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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.2001, Az.: BVerwG 1 WB 49.01

Voraussetzung für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ; Rückweisung einer Beschwerde wegen Fristversäumnis ; Verlängerung der Beschwerdefrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 49.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Klein und Hauptfeldwebel Triebe als ehrenamtliche Richter
am 18. Oktober 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1971 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 30. September 2003 festgesetzten Dienstzeit von acht Jahren. Zum Feldwebel wurde er mit Wirkung vom 7. April 2000 ernannt. Seit 1. April 2000 wird er auf dem Dienstposten Weitverkehrsfeldwebel Digital bei der 5./Stabs- und Fernmeldebataillon ... in N. verwendet.

2

Nach einer Planungsmitteilung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 7. August 2000 war im Rahmen der beruflichen Fortbildung Stufe A die Teilnahme des Antragstellers am Lehrgang zum geprüften Industriemeister in der Fachrichtung Elektrotechnik (Nachrichtentechnik) für die Zeit vom 7. August 2001 bis 28. März 2002 vorgesehen.

3

Mit Fernschreiben vom 22. März 2001, das dem Antragsteller am 30. März 2001 eröffnet wurde, wies die SDH darauf hin, dass ihm im Hinblick auf eine Verpflichtungsdauer von acht Jahren die für die Lehrgangsteilnahme erforderliche Restdienstzeit von 24 Monaten nach dem Ende des Lehrgangs bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahmen fehle. Falls er sich nicht länger verpflichte, erfolge seine Einplanung zur Teilnahme an der beruflichen Fortbildung nur, wenn sie als Voraussetzung für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erforderlich sein sollte.

4

Gegen diese Mitteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai 2001 Beschwerde ein, die am 9. Mai 2001 bei der SDH und am 17. Mai 2001 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - einging. Am 5. Juli 2001 teilte der Antragsteller dem BMVg fernmündlich mit, dass er nicht bereit sei, sich länger zu verpflichten.

5

Mit Bescheid vom selben Tag wies der BMVg - PSZ III 5 - die Beschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück. Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Juli 2001, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 8. August 2001 dem Senat vorgelegt hat.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

7

Seine Beschwerde sei nicht verfristet, weil für ihn im Zeitpunkt der Eröffnung des Fernschreibens am 30. März 2001 kein Beschwerdeanlass bestanden habe. Erst im Mai 2001 habe er erfahren, dass die Teilnahme an der Fortbildung Stufe A eine Verpflichtungszeit von zwölf Jahren voraussetze. Die von ihm daraufhin unverzüglich eingelegte Beschwerde sei mithin fristgerecht.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Die Beschwerde sei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil der Antragsteller die Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WBO nicht eingehalten habe. Aus dem Fernschreiben der SDH vom 22. März 2001 habe sich für den Antragsteller der Beschwerdeanlass ergeben, denn die darin enthaltene Entscheidung, seine Teilnahme an der beruflichen Fortbildung Stufe A von einer Weiterverpflichtung abhängig zu machen, gebe den Gesichtspunkt wieder, den der Antragsteller später zum wesentlichen Gegenstand seiner Beschwerdebegründung gemacht habe.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 606/01 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Teile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antrag ist unbegründet, weil der BMVg die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung der SDH vom 22. März 2001 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

12

Die Entscheidung der SDH wurde dem Antragsteller ausweislich des von ihm unterzeichneten Vermerks am 30. März 2001 eröffnet. Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Danach endete die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 17. April 2001. Die am 9. Mai 2001 bei der SDH eingegangene Beschwerde war mithin verspätet.

13

Der Antragsteller kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass ihm der Beschwerdeanlass erst im Mai 2001 aufgrund der Mitteilung, dass die Teilnahme an der beruflichen Fortbildung eine Weiterverpflichtung bis zum 31. Dezember 2004 voraussetze, bekannt geworden sei.

14

Die Beschwerdefrist wird gemäß § 6 Abs. 1 WBO mit dem Erhalt der Kenntnis vom Beschwerdeanlass in Lauf gesetzt. Das ist im Fall des Antragstellers die Mitteilung, die Zulassung zur Fortbildung Stufe A von seiner Weiterverpflichtung abhängig zu machen. Sofern er in der Folgezeit Kenntnis von Umständen erlangt haben sollte, die geeignet gewesen wären, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu erleichtern, stellt dies keinen neuen, eigenständigen Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 63.94 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 73.97 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 39.00 - m.w.N.).

15

Für den Antragsteller ergab sich der Beschwerdeanlass unmittelbar aus dem Wortlaut des Fernschreibens der SDH vom 22. März 2001, das den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass ihm die in der HDv 900/400 geforderte Restdienstzeit von 24 Monaten zwischen dem Lehrgangsende und dem Beginn des Berufsförderungsdienstes fehle und in dem ihm gleichzeitig anheimgestellt wurde, sich länger zu verpflichten. Im Übrigen hat der Antragsteller ausweislich der Meldung des Hauptfeldwebels P. vom 30. März 2001 an den S 1-Offizier des Stabs- und Fernmeldebataillons erklärt, eine Weiterverpflichtung noch prüfen zu wollen. Diese Voraussetzung für die Teilnahme an der beruflichen Fortbildung Stufe A war dem Antragsteller mithin am 30. März 2001 bekannt und - wie sich aus seinem späteren Beschwerdevorbringen ergibt - auch der Grund für die Einlegung des Rechtsbehelfs. Sein weiteres Vorbringen, er habe am 30. März 2001 einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten angekündigt, ändert hieran nichts, da er einen solchen Antrag bisher nicht gestellt hat.

16

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 35 = NZWehrr 2000, 122 = DÖV 2000, 121> m.w.N. und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).

17

Eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [f.]>, vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352]>, vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 - und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 121.00 - jeweils m.w.N.). Den seinerzeit nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hinzuweisen, bestand rechtlich keine Veranlassung, da sie bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <a.a.O.>, vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 - und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 121.00 -).

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Klein
Triebe