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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1994, Az.: BVerwG 1 D 45.92

Beamter im Ruhestand auf Grund Gamma-Alkoholismus; Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Nichtbefolgen einer dienstlichen Weisung; Verweigerung einer stationären Alkoholentziehungskur

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 45.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 02.06.1992 - AZ: X VL 6/92

Prozessgegner

Posthauptschaffner..., geboren am ... in ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. Oktober 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Polizeihauptkommissar Horst-Werner Händel, Postbetriebsassistent Jürgen Spür als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... Regierungsrätin ... für den Bundesdiszlplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 2. Juni 1992 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsechzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

"1.
vom 21. August 1990 an dem Dienst fernblieb, sich aber nicht pflichtgemäß einer Entgiftungsbehandlung unterzog, die vom selben Tag an in der Fachklinik ... in D. vorgesehen war,

2.
die Weisungen des Amtsvorstehers des Postamts ... sich beim Gesundheitsamt zur erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes und seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgte und dem Untersuchungstermin am 29. Oktober 1990 ohne Angabe von Gründen fernblieb und

3.
eine nach amtsärztlichem Gutachten zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit notwendige, auf Weisung seines Dienstvorgesetzten am 4. April 1991 in der Fachklinik ... in A. - begonnene Alkoholentziehungskur bereits am 6. April 1991 abbrach und seitdem jegliche Entziehungstherapie verweigerte, damit seine dauernde Dienstunfähigkeit i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht pflichtgemäß zu verhindern suchte und mit dem Ende des Monats Oktober 1991 im Alter von 37 Jahren in den Ruhestand versetzt werden mußte."

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 2. Juni 1992 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

Zur disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß sowohl das schuldhaft ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst seit dem 21. August 1990 als auch die Verweigerung ärztlich angeratener Maßnahmen zur Behandlung der Alkoholerkrankung mit der Folge vorzeitiger Zurruhesetzung von so erheblichem Gewicht seien, daß der Ruhestandsbeamte, befände er sich noch im aktiven Dienst, nicht länger hätte Beamter bleiben können. Dies habe nach § 12 Abs. 2 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.

4

3.

Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, daß er vom 21. August 1990 bis zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung erkrankt gewesen sei. Im übrigen hätte er wegen seines angegriffenen Gesundheitszustands ungeachtet seiner Alkoholerkrankung zur Ruhe gesetzt werden müssen. Zum Beweis hierfür rege er die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Senat hat durch Einholung eines Gutachtens der Ärztin Dr. med. P. Beweis erhoben.

5

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Es enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Aus dem Gesamtinhalt der Berufungsschrift ist jedoch ersichtlich, daß der Ruhestandsbeamte den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt bestreitet, soweit er den Vorwurf schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst seit dem 21. August 1990 und seine vorzeitige Zurruhesetzung als alleinige Folge seiner nichttherapierten Alkoholerkrankung betrifft; insoweit begehrt er eine Überprüfung des angefochtenen Urteils. Er wendet sich damit gegen tatbestandsmäßige Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Dienstvergehen. Der Senat hat deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen.

7

1.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

8

a)

Zu Anschuldigungspunkt 1:

9

Bezüglich dieses Anschuldigungspunktes geht der Senat im Gegensatz zum Bundesdisziplinargericht davon aus, daß der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und nicht schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst vorwerfen will. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Tenors und der Sach- und Rechtsdarstellung in der Anschuldigungsschrift sowie der hiermit übereinstimmenden Erklärung des Sitzungsvertreters des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vor dem Senat über den der Anschuldigung zugrundeliegenden Anschuldigungswillen (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 65 Rz. 13 a m.w.N.). An diesen sich durch Auslegung ergebenden Inhalt der Anschuldigungsschrift ist der Senat bei der Urteilsfindung gebunden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 BDO).

10

Im einzelnen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Ruhestandsbeamte wurde erstmals am 30. Oktober 1989 über die Folgen von Alkoholmißbrauch schriftlich belehrt. Am 3. Januar 1990 begann er eine teilstationäre Alkoholentwöhnungstherapie. Diese wurde durch eine Akutentgiftungstherapie in der Zeit vom 31. Mai bis 8. Juni 1990 unterbrochen und endete am 6. August 1990 aus disziplinaren Gründen, weil der Ruhestandsbeamte den Alkoholkonsum fortsetzte. Nach der Entlassung nahm der Ruhestandsbeamte seinen Dienst nicht wieder auf. Am 17. August 1990 wurde eine postärztliche Untersuchung angeordnet, die am 21. August 1990 stattfinden sollte. Dieser Untersuchung stellte sich der Ruhestandsbeamte und erfuhr, daß er noch am selben Tag ... Heine Entziehungstherapie beginnen sollte, die mit der Sozialbetreuung abgesprochen war. Dort erschien er jedoch nicht und blieb auch danach ohne Angabe von Gründen dem Dienst fern. Erst aus dem am 20. Februar 1991 bei der Dienststelle eingegangenen amtsärztlichen Gutachten vom 15. Februar 1991 ergab sich, daß der Ruhestandsbeamte dienstunfähig erkrankt ist.

11

Der Ruhestandsbeamte hat sich dahin eingelassen, daß er nach zwei Entgiftungsbehandlungen den Gedanken nicht habe ertragen können, schon wieder für mehrere Wochen eingesperrt zu sein. Er wäre in Panik geraten und hätte sich überfordert gefühlt. Er räumt ein, seine Dienststelle über den Grund seines Fernbleibens nicht unterrichtet zu haben.

12

b)

Zu Anschuldigungspunkt 2:

13

Am 4. Oktober 1990 wurde dem Ruhestandsbeamten die dienstliche Anordnung erteilt, sich am 29. Oktober 1990 beim Gesundheitsamt der Stadt ... amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Weisung kam er nicht nach.

14

Er hat erklärt, er habe sich so schlechtgefühlt, daß er sich eine Woche in seinem Schrebergarten verkrochen habe und nur zum Essen zu seiner Mutter in die Wohnung gegangen sei. Er habe das Gefühl gehabt, alleine sein zu müssen.

15

c)

Zu Anschuldigungspunkt 3:

16

Bei der amtsärztlichen Begutachtung, die am 20. November 1990 stattfand und durch eine psychiatrische Zusatzuntersuchung vom 7. Januar 1991 ergänzt wurde, stellte sich heraus, daß der Ruhestandsbeamte an chronischem Alkoholismus leidet, seine zu diesem Zeitpunkt verlorene Dienstfähigkeit aber wiederherstellbar sei, wenn er sich einer längerfristigen Alkoholentziehungstherapie unterziehen würde. Am 27. Februar 1991 wurde er nochmals durch seinen Dienstvorgesetzten über die gesundheitlichen, dienstrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen der Verweigerung einer Alkoholentziehungstherapie belehrt.

17

In der Zeit vom 18. März bis zum 1. April 1991 führte der Ruhestandsbeamte eine Akutentgiftung durch. Er brach jedoch die am 4. April 1991 angetretene Langzeittherapie bereits am 6. April 1991 ab.

18

In einem daraufhin erstellten Gutachten des Postbetriebsarztes vom 22. Mai 1991 wird festgestellt, daß der Ruhestandsbeamte aufgrund der fortbestehenden Alkoholerkrankung in allen Tätigkeitsbereichen des einfachen Postdienstes nicht mehr einsetzbar ist. Er wurde daraufhin mit Ablauf des Monats Oktober 1991 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

19

Der Ruhestandsbeamte hat dazu erklärt, daß er in der Therapieeinrichtung das Gefühl gehabt habe, jetzt beginne alles wieder von vorne. Er habe sich dieser Belastung nicht stellen können.

20

2.

Der Ruhestandsbeamte hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts objektiv gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 1, § 55 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen.

21

a)

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zum Anschuldigungspunkt 1 steht fest, daß der Ruhestandsbeamte seiner Nachweispflicht im Krankheitsfall nicht nachgekommen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BBG). Während des in der Anschuldigungsschrift genannten Zeitraums war er dienstunfähig erkrankt. Die Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten ergibt sich aus den vergeblichen Therapieversuchen der Alkoholerkrankung vor August 1991, des am 21. August 1991 ärztlich für notwendig gehaltenen sofortigen Beginns einer stationären Entwöhnungsbehandlung sowie der in dem amtsärztlichen Gutachten vom 15. Februar 1991 festgestellten fortdauernden Alkoholerkrankung. Seine Dienststelle wurde hierüber erst durch das am 20. Februar 1991 eingegangene amtsärztliche Gutachten unterrichtet. Der Beamte selbst hat seiner Dienststelle die Dienstunfähigkeit nicht angezeigt, obwohl ihm, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, seine Mitteilungspflicht bewußt war.

22

b)

Dadurch, daß der Ruhestandsbeamte den auf den 29. Oktober 1990 festgesetzten amtsärztlichen Untersuchungstermin weisungswidrig ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hat, hat er gegen eine dienstliche Anordnung verstoßen (§ 55 Satz 2 BBG).

23

c)

Durch den Abbruch der am 4. April 1991 begonnenen stationären Alkoholentziehungskur hat der Ruhestandsbeamte seine Pflicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit (§ 54 Satz 1 BBG) verletzt. Aufgrund des vom Senat eingeholten fachpsychiatrischen Gutachtens wie auch der früheren ärztlichen Stellungnahmen (Mitteilung des Amtsarztes der Stadt ... vom 15. Februar 1991, Gutachten des Postbetriebsarztes S. vom 22. Mai 1991) steht fest, daß der Ruhestandsbeamte an einer behandlungsbedürftigen chronischen Alkoholerkrankung (Gamma-Alkoholismus nach Jellinek) leidet. Ihm war zumutbar, sich einer stationären Entziehungskur als einzig erfolgversprechender Maßnahme zur Behandlung der Alkoholsucht zu unterziehen. Hierüber sowie über die Folgen einer Verweigerung von Therapiemaßnahmen war er wiederholt belehrt worden. Dennoch hat er nach nur wenigen Tagen die Entziehungskur abgebrochen und mußte deshalb aufgrund der fortbestehenden Alkoholerkrankung wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Diese mit dienstlichen Auswirkungen verbundene Weigerung des Ruhestandsbeamten, die zur Wiederherstellung seiner dienstlichen Verwendbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ist mit seiner Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf nicht zu vereinbaren.

24

3.

Der Ruhestandsbeamte hat schuldhaft gehandelt. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens der Ärztin für Psychiatrie Dr. P. vom 15. Juli 1994, das die Gutachterin in der Hauptverhandlung vor dem Senat erläutert hat, ist von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten zur Tatzeit auszugehen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ruhestandsbeamte nicht in der Lage gewesen wäre, die Forderungen seines Dienstherrn nach Durchführung einer Entzugsbehandlung einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Die Uneinsichtigkeit gegenüber seiner Alkoholabhängigkeit gehört zwar häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholkranken. Von ihm wird jedoch nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit verlangt, sondern das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob er, der Betroffene, eine solche Behandlung für nötig hält oder nicht. Dies beruht auf der Überlegung, daß ein solchermaßen Erkrankter zunächst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muß mit dem Ziel, ihm seine Situation zu verdeutlichen und ihn schließlich zur Mitarbeit zu motivieren. Für den Ruhestandsbeamten war eindeutig, daß er ohne entsprechende Schritte gegen seine Erkrankung nicht mehr sachgerecht eingesetzt werden konnte. Indem er dennoch die Durchführung einer Alkohlentziehungskur unterließ, nahm er die Folge dieser pflichtwidrigen Weigerung, nämlich den Ausschluß amtsgerechter Verwendung, billigend in Kauf. Er hat deshalb zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Von dieser Schuldform ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch bezüglich der zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 festgestellten Pflichtverletzungen auszugehen.

25

4.

Das festgestellte Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), dessen disziplinares Gewicht maßgebend durch die Verweigerung von Therapiemaßnahmen gegen die Alkoholerkrankung bestimmt wird, erfordert die Verhängung der Höchstmaßnahme.

26

Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten nach dem Beamtenverhältnis obliegenden Pflichten ist auf dessen Substanz von erheblichem Einfluß: Ohne körperlich und geistig jederzeit volleinsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich bzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder im gegebenen Fall durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinaren Gewicht dar. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Senats die Höchstmaßnahme jedenfalls dann zu verhängen, wenn der Beamte - wie hier - zumindest bedingt vorsätzlich handelt und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung voraussehbar auf Dauer unmöglich macht (vgl. Urteil vom 7. September 1993 - BVerwG 1 D 12.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 10> m.w.N.). In derartigen dienstlichen Auswirkungen wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar. Der Ruhestandsbeamte hat durch sein während des aktiven Dienstes begangenes vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten ein so hohes Maß an Verschulden nicht nur gegen sich selbst, sondern auch gegenüber seinem Dienstherrn offenbart, daß diesem, befände sich der Ruhestandsbeamte noch im Dienst, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte. Dies hat gemäß § 12 Abs. 2 BDO im vorliegenden Fall die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.

27

Gründe, die eine mildere Bewertung des Dienstvergehens rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß der Ruhestandsbeamte inzwischen Einsicht zeigt und nunmehr zu einer Therapiemaßnahme bereit ist, die eine gesicherte Prognose über die dauerhafte Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit (vgl. § 45 BBG) zuließe (s. Urteil vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 D 4.92 -).

28

5.

Eines Unterhaltsbeitrags ist der Ruhestandsbeamte nicht unwürdig und dessen auch bedürftig. Im Hinblick auf seine gegenwärtige finanzielle Situation hat der Senat die Höhe des vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Satzes des Unterhaltsbeitrags auf 65 v.H. heraufgesetzt. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Wenn der Ruhestandsbeamte nachweist, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums mit Nachdruck um eine andere Erwerbsquelle bemüht, damit jedoch keinen Erfolg gehabt hat, so kann er beim Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragen.

29

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die auf die Berufung des Ruhestandsbeamten erfolgte Erhöhung des Unterhaltsbeitrags hat als nur unbedeutender Teilerfolg keinen Einfluß auf die Kostenentscheidung.

Bermel
Czapski
Mayer