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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.2001, Az.: BVerwG 1 WB 121.00

Tätigkeit als Transporthubschrauberstabsoffizier; Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten ; Rücknahme einer Zustimmung zur Verwendung als Abteilungskommandeur

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 121.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Wehn und Oberstleutnant i.G. Berding als ehrenamtliche Richter
am 30. Januar 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des Monats Februar 2013 endet. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. April 1993 ernannt. Nach einer Tätigkeit als Transporthubschrauberstabsoffizier/S 3-Stabsoffizier vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999 wird er bei der Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaS) in B. als Hubschrauberführerstabsoffizier/S 3-Stabsoffizier auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 13/A 14 bewerteten Dienstposten verwendet.

2

Mit Schreiben vom 24. März 2000 beschwerte er sich beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) gegen die ihm vom Inspekteur des Heeres (InspH) in einem Gespräch am 27. Oktober 1997 eröffnete Rücknahme der Zustimmung zu einer Verwendung als Abteilungskommandeur. Erst am 13. März 2000 habe er auf Grund der Eröffnung des Vermerks über ein Personalgespräch vom 20. Dezember 1999 Kenntnis davon erlangt, dass ihm durch die Rücknahme der bereits verfügten Verwendung als Abteilungskommandeur schwerwiegende laufbahnmäßige Nachteile drohten. Mit Bescheid vom 30. August 2000 wies der BMVg die Beschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Oktober 2000 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2000 dem Senat vorgelegt.

3

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

4

In dem Gespräch am 27. Oktober 1997 habe ihm der InspH erklärt, dass er die Zustimmung zu seiner Verwendung als Kommandeur Fliegende Abteilung ... in C. zurückgenommen habe und bis auf weiteres einer herausgehobenen Führungsverwendung und Verwendungen mit besonderer Außenwirkung nicht zustimmen könne. Gleichzeitig habe er ihm aber versichert, dass diese Entscheidung, sofern er sich dienstlich weiterhin bewähre, keine Auswirkungen auf eine mögliche Verwendung auf einem A 15-Dienstposten zur Folge habe. Im Vertrauen darauf habe er gegen die Entscheidung nichts unternommen. In einem Personalgespräch am 20. Dezember 1999 sei ihm dann vom Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mitgeteilt worden, dass er infolge der Entscheidung des InspH aus der "Frühförderung" für einen A 15-Dienstposten herausgenommen worden sei und eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten unter diesen Umständen frühestens im Jahr 2002, jedoch "eher später", erfolgen könne. Darin sehe er einen Verstoß gegen die Zusage des InspH, derzufolge ihm aus der Rücknahme seiner Zustimmung zur Verwendung als Abteilungskommandeur keine laufbahnrechtlichen Nachteile erwüchsen. Von dieser neuen Personalplanung habe er erst am 13. März 2000 durch die Aushändigung des Vermerks über das Personalgespräch Kenntnis erlangt, sodass seine Beschwerde entgegen der Auffassung des BMVg fristgemäß erhoben worden sei.

5

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

6

Die Beschwerde sei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sich der Antragsteller darin ausschließlich gegen die Entscheidung des InspH vom 27. Oktober 1997 und der sich daraus ergebenden Nichtverwendung als Abteilungskommandeur gewandt habe. Die Beschwerdefrist habe daher mit Ablauf des 10. November 1997 geendet. Weitere von ihm als rechtswidrig bezeichnete Maßnahmen im Personalgespräch vom 20. Dezember 1999 seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und als bloße Planungsabsichten einer Beschwerde auch nicht zugänglich. Im Übrigen bestehe von Seiten des PersABw nach wie vor die Absicht, ihn in dem Zeitraum April 2002 bis April 2003 auf einen nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten bei der HFlgWaS zu versetzen.

7

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 883/00 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

8

II

Der gegen den Beschwerdebescheid des BMVg vom 30. August 2000 gerichtete Antrag ist unbegründet, weil der BMVg die Beschwerde, wegen Fristversäumnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

9

Gegenstand der Beschwerde ist die Rücknahme der Zustimmung des InspH vom 27. Oktober 1997 zur Verwendung als Abteilungskommandeur. Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 32.99-, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - <NZWehrr 2000, 251 = ZBR 2000, 275> und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 39.00 - jeweils m.w.N.). Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Rücknahme endete daher mit Ablauf des 10. November 1997, sodass die am 24. März 2000 eingelegte Beschwerde verspätet war.

10

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 35 = NZWehrr 2000, 122 = DÖV 2000, 121> m.w.N. und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).

11

Eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [f.]>, vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352]> und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 - m.w.N.). Den seinerzeit nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hinzuweisen, bestand rechtlich keine Veranlassung, da sie bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <a.a.O.> und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).

12

Entgegen der Auffassung des Antragstellers eröffnete der ihm am 13. März 2000 ausgehändigte Vermerk über das Personalgespräch vom 20. Dezember 1999 keine neue Beschwerdemöglichkeit. Ungeachtet der Frage, ob der Vermerk überhaupt eine mit der Beschwerde anfechtbare Maßnahme oder nur die Mitteilung einer nicht beschwerdefähigen Planungsabsicht enthält, begründet er keinen neuen Beschwerdeanlass, sondern gibt lediglich den Inhalt des dem Antragsteller bekannten Personalgesprächs vom 20. Dezember 1999 wieder. Die dagegen erhobene Beschwerde ist jedoch mit unanfechtbar gewordenem Bescheid des BMVg - PSZ III 5 - vom 5. Dezember 2000 zurückgewiesen worden.

13

Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde auch gegen die Versicherung des InspH wendet, dass die Rücknahme seiner Zustimmung zur Verwendung als Abteilungskommandeur für ihn keine laufbahnrechtlichen Nachteile zur Folge habe, erweist sich der Antrag, nach dem ihm in dem Personalgespräch vom 4. Juli 2000 mitgeteilt worden ist, dass beabsichtigt sei, ihn zeitgleich mit den 1997 ernannten Abteilungskommandeuren auf einen nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten zu versetzen, nunmehr als unzulässig.

14

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Wehn
Berding