Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1999, Az.: BVerwG 1 WB 32.99
Frage des In-Lauf-Setzens der Beschwerdefrist im Wehrbeschwerdeverfahren; Geltendmachung der sachgerechten Auslegung des Begehrens des Antragstellers als Antrag auf Verwendung auf einem nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 32.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Wessling und Oberstleutnant Heck als ehrenamtliche Richter
am 9. Dezember 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2003 endet. Zum Oberstleutnant wurde er am 9. November 1993 ernannt. Seit 1. Juli 1994 wird er als Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe (BesGr) A 13/A 14 im Stab Kommando Luftbewegliche Kräfte (KLK) und ... Division (Div) in R. verwendet.
Am 30. November 1998 teilte ihm der Chef des Stabes KLK/4. Div mit, daß nach dem Ergebnis der im Personalamt der Bundeswehr (PersABw) durchgeführten "A 15-Konferenz" für ihn definitiv keine Möglichkeit einer Verwendung auf einem Dienstposten der BesGr A 15 mehr bestehe. Gegen diese Mitteilung erhob der Antragsteller am 16. Dezember 1998 Beschwerde mit dem Antrag, ihn wie geplant ab 1. April 1999 auf einem Dienstposten der BesGr A 15 zu verwenden.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 legte der Antragsteller weitere Beschwerde mit der Begründung ein, daß über seine Beschwerde vom 16. Dezember 1998 noch nicht entschieden sei. Mit diesem Rechtsbehelf wolle er verhindern, daß ihm bei dem Personalgespräch am 8. Februar 1999 wiederum keine konkreten Ergebnisse vorgelegt würden.
In dem am 8. Februar 1999 geführten Personalgespräch erläuterte ihm das PersABw, daß der Bedarf von Bewerbern der Geburtsjahrgänge 1945 und älter bereits gedeckt sei und daher seinem Antrag auf Versetzung auf einen Dienstposten der BesGr A 1 5 zum 1. April 1999 nicht entsprochen werden könne.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - hat die weitere Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und sie mit seiner Stellungnahme vom 19. April 1999 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, daß seine Beschwerde vom 16. Dezember 1998 zwar verfristet gewesen, nach § 7 Abs. 1 WBO aber als fristgerecht eingelegt anzusehen sei, weil er auf Grund dienstlicher Überbelastung an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Er habe vom 30. November bis 16. Dezember 1998 den Dezernatsleiter vertreten und gleichzeitig die Verlegung des Deutschen Anteils Kosovo Verification Mission (DtA KVM) nach Mazedonien geplant und durchgeführt. Das habe auch an Sonn- und Feiertagen zu einer hohen Dienstzeitbelastung geführt und seine volle Konzentration gefordert. Die Beschwerdefrist einzuhalten, sei ihm deshalb nicht möglich gewesen. Er begehre seine Einweisung auf einen A 15-Dienstposten, da er bereits im Oktober 1997 alle Voraussetzungen für eine derartige förderliche Verwendung erfüllt habe. In einem früheren Personalgespräch sei ihm eine solche Verwendung als sicher in Aussicht gestellt und zugesagt worden. Zwei ihm angebotene A 15-Dienstposten habe er nicht antreten können; die Verwendungsplanung sei ihm gegenüber aber zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber unbegründet, weil die Beschwerde vom 16. Dezember 1998 verspätet erhoben worden sei. Der Chef des Stabes KLK/4. Div habe dem Antragsteller im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle am 30. November 1998 den Anlaß für seine Beschwerde, nämlich die in der "A 15-Konferenz" des PersABw getroffene Entscheidung, daß er definitiv nicht mehr für eine A 15-Verwendung in Betracht komme, förmlich eröffnet. Demgemäß sei die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO am 14. Dezember 1998 abgelaufen. Die Beschwerde des Antragstellers sei aber erst am 16. Dezember 1998 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen. Die dem Antragsteller im Personalgespräch vom 8. Februar 1999 gegebenen Erläuterungen, weshalb er für eine A 15-Verwendung nicht mehr in Betracht komme, änderten an dem eingetretenen Fristablauf nichts, da damit keine neue Entscheidung getroffen, sondern lediglich die ihm am 30. November 1998 eröffnete Entscheidung des PersABw begründet worden sei.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 110/99 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet, weil der Antragsteller die Beschwerde verspätet eingelegt hat.
Die in der Auswahlkonferenz des PersABw getroffene Entscheidung, derzufolge der Antragsteller für eine A 15-Verwendung nicht mehr in Betracht komme, wurde ihm am 30. November 1998 von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eröffnet. Nach § 6 Abs. 1 WBO muß eine Beschwerde binnen zwei Wochen nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Danach endete die Frist des § 6 Abs. 1 WBO mit Ablauf des 14. Dezember 1998 (§ 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Die am 16. Dezember 1998 beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangene Beschwerde war damit verspätet.
Der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist nicht gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert. Zwar hat er sich insoweit auf seine erhebliche dienstliche Belastung in der Zeit vom 30. November bis 16. Dezember 1998 berufen. Das reicht jedoch für eine Verlängerung der Frist nach § 7 Abs. 1 WBO nicht aus. Militärischer Dienst führt nur dann zu einer Fristverlängerung, wenn er für den Beschwerdeführer in bezug auf die Einlegung der Beschwerde ein unvermeidbares Hindernis darstellt. Dazu zählen insbesondere die Fälle, in denen der Soldat durch eine unvermeidbare und unerwartete Inanspruchnahme außer Stand gesetzt wird, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen (Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 8.90 - m.w.N.). Die vom Antragsteller geltend gemachte Vertretung des Dezernatsleiters sowie die Planung und Realisierung der Verlegung des DtA KVM nach Mazedonien haben indes nicht den Charakter eines unvermeidbaren Hindernisses im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller wegen seiner starken dienstlichen Beanspruchung genügend Zeit und Ruhe hatte, sich mit der Maßnahme und ihren Folgen im einzelnen zu beschäftigen. Trotz der starken dienstlichen Beanspruchung war es für ihn objektiv zumutbar, die Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist schriftlich einzureichen. Eine andere Betrachtungsweise hätte nämlich zur Folge, daß gesetzliche Fristen ihre Bedeutung weitgehend verlören, weil sie durch Umstände wie im vorliegenden Fall umgangen werden könnten (vgl. hierzu Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 8.90 - m.w.N). Dies wäre mit dem Sinn und Zweck derartiger Fristen unvereinbar.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er erst im Personalgespräch am 8. Februar 1999 von den Gründen für die ablehnende Entscheidung des PersABw Kenntnis erlangt hat, denn die Beschwerdefrist wird gemäß § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis vom Beschwerdeanlaß in Lauf gesetzt. Dieser war ihm unstreitig seit 30. November 1998 bekannt. Daß die Begründung der Maßnahme erst später erfolgt ist, ändert am Ablauf der Beschwerdefrist nichts.
Auch soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, sein Begehren hätte bei sachgerechter Auslegung als Antrag auf Verwendung auf einem nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten verstanden werden müssen, kann er damit keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde vom 16. Dezember 1998 die Verwendung auf einem A 15-Dienstposten ab 1. April 1999 beantragt. Dieser Antrag wurde vom PersABw am 8. Februar 1999 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO keinen Rechtsbehelf eingelegt. Der mit Schreiben vom 21. Juni 1999 geltend gemachte Anspruch auf Übertragung einer Planstelle der BesGr A 15 ist deshalb ebenfalls verspätet und damit einer Sachentscheidung nicht mehr zugänglich.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Wessling
Heck