Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.2002, Az.: BVerwG 1 WB 73.01
Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ; Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei fehlender gesundheitlicher Eignung; Anforderungen an die körperliche und gesundheitliche Eignung des Bewerbers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 73.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 SLV
- § 114 VwGO
- § 17 Abs. 3 S. 2 WBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberstleutnant i.G. Konrad und Oberstabsfeldwebel Kolmsee als ehrenamtliche Richter
am 21. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1969 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 31. Juli 2006 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Zum Oberfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. August 2000 ernannt. Seit 1. Dezember 1998 wird er auf dem Dienstposten Personalfeldwebel beim Stab Fernmelderegiment (FmRgt) ... in K. verwendet.
Am 14. Juni 2000 beantragte er seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit, dass er das Auswahlverfahren erfolgreich bestanden habe und sofern keine Hinderungsgründe (z.B. fehlende uneingeschränkte körperliche Eignung) vorlägen, zum 1. Oktober 2001 zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werde.
In der gleichzeitig angeforderten ärztlichen Begutachtung gelangte der Truppenarzt am 16. Februar 2001 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht geeignet sei. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 2001 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Nach Anhörung des Leiters der Konsiliargruppe Augenheilkunde im Facharztzentrum ... lehnte der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InspSan) mit Schreiben vom 11. Mai 2001 an das PersABw aufgrund des gesundheitlichen Risikos die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD ab. Dieses Ergebnis übermittelte das PersABw dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Mai 2001 und teilte ihm mit, dass eine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD wegen der fehlenden körperlichen Eignung nicht erfolgen könne.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 27. September 2001 zurück. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Oktober 2001 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 29. November 2001 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Feststellung fehlender körperlicher Eignung für die Laufbahn der OffzMilFD beruhe auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Er lasse seine Augen regelmäßig im Augen-Laser-Zentrum in K. untersuchen. Dort habe man diagnostiziert, dass mittlerweile eine erhebliche Verbesserung der Sehkraft des rechten Auges eingetreten sei. Der Zustand beider Augen sei stabil und mit einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes müsse nicht gerechnet werden. Dieser Befund sei durch eine Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus Ulm am 10. Oktober 2001 bestätigt worden. Durch regelmäßige ärztliche Kontrollen werde er sicherstellen, eventuellen Fehlentwicklungen seiner Augen bereits in einem frühen Stadium entgegenzuwirken. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung seien daher erfüllt.
Er beantragt,
den BMVg unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihn zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen,
hilfsweise,
über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD setze die körperliche und gesundheitliche Eignung des Bewerbers voraus. Der Beratende Arzt der Abteilung PSZ habe nach Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten aktuellen augenärztlichen Befunde am 26. November 2001 erneut festgestellt, dass der Antragsteller nicht die gemäß ZDv 20/7 erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die künftige Verwendung als OffzMilFD aufweise. Infolge der bei ihm festgestellten Veränderungen im Bereich der Augen sei er auf Dauer körperlich nicht voll belastbar, sofern er keine ernsthafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kauf nehmen wolle. Insbesondere müsse er extreme körperliche Anstrengungen sowie Sprungbelastungen strikt vermeiden. Damit erfülle der Antragsteller schon nicht die Eignungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Laufbahnlehrgang der OffzMilFD. Die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung scheitere daran, dass die Grunderkrankung des Antragstellers (beidseitige starke Kurzsichtigkeit, Zustand nach Netzhautablösung rechts und Netzhautdegeneration links) unverändert fortbestehe. Das hierdurch bedingte erhöhte Risiko einer erneuten Netzhautablösung und die damit verbundene Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes werde auch durch die aktuellen ärztlichen Befunde nicht ausgeschlossen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 857/01 - und die Personalgrundakte des Antragstellers lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig.
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass eine Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der OffzMilFD zum 1. Oktober 2001 nicht mehr möglich ist. Nach Mitteilung des BMVg könnte dies jedoch aufgrund einer Ausnahmegenehmigung auch noch zum 1. März oder 1. April 2002 erfolgen.
Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 142.89-, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 67.99 - m.w.N., vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 38, 39.01 - und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 59.01 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluss vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>). Das ist hier nicht der Fall. Die angefochtenen Bescheide lassen keine Rechtsfehler erkennen und verletzen den Antragsteller infolgedessen nicht in seinen Rechten.
Der BMVg hat die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzMilFD gemäß § 30 SLV i.d.F. des Art. 4 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815) in Kapitel 4 der ZDv 20/7 näher geregelt und in weiterer Ausführung hierzu die "Richtlinie für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 2. Juli 1999, zuletzt geändert am 12. April 2000, erlassen sowie im Erlass über die "Militärärztliche Begutachtung bei Soldaten" vom 6. Januar 1998 (VMBl S. 110) ergänzende Regelungen getroffen. Nach Nr. 401 ZDv 20/7 i.V.m. Nr. 15 der Auswahlrichtlinie hängt die Zulassung u.a. von der gesundheitlichen und körperlichen Eignung des Bewerbers ab. Insoweit bestimmt Nr. 1 des Erlasses vom 6. Januar 1998, vor der Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere eine militärärztliche Begutachtung auf gesundheitliche Eignung nach der Fachdienstlichen Anweisung (FA) des InspSan D 01.01 durchzuführen. Nach Nr. 1.3 i.V.m. Nrn. 3.2 und 4.1 FA InspSan D 01.01 besteht bei festgestellten Körperfehlern eine gesundheitliche Eignung nur bei den Gradationen I bis III. Die Gradation VI ist als "nicht gesundheitlich geeignet" definiert. Wird die Gradation VI bei dem Bewerber festgestellt, kann nach Nrn. 6.1 und 6.2 FA InspSan D 01.01 eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn eine Verschlimmerung der Körperfehler nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung hierüber trifft der InspSan.
Im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung steht der zuständigen Stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Beschlüsse vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 111.94 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 13> m.w.N. und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 67.99 -). Der BMVg hat sich innerhalb des ihm insoweit zustehenden Beurteilungspielraums bewegt, wenn er aufgrund der ihm vorgelegten und von ihm eingeholten Untersuchungsergebnisse die langfristige gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Laufbahn der OffzMilFD als nicht gegeben ansieht.
Das Ergebnis der truppenärztlichen Untersuchung vom 16. Februar 2001, demzufolge der Antragsteller gesundheitlich nicht geeignet ist, wird augenfachärztlich durch den Bericht des Leiters der Konsiliargruppe Augenheilkunde im Facharztzentrum Kiel, Oberfeldarzt Dr. S., bestätigt. Dieser teilte dem InspSan am 7. Mai 2001 mit, dass bei der hohen Myopie des Antragstellers und aufgrund der Tatsache, dass am rechten Auge schon eine Amotio stattgefunden hat, und wegen der degenerativen Veränderungen der peripheren Netzhaut links auch für das linke Auge ein erhebliches Amotiorisiko bestehe, zumal Belastungen des militärischen Dienstes als Auslöser für eine Amotio/Reamotio bei den gegebenen Vorschädigungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Diese Auffassung wird aus militärärztlicher Sicht vom InspSan im Schreiben vom 11. Mai 2001 geteilt. Der Beratende Arzt der Abteilung PSZ hat sodann am 24. September und 26. November 2001 auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten augenfachärztlichen Berichte festgestellt, dass dieser aufgrund der Veränderungen im Bereich der Augen auf Dauer körperlich nicht voll belastbar ist, sofern er keine ernsthafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kauf nehmen wolle. Diese Bewertungen aus augenfachärztlicher und militärärztlicher Sicht sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und äußern sich zudem - wie von Nr. 6.1 FA InspSan D 01.01 gefordert - auch prognostisch zu der künftigen gesundheitlichen Belastung des Antragstellers. Sie sind daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht misst der Antragsteller demgegenüber den von ihm vorgelegten privatärztlichen Berichten einen höheren Beweiswert zu als den militärärztlichen Stellungnahmen. Nach Nr. 1 des Erlasses vom 6. Januar 1998 sowie nach Nr. 1 sowie Nr. 2 und Nr. 3.2 Abs. 2 FA InspSan D 01.01 obliegt die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung oder Verwendungsfähigkeit eines Soldaten für eine bestimmte militärische Verwendung dem jeweiligen Militär- bzw. Truppenarzt. Dieser ist verpflichtet, bei der ärztlichen Begutachtung die Verwendbarkeit in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe nicht nur unter Friedensverhältnissen, sondern auch für den Gefechtsdienst im Verteidigungsfall zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang eine Störung mit Krankheitswert die Eignung oder Verwendungsfähigkeit eines Soldaten beeinträchtigt oder ausschließt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Militärarzt und nicht dem privaten Facharzt zukommt (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 - <BVerwGE 53, 118 [120 f.]> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 45.99 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 40 = NZWehrr 2000, 35 = ZBR 2000, 96 = NVwZ 2000, 331> -). Das militärärztliche Untersuchungsergebnis hat deshalb einen höheren Beweiswert, da der Truppenarzt aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der Erfordernisse des militärischen Dienstes über einen speziellen zusätzlichen Sachverstand verfügt, der ihn befähigt, Fragen der gesundheitlichen Eignung oder Verwendungsfähigkeit für bestimmte Laufbahnen besser beurteilen zu können als ein privater Facharzt (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 45.99 - <a.a.O.>).
Entgegen der Annahme des Antragstellers ergibt sich seine gesundheitliche Eignung auch nicht aus dem Bericht des Bundeswehrkrankenhauses Ulm vom 10. Oktober 2001, denn er beschränkt sich auf die Feststellung eines "stabilen Befundes" im Begutachtungszeitpunkt, verzichtet jedoch auf jegliche prognostische Bewertung des Gesundheitszustandes des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm angestrebte Verwendung als OffzMilFD.
Die befürwortenden Stellungnahmen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers beziehen sich vorrangig auf seine fachlichen Leistungen, die jedoch seine fehlende gesundheitliche Eignung nicht auszugleichen vermögen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Konrad
Kolmsee