Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1996, Az.: BVerwG 1 D 35.95
Unterschlagung eines Beamten zum Nachteil seines Dienstherrn als Dienstvergehen; Ausführung von Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen die Nebentätigkeitsvorschriften als Dienstvergehen; Voraussetzungen einer Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 35.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.02.1995 - AZ: VI VL 18/94
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postoberinspektorin M. Lücke, Postbetriebsassistent A. Bieber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 8. Februar 1995 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Technische Fernmeldeamtmann ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundvierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- a)
eine dienstliche Telefonanlage im Hause des Fernmeldeamtes ... B. sowie weitere Telefonanlagen und Zubehör entwendet hat,
- b)
bei der Firma N. in B. eine posteigene Telefonanlage im Gesamtwert von ca. 7.000 DM abgebaut und für sich behalten hat,
- c)
bei folgenden Firmen Telefonanlagen installiert und vermietet hat:
N.
Müller M.
Schneider A.
Philipp H.,
ohne dies als Nebentätigkeit zu melden.
Ein wegen eines Teils der Vorwürfe eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000 DM durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 25. März 1994 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 8. Februar 1995 in das Amt eines Technischen Fernmeldeoberinspektors versetzt. Es hat den Beamten vom Vorwurf in Anschuldigungspunkt a), außer einer dienstlichen Telefonanlage der Dienststelle Btx weitere Telefonanlagen und Zubehör entwendet zu haben, freigestellt. Da der Beamte acht der bei ihm vorgefundenen Gegenstände als im Kundenauftrag erworben nachgewiesen habe, sei nicht auszuschließen, daß die restlichen Gegenstände, wie sich aus der Aussage des Zeugen F. ergebe, lediglich Schrottwert gehabt hätten. Soweit es den Beamten verurteilt hat, hat es in dem festgestellten Sachverhalt eine Verletzung seiner Pflichten zu gewissenhafter Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zur Beachtung der Nebentätigkeitsverordnung gewürdigt und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Von einer nach seiner Einschätzung naheliegenden Dienstentfernung hat das Bundesdisziplinargericht abgesehen, da der Hauptvorwurf, der Diebstahl neuwertiger Telefonanlagen zur eigennützigen Verwendung, nicht nachzuweisen gewesen sei.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird wie folgt begründet:
Das Bundesdisziplinargericht habe den Beamten zu Unrecht von einem Teil des Anschuldigungspunkts a) freigestellt. Daraus, daß der Beamte für einen sehr geringen Teil der aufgefundenen Gegenstände einen Erwerb im Kundenauftrag habe nachweisen können, könne weder auf den Zustand der übrigen Gegenstände als "Schrott" noch darauf geschlossen werden, daß er auch neuwertige Gegenstände, für die er keinen entsprechenden Nachweis habe erbringen können, im Kundenauftrag beschafft und bei sich aufbewahrt habe. Aus der Aussage der Zeugin G. ergebe sich bei richtiger Würdigung, daß sich der Beamte Geräte im Eigeninteresse beschafft habe. Jedoch rechtfertige auch allein das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte pflichtwidrige Verhalten des Beamten dessen Dienstentfernung. Der Beamte habe sich durch die Entwendung von Telefonanlagen sowie deren private Installation und Vermietung erhebliche finanzielle Vorteile verschafft und das ihm als Führungskraft des gehobenen Dienstes entgegengebrachte Vertrauen seines Dienstherrn gröblichst mißbraucht. Es sei ihm um eine private Bereicherung gegangen, wobei er rücksichtslos die im Arbeits- und Organisationsbereich seines Dienstherrn bestehende Situation ausgenutzt habe.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich dagegen, daß das Bundesdisziplinargericht den Beamten teilweise vom Vorwurf des angeschuldigten Dienstvergehens freigestellt hat. Seine Berufung ist deshalb unbeschränkt. Der Senat hat demgemäß den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Anschuldigungspunkt a):
aa)
Entwendung einer Telefonanlage in der Dienststelle Btx Nachdem die Dienststelle Bildschirmtext (Btx) im Jahre 1991 innerhalb desselben Gebäudes umgezogen war, hätten die von ihr in den früher genutzten Räumen zurückgelassenen Telefonanlagen abgebaut und dem Fernmeldezeugamt zugeführt werden müssen. Der Beamte baute eine dieser zurückgelassenen Telefonanlagen selbst ab und verwahrte Teile hiervon in seinem dienstlichen Kleiderschrank. Andere Teile, u.a. Telefonapparate, nahm er mit nach Hause, um sie bei Kunden, die sonst längere Zeit auf eine Telefonanlage hätten warten müssen, auf eigene Rechnung als Zwischenlösung einzubauen. Seine Dienststelle informierte er hierüber nicht. Die Telefonanlage bestand aus einer Zentraleinheit und etwa elf bis zwölf Reihenapparaten vom Typ CRA 2 R 11; sie hatte nach den Angaben des Beamten einen Zeitwert von ca. 1.000 DM. In der Folgezeit installierte der Beamte die Anlage bei der Firma S. wobei er angab, daß es sich um eine ihm gehörende Anlage handelt. Der Einbau der Anlage sollte dazu dienen, die Zeit bis zur Lieferung der bei der Telekom bestellten Anlage, die erst in einigen Monaten möglich war, zu überbrücken. Mit im eigenen Namen erstellter Rechnung vom 3. August 1991 verlangte er unter anderem für die Montage der zentralen Einrichtung, die Anschließung der Reihenapparate und die Kosten für Wartung insgesamt einen Betrag in Höhe von 969 DM, den die Firma Schneider auch an den Beamten bezahlte. In diesem Betrag waren auch "Mietkosten f.d. Anlage für August und Sept. 91" in Höhe von 370 DM enthalten. Nachdem die von der Firma S. bestellte Anlage ordnungsgemäß von Kräften des Baubetriebs eingebaut worden war, holte der Beamte die von ihm übergangsweise eingebaute Anlage wieder ab und brachte sie zu sich nach Hause in der Absicht, sie erneut bei anderen Kunden der Telekom auf eigene Rechnung als Zwischenlösung einzubauen. Teile dieser Anlage baute er später bis zur Lieferung einer bei der Telekom bestellten Nebenstellenanlage auf einer Baustelle der Firma H. ein. Außer Montagekosten enthielt sein unter seinem Namen erstelltes Kostenangebot vom 23. August 1991 gegenüber der Firma H. auch monatliche Miet- und Wartungskosten in Höhe von 225 DM. Die Firma H. nahm sein Angebot mit Abstrichen an der Höhe der Miet- und Wartungskosten an.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben. Er hat sich dahin eingelassen, er habe seinen Dienststellenleiter über den Abbau der Anlage aus den früher von der Dienststelle ... genutzten Räumen und über die Mitnahme eines Teils der Anlage zu sich nach Hause informiert; allerdings habe er ihn nicht über den Einbau der Anlage bei der Firma S. unterrichtet. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, der Deutschen Bundespost Kunden zu erhalten. Die Anlage habe er nicht entwendet, sondern lediglich sichergestellt. In rechtlicher Hinsicht handele es sich um eine Gebrauchsanmaßung.
Diese Einlassung kann den Beamten nicht entlasten. Durch sein Verhalten, das er nicht bestreitet, hat er eine Unterschlagung zum Nachteil seines Dienstherrn und nicht lediglich eine Gebrauchsanmaßung begangen. Die Zueignung der Anlage ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Beamte hat Teile der in den Diensträumen abgebauten Anlage mit nach Hause genommen und im Keller seines Hauses verwahrt, obwohl er wußte, daß er hierzu keine Erlaubnis seiner Dienststelle hatte. Wie der Zeuge Z. als sein Vorgesetzter ausgesagt hat, hat der Beamte ihn nicht darüber informiert, daß er einen Teil der Anlage nach Hause mitgenommen hat. Die Aufbewahrung im eigenen Haus und die mangelnde Information seiner Dienststelle sind bereits wichtige Hinweise auf einen Zueignungswillen. Die Zueignung kommt darüber hinaus insbesondere darin zum Ausdruck, daß er die Anlage bei der Firma S. eingebaut und für eigene Rechnung nicht nur Montagekosten, sondern auch Mietkosten verlangt und erhalten hat; er ist damit als Eigentümer der Anlage aufgetreten. Dies geht deutlich über den Rahmen einer "Gebrauchsanmaßung" hinaus. Bestätigt wird die Zueignung dadurch, daß er die Anlage nach dem Abbau bei der Firma S. nicht wieder der Post als Eigentümerin zurückgegeben, sondern erneut auf eigene Rechnung auf einer Baustelle der Firma H. eingebaut hat. Auch dieser Firma gegenüber ist er als Eigentümer der Anlage aufgetreten, was sich u.a. daraus ergibt, daß er in seinem Kostenangebot vom 23. August 1991 in eigenem Namen Mietkosten für die Anlage zugrunde gelegt hat.
bb)
Entwendung weiterer Telefonanlagen und Zubehör
Anläßlich der bei dem Beamten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden am 21. Oktober 1991 insgesamt 74 Gegenstände beschlagnahmt. Die vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Zahl von 47 ist unzutreffend, da in den Positionen 1 bis 47 einige Gegenstände in mehrfacher Anzahl beschlagnahmt worden sind. Unter den beschlagnahmten Gegenständen befanden sich auch neue Anlagen und Apparate. Darüber hinaus wurden weitere Gegenstände in dem privaten Pkw des Beamten und in den Diensträumen 412 und 915 beschlagnahmt. Der Senat sieht den Vorwurf der Wegnahme auch dieser Gegenstände als angeschuldigt an. Der Tenor in der Anschuldigungsschrift ist mit der Formulierung "weitere Telefonanlagen und Zubehör" weit gefaßt. In der Sachdarstellung der Anschuldigungsschrift wird zwar auf 61 bei der Hausdurchsuchung des Beamten beschlagnahmte Gegenstände verwiesen, ebenso jedoch auf den geschätzten Wert dieser Gegenstände in Höhe von etwa 19.000 DM. Aus der Aufstellung der Zeitwertermittlung aller beschlagnahmten Gegenstände, auf die in der Anschuldigungsschrift unter Bezugnahme auf die Vorermittlungsakte verwiesen wird, ergibt sich, daß bei der Wertermittlung die im privaten Pkw des Beamten und in den Diensträumen sichergestellten Gegenstände in die Wertberechnung einbezogen worden sind. Hieraus wird in Übereinstimmung mit der Erklärung des Sitzungsvertreters des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vor dem Senat der Anschuldigungswille deutlich (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 45.92 -).
Unter den beschlagnahmten Gegenständen befanden sich mehrere neuwertige Geräte, die original verpackt waren. Die Einlassung des Beamten, der das Bundesdisziplinargericht gefolgt ist, er habe die originalverpackten Telefonapparate mit nachweisbaren Kundenaufträgen für den Teilnehmer S. legal über den Telefonladen beschafft, ist teilweise widerlegt. Von den als neu bezeichneten beschlagnahmten Geräten ist nur ein Gerät vom Typ Sinus 21 auf dem Kundenauftrag vermerkt. Zugunsten des Beamten geht der Senat auch davon aus, daß die Nebenstellenanlage des Typs amex-i mit der Nummer 7 der Liste der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände identisch ist. Da der Beamte in der Hauptverhandlung angab, bei dem neuwertigen beschlagnahmten Gerät Porsche (Nr. 9) handele es sich um das auf dem Kundenbeleg aufgeführte Gerät 2001 und ihm dies nicht zu widerlegen war, wurde dieses Gerät ebenfalls ausgenommen. Entsprechendes gilt für einen Apparat "Strega weiß", der nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat mit der Bezeichnung "IQ-Tel. 2 weiß" in dem Kundenauftrag identisch sei. Dagegen ist das auf dem Auftragsbeleg aufgeführte Gerät Dallas LX nicht mit den beschlagnahmten Geräten gleicher Bezeichnung identisch, da die Farbe beige nicht mit der Farbe des beschlagnahmten Gerätes übereinstimmt. Auch von den übrigen, nicht als neuwertig bezeichneten beschlagnahmten Geräte und Anlagen hat der Senat einige zugunsten des Beamten vom Vorwurf der Unterschlagung ausgenommen. Der Beamte hat den Bezug eines Apparates des Typs Sinus 11 (Nr. 11) über den Telekom-Versand nachgewiesen und unwiderlegt vorgetragen, er habe einen weiteren Apparat des gleichen Typs bei der Firma H. gegen ein nicht mehr betriebsfähiges Gerät ausgetauscht und wegen Urlaubs in seinem Keller deponiert. Das Systemtelefon 45 und die hierzu gehörende Baugruppe TKS (Nrn. 6, 40) sind nach der nicht widerlegten Einlassung des Beamten legal beschafft und bis zum vorgesehenen Einbau bei einem Kunden bei ihm im Keller gelagert worden. Darüber hinaus hat der Senat die Tür-Freisprechanlage (Nr. 41) ausgenommen, die der Beamte als Musterexemplar für Ausstellungsräume des Fernmeldeamts von der Firma G. bestellt haben will. Schließlich waren von der Liste der beschlagnahmten Gegenstände noch 9 Reihenapparate vom Typ 2 R 11 auszunehmen, da Apparate dieses Typs zur Zentralanlage aus der Dienststelle Btx gehörten, deren Zueignung durch den Beamten bereits oben festgestellt worden ist. Das gleiche gilt für zwei Apparate des Typs 2 R 5, die zu der bei der Firma N. installierten Anlage (vgl. Anschuldigungspunkt b) gehörten.
Soweit die Geräte nicht ausgenommen worden sind, hat der Beamte sich diese zugeeignet. Dies ergibt sich daraus, daß er einen großen Teil der Geräte ohne dienstlichen Anlaß bei sich zu Hause aufbewahrt hat. Sein Motiv war hierbei, sie für private Zwecke, nämlich zum Einbau bei Postkunden als Zwischenlösung auf eigene Rechnung zu verwenden. Soweit es die im privaten Pkw des Beamten und in den Diensträumen 412 und 915 beschlagnahmten Geräte betrifft, hat der Beamte im Strafverfahren ausdrücklich eingeräumt, er habe diese für private Installationen bei Kunden gegen Entgelt verwenden wollen. Hieraus ergibt sich, daß diese Geräte für eine Wiederverwendung auch geeignet waren. Aus der Aussage des Zeugen F. folgt nichts Gegenteiliges. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, daß er etwa zwei Drittel der etwa 60 Apparate als Schrott bezeichne und diese Geräte nicht mehr für eine Installation bei Kunden verwertbar gewesen seien, obwohl sie noch einen rechnerischen Wert dargestellt hätten. Abgesehen davon, daß dies eine persönliche Einschätzung des Zeugen darstellt, die durch die Zeitwertberechnung relativiert wird, würde es an einer Zueignung nichts ändern, da sich der Beamte auch Gegenstände der Deutschen Bundespost, die zur Kundeninstallation nicht mehr verwertbar sind, nicht zueignen darf.
Auch soweit der Beamte allgemein angegeben hat, Geräte im Kundenauftrag erworben zu haben, wird dies durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Aus der Aussage der Zeugin G., der Beamte habe im Jahre 1990 bei ihr im Telefonladen in etwa fünf Fällen neue Telefonanlagen und Zubehör abgeholt, ergibt sich nicht, daß es sich hierbei um im Kundenauftrag bestellte und bezahlte Apparate handelte. Im Gegenteil spricht die von der Zeugin geschilderte Vorgehensweise des Beamten dafür, daß er die Geräte für seine privat durchgeführten Installationen verwenden wollte. Die Zeugin hat bekundet, sie habe die Berechtigung des Beamten für die Abholung der Geräte immer unterstellt. Er habe die abgeholten Geräte nie bezahlt und sie habe auch keinen Beleg über die Ausgabe einbehalten. Der Beamte habe sich jeweils vorher erkundigt, ob die von ihm gewünschten Geräte am Lager gewesen seien und habe sie dann abgeholt. Einmal habe er eine Nebenstellenanlage vom Typ amex-i und dazu 5 oder 6 Telefone abgeholt, obwohl an die Nebenstellenanlage nur vier Telefone hätten angeschlossen werden können. Hierüber habe sie sich zwar gewundert, sich aber keine weiteren Gedanken gemacht, da sie aufgrund der Stellung des Beamten stets von seiner Berechtigung zur Abholung der Geräte ausgegangen sei. Der Beamte habe bei ihr niemals ein Gerät zurückgegeben. Da es zum Aufgabenbereich des Beamten, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigte, nicht gehörte, Apparate einzubauen, ist nicht ersichtlich, warum er überhaupt berechtigt gewesen sein sollte, derartige Geräte in Empfang zu nehmen.
Anschuldigungspunkt b):
Zueignung einer posteigenen Telefonanlage, die bisher von der Firma N. genutzt worden war
Etwa im Juni/Juli 1990 baute der Beamte eine posteigene Telefonanlage im Gesamtwert von ca. 7.000 DM bei der Firma N. nach ihrem Auszug aus ihren Geschäftsräumen ab und brachte sie zu sich nach Hause. Der Beamte hat eingeräumt, er habe den Wert der Anlage gekannt und auch gewußt, daß es sich um eine gemietete Anlage gehandelt habe, die im Eigentum der Deutschen Bundespost Telekom gestanden habe. Im März 1991 baute er diese Anlage bei der Firma M. als Zwischenlösung ein und stellte am 10. April 1991 insgesamt 684 DM in Rechnung. Hiervon entfielen 350 DM auf Mietkosten für die Monate April und Mai 1991. Mit einer weiteren Rechnung vom 2. Juli 1991 verlangte er für die Monate Juni und Juli 1991 an Miet- und Instandsetzungskosten insgesamt 350 DM. Nachdem die Anlage vom Baubezirk bei der Firma M. wieder abgebaut und zurückgelassen worden war, holte der Beamte sie dort ab und bot zumindest einen Teil der Anlage der Firma ... H. zur Miete an. Er installierte die Anlage dort Ende August 1991 und stellte der Firma H. 798 DM in Rechnung, die er wegen inzwischen eingeleiteter Vorermittlungen nicht mehr erhielt.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und auch hier darauf hingewiesen, daß es bei der schwierigen Situation auf dem Sektor der Versorgung von Firmen mit Telefonanlagen sein Bestreben gewesen sei, die Kunden mit Zwischenlösungen zu bedienen, um sie weiterhin der Telekom zu erhalten.
Aufgrund dieses Sachverhalts steht fest, daß der Beamte sich die Anlage spätestens zum Zeitpunkt des Einbaus bei der Firma M. zugeeignet hat. Für eine Zueignung der Anlage und nicht nur eine Gebrauchsanmaßung spricht bereits die lange Zeitdauer von etwa Juli 1990 bis März 1991, während der der Beamte die Anlage zu Hause aufbewahrte, ohne Anstalten zu machen, sie an die Post als Eigentümerin zurückzugeben. Der Firma M. gegenüber ist er als Eigentümer der Anlage aufgetreten. So hat er der Zeugin C. die bei der Firma als Sachbearbeiterin beschäftigt ist, auf deren Frage nach seiner Berechtigung zum Einbau der Anlage erklärt, daß er eine eigene Firma für Fernmeldeanlagen habe und es sich um seine eigene Anlage handele. Die Zueignung wird dadurch bestätigt, daß er im eigenen Namen nicht nur Montagekosten, sondern für die zeitweise Überlassung auch mit zwei Rechnungen Mietkosten von jeweils etwa 350 DM geltend gemacht und erhalten hat. Auch nach dem Abbau der Anlage bei der Firma M. gab er diese nicht etwa an die Post zurück, sondern verwendete einen Teil der Apparate für eine Nebenstellenanlage, die er auf eigene Rechnung auf einer Baustelle der Firma H. einbaute. In dem Kostenangebot gegenüber der Firma H. das er unter seinem Namen abgab, waren wiederum Mietkosten für die zeitweise Überlassung der Anlage enthalten.
Anschuldigungspunkt c):
Installation und Vermietung von Telefonanlagen unter Verstoß gegen die Nebentätigkeitsvorschriften
Der Beamte installierte in den Jahren 1990 bis 1991 bei den Firmen ... H. S. und M. Telefonanlagen und berechnete Montageleistungen sowie Mietkosten. Bei der Firma N. führte er an einer sich dort befindlichen Anlage auf eigene Rechnung Arbeiten aus. Eine Genehmigung für diese Nebentätigkeiten hatte er nicht, obwohl er zuletzt im Jahre 1984 über die Genehmigungspflicht belehrt worden war.
2.
Durch die festgestellte Handlungsweise hat der Beamte gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und gegen seine Pflicht, keine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auszuüben, verstoßen (§ 54 Satz 2 und 3, § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG) und hierdurch vorsätzlich ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer und macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Die Wegnahme der dem Dienstherrn gehörenden Gegenstände - hierunter eine Telefonanlage im Gesamtwert von ca. 7.000 DM - stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Wie bei jeder personalintensiven Verwaltung, so ist auch bei der Post eine lückenlose Überwachung eines jeden Beamten nicht möglich. Dies verbietet sich schon aus dem Grundsatz der Sparsamkeit im Einsatz von Personal, dem die Post verpflichtet ist. Ohne Beamte, die gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig arbeiten und alle ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig erfüllen, ist bei der Post nicht auszukommen. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit im Umgang mit Betriebsmaterial des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn auf das schwerste, so daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in vielen Fällen rechtswidriger Zueignung von Vermögenswerten des Dienstherrn stellt.
Allerdings kann die Wegnahme posteigenen Materials durch Postbeamte vielfach milder beurteilt werden als der Diebstahl oder die Unterschlagung von Beförderungsgegenständen oder sonst der Post anvertrauten Gütern, die grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zur Folge haben. Dies hat seinen Grund darin, daß in dem zuletzt genannten Fall der Beamte zusätzlich zu den Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn auch noch als Amtsträger die ihm den Postkunden gegenüber obliegenden Pflichten verletzt. Demgegenüber gibt es beim Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn keine Regelmaßnahme. Vielmehr kommt es auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßname oder eine mildere Maßnahme zu erkennen ist (Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 1 D 47.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 63>).
Nach diesen Grundsätzen legt bereits der hohe Wert der entwendeten posteigenen Telefonanlage von etwa 7.000 DM die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nahe. Auch die früher von der Dienststelle Btx verwendete Telefonanlage, die sich der Beamte zugeeignet hat, hatte nach den Angaben des Beamten noch einen Zeitwert von ca. 1.000 DM. Der Gesamtwert aller Geräte und Anlagen, die sich der Beamte zugeeignet hat, belief sich auch bei vorsichtiger Schätzung auf über 10.000 DM. Es liegen zudem weitere, erschwerende Umstände vor, die die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich machen. Der Beamte war als stellvertretender Dienststellenleiter gegenüber seinen Mitarbeitern zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet. Das ihm von der Post als stellvertretendem Dienststellenleiter entgegengebrachte Vertrauen hat er durch sein Fehlverhalten zerstört. Der Beamte hat darüber hinaus seine dienstliche Stellung als Kundenberater bei Firmen mißbräuchlich zu eigenem Vorteil ausgenutzt. Er hat in ungenehmigter Nebentätigkeit in Konkurrenz und zu Lasten seines Dienstherrn eigene Geschäfte betrieben. Er war bereits im Jahre 1984 in den Verdacht geraten, insgesamt 5 Kundenanlagen einschließlich der Endverkabelung privat installiert zu haben. Der Verdacht bestätigte sich zwar nicht; der Beamte wurde jedoch ausdrücklich über die Genehmigungsbedürftigkeit einer Nebentätigkeit und darüber belehrt, daß ein Verstoß hiergegen zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen könne. Der Beamte hat sich über diese Belehrung aus eigennützigen Motiven hinweggesetzt.
Dagegen kann die Einlassung des Beamten, er habe mit den von ihm gefundenen Zwischenlösungen im Kundeninteresse zur Vermeidung von längeren Wartezeiten gehandelt und er habe der Post durch seine Tätigkeit langjährige Kunden zugeführt, nicht zu einer Milderung führen. Ausschlaggebend für die Tätigkeiten des Beamten war materielles Gewinnstreben. Er hat die bei seinem Dienstherrn im Organisationsbereich vorliegenden Engpässe zu seinem Vorteil ausgenutzt. Wenn es ihm ausschließlich um das Wohl der Deutschen Bundespost gegangen wäre, hätte er zur Durchführung der von ihm geleisteten Arbeiten überstunden beantragen und die von ihm eigennützig verwendeten Anlagen dienstlich für Übergangslösungen bei Kunden nutzen können.
3.
Gemäß § 77 Abs. 1 BDO ist dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Der Beamte ist eines solchen Unterhaltsbeitrags unter Berücksichtigung seiner langjährigen zufriedenstellenden Dienstleistungen nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Dr. H. Müller