", ein Telefon "791" und ein Telefon "792" sowie Installationsmaterial beim Zeugen Peter A. in H. installiert hat und den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch gefährdete, indem er eine dem Betrieb dienende Sache verändert hat,

  3. 3.

    die in seinem Besitz verbliebenen neuen bzw. neuwertigen 25 Telefonapparate sowie eine Heimtelefonanlage am 21. Januar 1989 im Keller seines Schwiegervaters, des Zeugen Helmut B., zerschlagen und anschließend den Telefonschrott auf verschiedenen Rastplätzen der Bundesautobahn in Richtung H. in dort befindlichen Müllcontainern verteilt hat,

  4. 4.

    die Vertraulichkeit des Wortes als Amtsträger verletzt hat, indem er Telefongespräche seiner Ehefrau, der Zeugin Jutta E. die diese von den gemeinsam genutzten häuslichen Telefonanschlüssen (05351) 6996 und 9669 führte, und Telefongespräche seines Schwagers und seiner Schwägerin, der Eheleute P., die diese von ihrem Telefonanschluss (05351) 7589 führten und empfingen, aufgezeichnet hat,

  5. 5.

    das Fernmeldegeheimnis verletzt hat, indem er

    1. a)

      der Zeugin Birgit N. einen Termin seiner Ehefrau bei ihrem Rechtsanwalt L. nannte, den der Beamte nur aus einem abgehörten Telefongespräch erfahren haben konnte, und

    2. b)

      der Zeugin Brunhilde P. Verdienstangaben seiner Ehefrau nannte, die er ebenfalls nur aus abgehörten Telefongesprächen erfahren konnte,

  6. 6.

    den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch gefährdete, dass er eine dem Betrieb dienende Sache veränderte, indem er die in seiner Wohnung ... in H. installierte Telefonanlage (05351) 6996 und 9669 mittels einer bei seiner Dienststelle entwendeten Nebenstellenanlage erweiterte und zahlreiche ebenfalls in seiner Dienststelle entwendete Komforttelefone daran anschloss und

  7. 7.

    für diese Geräte die monatlichen Bereitstellungsgebühren in Höhe von 230,96 DM nicht zahlte.

2

Der den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3 und 6 zugrunde liegende Sachverhalt war Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens. Durch Urteil des Amtsgerichts H. wurde der Beamte wegen fortgesetzten Diebstahls und unerlaubten Einrichtens einer Fernmeldeanlage in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts B. vom 31. August 1993 wurde die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 2. November 1992 mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes auf 50 DM herabgesetzt wurde.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 17. November 1998 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und hierbei seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts B. vom 31. August 1993 zugrunde gelegt:

4

Nachdem die Eheleute Eggestein im Jahre 1983 ihr Eigenheim in H. bezogen hatten, begann der Angeklagte, der bei der Bundespost im Bereich des Telefonwesens beschäftigt ist, damit, nach und nach hochwertige Telefonapparate zu entwenden und zu sich nach Hause zu bringen. In der Zeit bis zumindest 1989 entwendete der Angeklagte bei der Bundespost auf nicht näher geklärte Weise mindestens 25 hochwertige Telefonapparate der Sonderserien.

5

Mit einem Teil der entwendeten Apparate installierte der Angeklagte in seinem Haus eine aufwendige Telefonanlage, in deren Rahmen in 7 Räumen des Hauses Telefone angeschlossen waren. Je nach dem Stand der vom Angeklagten gerade entwendeten Telefonapparate änderte er seine "eigene Hausanlage" mehrmals um, so dass die verschiedensten Sonderapparate zum Einsatz kamen.

6

Vor dem 19. Januar 1989 installierte der Angeklagte auch beim Betreiber des H. Bürgerhauses, dem Zeugen A. in der dort befindlichen Privatwohnung eine Telefonanlage mit fünf Apparaten, die alle aus dem Bestand der vom Angeklagten entwendeten Apparate stammten. Am 19. Januar 1989 wurde aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses die Privatwohnung des Zeugen A. durchsucht. Die fünf Telefonapparate wurden durch die Bundespost sichergestellt. Der Angeklagte selbst erfuhr von der Durchsuchung. Er befürchtete, dass seine eigene Anlage entdeckt werden könnte. Er baute die in seinem Hause befindlichen Telefonapparate ab und ersetzte sie anschließend durch gekaufte japanische Geräte.

7

Die von ihm abgebauten Telefonapparate und eine Vielzahl anderer, von ihm im Hause gelagerter Telefonapparate (insgesamt mindestens 25 Stück) zerstörte der Angeklagte, verpackte die Einzelteile in getrennte Plastiksäcke und "entsorgte" diese Plastiksäcke mit dem Telefonschrott auf verschiedenen Rastplätzen der Bundesautobahn in Richtung H. in den dort befindlichen Müllcontainern.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat keinen Anlass gesehen, sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von diesen Feststellungen zu lösen. Den Wert der entwendeten Gegenstände hat das Bundesdisziplinargericht mit etwa 12.000 DM bemessen und hierzu folgende Ausführungen gemacht:

9

Da die Beweisaufnahme nicht detailliert erbracht habe, um welche Geräte es sich jeweils gehandelt habe, sei lediglich eine Schätzung möglich. Hierzu bediene sich die Kammer der Feststellungen des Zeugen K. der anhand der laut Erinnerung der Zeugen gesehenen Telefonapparate den Schaden auf die genannte Summe hochgerechnet habe. Die monatlich bei ordnungsgemäßer Installation für die Telefonapparate zu entrichtenden Bereitstellungsgebühren würden sich auf ca. 230 DM belaufen. Auch insoweit habe der Zeuge K. eine Hochrechnung vorgelegt, deren Richtigkeit die Kammer nicht anzweifele. Anhand der laut amtsgerichtlichem Urteil verwendeten sieben Telefonapparate nebst Telefonanlage sowie der verschiedenen Telefontypen errechne sich ungefähr der genannte Betrag der monatlich eigentlich zu bezahlenden Bereitstellungsgebühren.

10

Von dem Vorwurf, der Beamte habe den gemeinsamen Anrufbeantworter in der Weise ohne Wissen und Einverständnis seiner Ehefrau manipuliert, dass dieser nicht nur ankommende Anrufe, sondern auch abgehende Telefongespräche aufgezeichnet habe, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt. Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beamte selbst den Anrufbeantworter so manipuliert habe, dass entgegen dem Wissen der Ehefrau sämtliche Gespräche aufgezeichnet worden seien. Es bestehe vielmehr auch die theoretische Möglichkeit, dass die Ehefrau - möglicherweise versehentlich - selbst die Aufzeichnung ihrer Gespräche herbeigeführt habe. Eine entsprechende technische Einrichtung wie ein Leuchtsignal für diese Aufnahmemöglichkeit sei vorhanden gewesen. Soweit dagegen Gespräche betroffen waren, die von dem Telefonanschluss der Schwester der Ehefrau geführt wurden, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten als überführt angesehen. In seinem Keller seien entsprechende Kassetten mit aufgezeichneten Gesprächen gefunden worden. Auch weise der Kabelverzweiger eine Anormalität auf, die indiziell auf einen Abhörvorgang hindeute.

11

Von dem Vorwurf, das Fernmeldegeheimnis durch Weitergabe von Informationen aus abgehörten Telefongesprächen verletzt zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten ebenfalls freigestellt. Der Beamte hatte sich zu diesem Vorwurf dahin eingelassen, seine ehemalige Ehefrau habe das Gespräch über die Festlegung des Termins bei ihrem Rechtsanwalt selbst aufgezeichnet und es ihm hierdurch zugänglich gemacht. Ihre Verdienstangaben habe er aus einer von ihr geführten Kladde entnommen. Diese Kladde sei in ihrem Haus als Notiz- und Kommunikationsmittel zwischen den Familienmitgliedern verwendet worden. Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass der Beamte tatsächlich die Angaben aus der Kladde entnommen habe. Eine Kopie dieser Aufzeichnungen habe er zur Gerichtsakte eingereicht. Daraus seien tatsächlich Hinweise auf Verdienstangaben seiner ehemaligen Ehefrau zu entnehmen. Auch hinsichtlich des Rechtsanwaltstermins sei nicht auszuschließen, dass eventuell die Ehefrau dieses Gespräch von zu Hause aus geführt und versehentlich aufgenommen habe.

12

Soweit das Bundesdisziplinargericht ein Dienstvergehen festgestellt hat, hat es die Handlungsweise des Beamten als vorsätzlich begangene Verstöße gegen die ihm gemäß § 54 Sätze 2 und 3, obliegenden Pflichten sowie als ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das bereits durch die Entwendung der Wertgegenstände der damaligen Deutschen Bundespost und den mit den entwendeten Geräten erwirtschafteten Nebenerwerb derart schwer wiege, dass nur die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht komme.

13

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen. Die Berufung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

14

Er wende sich in erster Linie gegen die Ablehnung des Lösungsantrages gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Das Strafgericht habe widersprüchlich unter Verstoß gegen die Denkgesetze unrichtig entschieden. Dies ergebe sich daraus, dass nicht festgestellt worden sei, dass im Bestand der Deutschen Bundespost, soweit der Beamte Zugang zu den Geräten gehabt habe, auch nur ein einziger Apparat gefehlt habe. Der für den Diebstahl konstituierende Akt der Wegnahme sei nicht festgestellt worden. Vielmehr werde von einem ungeklärten Vorgang gesprochen. Das Urteil beruhe auf Vermutungen und denkbaren Möglichkeiten, nicht jedoch auf Tatsachen. Auch eine Unterschlagung von Fernsprechapparaten, die der Beamte bei Postkunden ausgebaut habe, komme nicht in Betracht, da diese nicht, wie der Zeuge B. und die Ehefrau des Beamten ausgesagt hätten, original verpackt gewesen sein könnten. Der Strafrichter habe nicht den Grundsatz "in dubio pro reo" angewandt, sondern "in dubio contra reum" entschieden.

15

Die Schilderung der Hauptbelastungszeugen über die Beseitigung der angeblich gestohlenen Apparate sei offensichtlich unrichtig. Ein Durchschneiden der Verbindungskabel zwischen Apparat und Hörer sei völlig lebensfremd, wenn das Kabel mit einem kleinen Ruck entfernt werden könne. Die Apparate hätten auch nicht mit Schraubenziehern zerstört werden können. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, wenn nach den Urteilsfeststellungen einerseits Eile bei der Beseitigung der Apparate geboten gewesen sei, andererseits aber erst eine große Aktion der Zerstörung durchgeführt worden sein soll, ebenso, dass die original verpackten Apparate zunächst aus den Verpackungen genommen wurden, um dann in den Müllsäcken möglichst viel Stauraum zu erzeugen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass der Beamte sich für seine Vernichtungsaktion gerade Autobahnrastplätze ausgesucht haben soll, auf denen erfahrungsgemäß ständig Betrieb herrsche.

16

Im Anschuldigungspunkt 2 hätte das Gericht bei der Widersprüchlichkeit der Aussagen W. und G. nicht ohne weiteres der Zeugin G. folgen dürfen.

17

Soweit Gespräche betroffen seien, die vom Telefonanschluss der Schwester der Ehefrau des Beamten geführt worden seien, könne der Beamte nicht überführt werden. Ob die in mehreren Aktenordnern abgehefteten Aufzeichnungen diejenigen seien, die sich auf den Bändern befänden, werde bestritten. Es habe sich niemand bereit gefunden, die Richtigkeit dieser Abschriften zu bestätigen oder zu bezeugen.

18

Eine Praxis, eine ungeprüfte Übernahme zweifelhafter Entscheidungen von Strafrichtern zu übernehmen, verstoße bei der Bedeutung des Disziplinarverfahrens, in welchem es um die Entfernung aus dem Dienst gehe, gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs.

19

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

20

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet, das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Dabei hat sich die Überprüfung durch das Berufungsgericht grundsätzlich auf alle Anschuldigungspunkte zu erstrecken, einschließlich derjenigen, in denen erstinstanzlich eine Freistellung erfolgt ist (vgl. Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 - <BVerwGE 63, 353[BVerwG 25.03.1980 - BVerwG 1 D 14.79]>).

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist jedoch eine Beschränkung des Verhandlungsstoffs im Falle einer unbeschränkten Berufung ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten dann zulässig, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (vgl. Urteil vom 1. September 1999 - BVerwG 1 D 2.98 - m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Dementsprechend hat der Senat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Verhandlungsstoff auf die Anschuldigungspunkte 1, 2, 6 und 7 beschränkt, weil dieser Teilbereich des angeschuldigten Sachverhalts allein bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigt.

22

2.

Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts B. vom 31. August 1993 gebunden.

23

Die Bindungswirkung entfällt zunächst nicht wegen fehlender eigener Feststellungen des strafgerichtlichen Berufungsurteils. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind und nur auf die zugelassene Anklage verweisen (Urteil vom 4. März 1998 - BVerwG 1 D 52.96 -). Dies gilt erst recht dann, wenn - wie hier - das Berufungsurteil auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Strafurteils Bezug nimmt.

24

Das Berufungsvorbringen des Beamten rechtfertigt keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das wäre aber weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind.

25

Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig bzw. in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Nur derart erheblichen Zweifelsfällen soll bei Stimmenmehrheit durch einen Lösungsbeschluss begegnet werden können.

26

Durchgreifende Bedenken gegen die Feststellung im Strafurteil, der Beamte habe nach und nach auf nicht geklärte Weise mindestens 25 hochwertige Telefonapparate entwendet, bestehen nicht. Die Verwendung des Begriffs "Entwendung" enthält keinen Rechtsbegriff, sondern stellt die tatsächliche Umschreibung für einen Diebstahl dar (Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 1 D 54.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 177>). Da es keine Zeugen für die Entwendung der Telefonapparate durch den Beamten gibt, hat sich das Strafgericht zu seiner Überzeugungsbildung der in zulässiger Weise festgestellten Indiztatsachen bedient. Aufgrund der Würdigung von übereinstimmenden Zeugenaussagen ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die mindestens 25 entwendeten Geräte in der Wohnung des Beamten und in der des Zeugen A. befanden. Hierbei hat der Strafrichter das zu den Zeugen B. und E. bestehende Spannungsverhältnis gesehen. Zwischen den Aussagen W. und G. bestand kein Widerspruch, es wurden vielmehr verschiedene Vorgänge geschildert. Sämtliche sichergestellten Telefonapparate stammten aus dem Bestand der Deutschen Bundespost. Entsprechendes gilt für die übrigen Telefonapparate im Hause des Beamten. Die Zeugen haben sie nach den Unterlagen im Ermittlungsverfahren anhand von Prospekten identifiziert. Im Strafurteil wird nachvollziehbar begründet, dass der Beamte die Möglichkeit hatte, diese Geräte zu entwenden. Hierbei hat das Landgericht B. unter Berücksichtigung des Vertrags des Beamten ausgeführt, der Beamte sei über verschiedene längere Zeiträume Schlüsselinhaber gewesen. Darüber hinaus seien die Sicherungs- und Kontrollvorkehrungen nach den Bekundungen des Zeugen W. jedenfalls dann leicht zu überwinden gewesen, wenn - wie im vorliegenden Falle - eine bestimmte Größenordnung von Fehlbeständen nicht überschritten werde. Ähnliche Feststellungen sind im erstinstanzlichen Strafurteil des Amtsgerichts H. enthalten. Die Argumentation in der Berufungsschrift, das Strafgericht habe nicht festgestellt, dass im Bestand der Deutschen Bundespost auch nur ein einziger Apparat gefehlt habe, und wenn kein Apparat gefehlt habe, könne auch keiner gestohlen worden sein, ist nicht schlüssig. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich vielmehr, dass Kontrollen nur stichprobenartig durchgeführt wurden und es die Möglichkeit zum Diebstahl gab. Aufgrund der herangezogenen Hilfstatsachen und der vorgenommenen Beweiswürdigung hat das Strafgericht die Überzeugung gewonnen, der Beamte habe die bei ihm und in der Wohnung A. vorgefundenen Apparate nach und nach entwendet. Widersprüche in der Argumentation, erhebliche und unerklärliche Lücken oder ein sonstiger Verstoß gegen Denkgesetze sind hierbei nicht festzustellen.

27

Ob die Telefonapparate mit einem Schraubenzieher zerstört werden konnten, ob das Durchschneiden der Verbindungskabel erforderlich oder zweckmäßig war, wenn auch ein ruckartiges Herausziehen möglich gewesen wäre, und ob die gesamte Aktion ansonsten situationsgerecht erscheint, dies sind Fragen der vom Strafrichter zu würdigenden Umstände. Die eine Antwort hängt etwa von der Größe des Schraubenziehers und der Beschaffenheit der Geräte ab. Die Eile bei der Beseitigung der Apparate ist ein relativer Begriff und schließt eine gründliche vorherige Zerstörung nicht aus. Es kann zum sorgfältigen Verwischen von Spuren bei ausreichendem Stauraum auch durchaus Sinn machen, original verpackte Apparate aus der Verpackung herauszunehmen, sie zu zerstören und auf verschiedene Säcke zu verteilen. Auch können Rastplätze auf leicht erreichbaren Autobahnen geeignete Orte zur räumlich getrennten Entsorgung der Säcke sein.

28

Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips oder des rechtlichen Gehörs liegt nach den vom Senat zur Anwendung des § 18 Abs. 1 BDO entwickelten Grundsätzen nicht vor. § 18 BDO dient vielmehr, wie auch ähnliche Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es sollen nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt werden. Im Disziplinarrecht gebührt den Feststellungen im Strafverfahren mit seinen strengen rechtsstaatlichen Garantien und besseren Ermittlungsmöglichkeiten grundsätzlich der Vorrang (vgl. hierzu Weiß in: GKÖD II Teil 3 § 18 BDO Rn. 2 mit weiteren Rechtsprechnungsnachweisen). Wie das prozessuale Anschauungsmaterial dem Senat immer wieder gezeigt hat, nehmen die Strafrichter bei ihren Entscheidungen auch regelmäßig die berufsrechtlichen Konsequenzen mit in den Blick.

29

Da die Strafurteile keine näheren Feststellungen zur Höhe des Gesamtschadens, sondern nur zur Anzahl der Telefonapparate enthalten, hat der Senat den Wert selbst festzustellen. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Jutta E. F. und B. steht fest, dass sich im Haus des Beamten zehn Telefonapparate, eine Heimtelefon-Anlage und ein MultiTel 12 befanden. Aus den Aussagen der Zeugen E. und B. ergibt sich weiter, dass die vom Beamten entwendeten Geräte neuwertig, in der Regel original verpackt, waren. Die Zeugen haben die Gerätetypen im Einzelnen näher bezeichnet. Den Wert dieser Geräte hat der Zeuge K. mit 8.318,50 DM berechnet. Hierbei wurden die internen Verrechnungspreise der Deutschen Bundespost zugrunde gelegt. Der Senat hatte keine Bedenken, von diesem Wert als Mindestschaden auszugehen. Hinzu kommt der Schaden für die vom Beamten weiter entwendeten, vom Typ her jedoch nicht feststehenden Telefonapparate. Den Wert dieser Apparate hat der Zeuge K. mit 3.774,90 DM hoch gerechnet. Selbst wenn insoweit der niedrigste Einzelpreis für alle Apparate angesetzt würde, verblieben immer noch annähernd 2.000 DM (15 × 128,10 DM). Ein weiterer Schaden besteht darin, dass der Beamte für die entwendeten und von ihm in seinem Haus genutzten Telefonapparate keine Mietgebühren bezahlte. Diese betrug monatlich 230,69 DM. Da die Zeitdauer der Nutzung nicht feststeht, ist von einem Schaden in Höhe von mindestens 230,69 DM auszugehen.

30

Durch die festgestellte Handlungsweise hat der Beamte gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) und hierdurch vorsätzlich ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer und macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Die Wegnahme der dem Dienstherrn gehörenden Telefone im Gesamtwert von jedenfalls über 8.300 DM stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Wie bei jeder personalintensiven Verwaltung, so ist auch bei der Deutschen Telekom eine lückenlose Überwachung eines jeden Beamten nicht möglich. Dies verbietet sich schon aus dem Grundsatz der Sparsamkeit im Einsatz von Personal, dem die Deutsche Telekom verpflichtet ist. Um ihre Kunden bedienen zu können, muss sie Materialien wie Telefonapparate verfügbar halten. Ohne Mitarbeiter, die gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig arbeiten und alle ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig erfüllen, kann die Deutsche Telekom nicht auskommen. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit im Umgang mit Betriebsmaterial des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn auf das Schwerste, sodass sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in vielen Fällen rechtswidriger Zueignung von Vermögenswerten des Dienstherrn stellt.

31

Allerdings kann die Wegnahme behördeneigenen Materials durch Postbeamte vielfach milder beurteilt werden als der Diebstahl oder die Unterschlagung von Beförderungsgegenständen oder sonst anvertrauten Gütern, die grundsätzliche die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zur Folge haben. Im vorliegenden Fall waren die entwendeten Gegenstände dem Beamten weder amtlich anvertraut noch oblag ihm insoweit eine besondere Obhutspflicht. Liegen diese qualifizierenden Umstände nicht vor, kommt es ähnlich wie beim Betrug zum Nachteil des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen ist oder ob noch mit einer unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 -; Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 35.95 -).

32

Nach diesen Grundsätzen legt der hohe Wert der entwendeten Telefone die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nahe. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder Komforttelefone entwendete, ohne sich des Unrechts und der disziplinaren Relevanz seiner Handlungsweise bewusst zu werden. Hierbei hat er seine dienstlichen Möglichkeiten zu eigenem Vorteil und zum Nachteil seines Dienstherrn ausgenutzt. Er hat die entwendeten Geräte nicht nur bei sich selbst, sondern auch bei dem Zeugen A. installiert. Er hat hierdurch gegen das Fernmeldeanlagengesetz verstoßen. Schließlich hat er für die von ihm in seiner Wohnung benutzten Telefonapparate seinem Dienstherrn keine Gebühren bezahlt.

33

Der Schwere der Dienstpflichtverletzung und den zusätzlichen Erschwerungsgründen stehen keine Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Hierfür reichen das Fehlen disziplinarer und strafrechtlicher Vorbelastungen und als durchschnittlich zu bewertende dienstliche Leistungen nicht aus.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Mayer