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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.2001, Az.: BVerwG 6 C 5.01; 1 C 19.00

Streit um die Beitragserhebung zur Alterssicherung in einer Ärztekammer; Wirksamkeit einer Alterssicherungsordnung; Umfang der Revisibilität der Ausfertigung von Landesrecht; Anordnung einer Rückwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.2001
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 5.01; 1 C 19.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 31836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Sachsen-Anhalt - 30.09.1999 - AZ: A 1 S 811/98

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer und
die Richter Dr. Hahn, Dr. Gerhardt, Büge und Dr. Graulich
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des mit Bescheid vom 14. Juli 1997 geforderten Säumniszuschlags für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit sind die vorinstanzlichen Urteile wirkungslos.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1961 geborene Kläger ist Radiologe. Er erhielt 1986 seine Approbation. Seit dem 1. Juli 1991 wird er von der von der Beklagten getragenen Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt als Mitglied geführt. Durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 15. Juni 1992 wurde er rückwirkend zum 1. Juli 1991 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für Angestellte freigestellt. Seit 1993 ist er als niedergelassener Arzt selbständig.

2

Der Kläger wendet sich dagegen, Beiträge zur Ärzteversorgung leisten zu müssen. Er meint, nicht Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten zu sein, weil die Alterssicherungsordnung der Beklagten und damit die Ärzteversorgung aus mehreren Gründen keinen Bestand haben könnten.

3

Die Beklagte machte mit Leistungsbescheid vom 14. Juli 1997 Beitragsrückstände für die Jahre 1995 und 1996 sowie einen Säumniszuschlag geltend und forderte unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und Anrechnung einer Überzahlung für das 1. Quartal 1997 14 026,12 DM. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1997) hat der Kläger Klage erhoben und die Aufhebung der Bescheide sowie Rückzahlung der für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1997 geleisteten Beiträge beantragt.

4

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs (BVerwG 6 C 6.01) abgetrennt.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, weil die Alterssicherungsordnung mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung nichtig sei. Der Präsident der Beklagten habe zwar einen Ausfertigungsvermerk unterzeichnet, damit aber nur einzelne geänderte Regelungen, nicht aber den vollständigen Text der Alterssicherungsordnung beurkundet.

6

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat der zugelassenen Berufung der Beklagten im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben (Parallelurteil: JMBl ST 2000, 30):

7

Rechtsgrundlage für die Veranlagung des Klägers zu Versorgungsbeiträgen sei die Alterssicherungsordnung der Beklagten vom 5. November 1994. Diese beruhe auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage, nämlich § 5 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl S. 832), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1996 (GVBl S. 220). Die Alterssicherungsordnung sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen und materiell rechtmäßig. Sie sei insbesondere, anders als der Kläger meine, ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Anordnung ihrer Rückwirkung zum 1. Juli 1991.

8

Am 13. November 1999 beschloss die Kammerversammlung der Beklagten eine Neufassung der Alterssicherungsordnung (ASO). § 53 ASO bestimmt, dass diese Alterssicherungsordnung am 1. Juli 1991 in Kraft getreten ist. Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt genehmigte am 22. Dezember 1999 die Neufassung mit dem Bemerken, dass davon ausgegangen werde, dass ein rückwirkendes In-Kraft-Treten zum 1. Juli 1991 für alle Vorschriften der Satzung gewollt und beschlossen sei. Der Präsident der Ärztekammer fertigte die Satzung am 7. Januar 2000 aus. Die Bekanntgabe erfolgte in Heft 2/2000 des Ärzteblattes Sachsen-Anhalt.

9

Der Kläger macht zur Begründung der Revision, mit der er die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils anstrebt, geltend, das angefochtene Urteil verletze das Rechtsstaatsprinzip. Die der Veranlagung zugrunde gelegte Alterssicherungsordnung der Beklagten sei aus mehreren Gründen verfahrensfehlerhaft erlassen worden, namentlich sei sie nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet worden. Der Kläger macht ferner geltend, die Alterssicherungsordnung habe nicht rückwirkend erlassen werden dürfen. Auf in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge dürfe nicht nachträglich gestaltend eingewirkt werden.

10

Die am 13. November 1999 beschlossene Alterssicherungsordnung, gegen deren formelle Gültigkeit Bedenken nicht erhoben würden, könne der Veranlagung nicht zugrunde gelegt werden, weil sie sich keine Rückwirkung auf den 1. Juli 1991 habe beimessen dürfen. Sie enthalte materielle Änderungen.

11

Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Säumniszuschlags aufgehoben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Im Übrigen tritt die Beklagte dem Vorbringen des Klägers entgegen.

12

II.

1.

Im Umfang der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen und sind die angefochtenen Urteile für wirkungslos zu erklären (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

13

2.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig.

14

a)

Für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist auf die Rechtslage abzustellen, auf die das Tatsachengericht abzustellen hätte, wenn es zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung entschiede. Dabei ist das Revisionsgericht grundsätzlich nicht gehindert, zwischenzeitlich geändertes Landesrecht selbst anzuwenden (Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 <179>; vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47 <S. 21>; vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <128> und vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86 <87>). Die Befugnis des Revisionsgerichts, nach Abschluss des Berufungsverfahrens geändertes Landesrecht anzuwenden, setzt allerdings eine wirkliche Änderung des Rechts gegenüber dem vom Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Landesrechts voraus. Deshalb besteht kein Grund für eine selbständige Auslegung des Landesrechts durch das Revisionsgericht, soweit bisher geltende Vorschriften des Landesrechts "in eine gesetzliche Neuregelung" übernommen worden sind (Urteil vom 20. Februar 1990, a.a.O.).

15

b)

Die Beitragserhebung findet ihre rechtliche Grundlage in der Alterssicherungsordnung der Beklagten vom 13. November 1999.

16

aa)

Rechtsgrundlage für die Alterssicherungsordnung vom 13. November 1999 ist, wie den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Alterssicherungsordnung vom 5. November 1994 zu entnehmen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl LSA S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1996 (GVBl LSA S. 220).

17

bb)

Die Alterssicherungsordnung ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Zuständig für ihren Erlass war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 8 KGHB-LSA die Kammerversammlung der Ärztekammer, die nach den das nicht revisible Recht betreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ordnungsgemäß gebildet worden ist. Zudem besteht sie nach § 1 Satz 1 KGHB-LSA als berufliche Vertretung. Damit hat der Gesetzgeber die Ärztekammer "anerkannt" und zugleich etwa zuvor bestehende Legitimationsdefizite beseitigt. Dass Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Gesetz geschaffen werden können, ist nicht zweifelhaft (vgl. BVerfGE 6, 246 <252>). In entsprechender Weise können durch Gesetz auch bereits bestehende Organisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts "anerkannt" werden. Die Aufsichtsbehörde hat die Satzung am 22. Dezember 1999 gemäß § 15 Abs. 2 KGHB-LSA genehmigt. Der Hinweis der Genehmigungsverfügung auf das In-Kraft-Treten der Alterssicherungsordnung stellt keine - möglicherweise einen Beitrittsbeschluss der Kammerversammlung erfordernde - inhaltliche Änderung der beschlossenen Alterssicherungsordnung dar, sondern eine die Motivation der Genehmigung betreffende Interpretation des Beschlossenen. Die Alterssicherungsordnung ist am 7. Januar 2000 durch den Präsidenten der Ärztekammer ausgefertigt worden. Nach den das irrevisible Recht betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schließt die Befugnis des Präsidenten zur Vertretung der Ärztekammer die Befugnis zur Ausfertigung von Satzungen ein. Die Ausfertigung von Landesrecht richtet sich bei Fehlen einfachgesetzlicher Vorschriften des Bundesrechts für den jeweiligen Rechtsbereich in erster Linie nach landesrechtlichen und damit irrevisiblen Vorschriften. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Bebauungspläne entschieden und gilt auch für sonstiges Landesrecht (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <208>). Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob für die Ausfertigung geltende bundesrechtliche Maßstäbe beachtet worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 GG keinen allgemein gültigen Maßstab für Normausfertigungen enthält. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe. Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden. Mit der Ausfertigung wird der authentische Wille des Normgebers beurkundet. Das Ausfertigungsorgan bestätigt, dass der in der ausgefertigten Urkunde niedergelegte Normtext so von dem dafür zuständigen Normgeber beschlossen worden ist. Mit der Ausfertigung wird das Normwerk urkundlich existent. Diesen Anforderungen genügt die Ausfertigung der Alterssicherungsordnung vom 13. November 1999. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. Die Alterssicherungsordnung ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 KGHB-LSA in dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan, dem Ärzteblatt Sachsen-Anhalt, veröffentlicht worden. Jedenfalls bei Verkündung im Ärzteblatt war die Bestimmung der Hauptsatzung über das Veröffentlichungsorgan wirksam, weil die Hauptsatzung ihrerseits am 21. Mai 1997 ausgefertigt und verkündet worden ist, wie der Kläger selbst vorgetragen hat.

18

cc)

Die Alterssicherungsordnung durfte sich Rückwirkung zum 1. Juli 1991 beimessen. § 5 Abs. 1 Nr. 6 KGHB-LSA erlaubte die Anordnung der Rückwirkung der Alterssicherungsordnung. Diese Vorschrift entspricht derjenigen des § 6 Abs. 3 Nr. 11 des Gesetzes über die Berufsvertretungen und die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker - Kammergesetz - vom 13. Juli 1990 (GBl DDR I S. 711). Dieses am 13. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 KGHB-LSA am 19. Juli 1994 außer Kraft getreten. Nach § 74 KGHB-LSA haben die Kammern die (bestehenden) Satzungen und Ordnungen innerhalb von zwei Jahren den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Daraus folgt, dass das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt die bereits nach früherem Recht erlassenen Satzungen anerkennt und sich damit der Sache nach Rückwirkung dahin gehend beimisst, dass es auch die seit dem 13. Juli 1990 erlassenen Satzungen rechtfertigt. Das wird dadurch bestätigt, dass das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt keine Bestimmungen über eine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen und Gegenleistungen enthält. §§ 74, 75 KGHB-LSA geben zu erkennen, dass der Gesetzgeber von der Rechtswirksamkeit der bestehenden Kammerorganisation und des von dieser erlassenen Satzungsrechts ausgegangen ist. Daraus ist zugleich auch auf seinen Willen zu schließen, den Kammern und ihren Satzungen rückwirkend eine Rechtsgrundlage zu verschaffen, soweit es daran in der Zeit zwischen dem 13. Juli 1990 und dem 19. Juli 1994 gefehlt haben sollte. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken dagegen, dass eine nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt erlassene Satzung rückwirkend zu einem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem nach dem früheren Recht entsprechende Satzungen erlassen werden durften, wenn die allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an das rückwirkende In-Kraft-Treten von Normen beachtet sind.

19

Die Zulässigkeit des Erlasses rückwirkender Vorschriften ist durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes begrenzt (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 1 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59]<271>). Belastende Normen, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, sind regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, a.a.O., S. 270 f.; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44 u.a./92 - BVerfGE 95, 64 <86 f.>). Eine echte (retroaktive) Rückwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine echte Rückwirkung von Normen muss sich an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen. Sie ist unter anderem zulässig, wenn sie eine unklare Rechtslage beseitigt und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 - BVerfGE 45, 142 <167 ff.> und vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <259>). Ein solcher Fall ist gegeben. Dass die Rechtslage hier unklar und verworren war, belegen eindrucksvoll die vorinstanzlichen Entscheidungen, so dass es dazu weiterer Ausführungen nicht bedarf.

20

Ein etwaiges Vertrauen darauf, keine Beiträge zur Alterssicherungsordnung entrichten zu müssen, hatte bereits seit 1991 keine Grundlage. Der Kläger musste vielmehr seit 1991 mit der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen rechnen und hat dies auch getan, wie seine fortlaufenden Zahlungen belegen. Denn auf der Grundlage des Kammergesetzes, das der Landesgesetzgeber, wie dargelegt, bestätigt hat, errichtete die Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits am 20. April 1991 mit einer Alterssicherungsordnung zum 1. Juli 1991 die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt.

21

Dem Prinzip des Vertrauensschutzes ist ferner durch Beibehaltung der Höhe der auch nach den in ihrer Gültigkeit zweifelhaften Vorschriften zu erhebenden Beiträge Rechnung getragen worden. Ein etwaiges weitergehendes Vertrauen darauf, wegen der Unklarheit hinsichtlich der Geltung der landesrechtlichen Rechtsgrundlagen keine Beiträge entrichten zu müssen, ist nicht schutzwürdig.

22

Der Einwand des Klägers, eine Rückwirkung sei nur bei Normidentität zulässig, die hier zwar in Bezug auf die Beiträge, nicht aber hinsichtlich sonstiger Regelungen vorliege, greift demgegenüber nicht durch. Zu Unrecht setzt der Kläger voraus, dass die sich Rückwirkung beimessende Norm stets inhaltsgleich mit einer vorangegangenen, in ihrer Gültigkeit zweifelhaften Norm sein muss. Das zeigt gerade die Fallgruppe zulässiger Rückwirkung wegen unklarer Rechtslage. Durch bloße Wiederholung unklarer Normen könnte die Rechtslage nicht erhellt werden. Die Grenzen der Rückwirkung sind in diesem Fall nur durch den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz gezogen. Deshalb bestehen keine Bedenken dagegen, im Zusammenhang mit dem rückwirkenden Austausch eines in seiner Gültigkeit zweifelhaften Regelwerks einzelne Vorschriften neueren Erkenntnissen anzupassen, wenn ein Vertrauen auf Beibehaltung der früheren Regelungen nicht bestand oder nicht schutzwürdig ist. So liegt es hier. Die Beklagte hat mit der Alterssicherungsordnung vom 13. November 1999, wie bereits ausgeführt, keine rückwirkende Beitragserhöhung vorgenommen, sondern auf der "Leistungsseite" und hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens gewisse Änderungen vorgenommen, welche die Rechtsstellung der Mitglieder nur punktuell und regelmäßig geringfügig betreffen. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass sich diese Änderungen auf seine Ansprüche erheblich auswirken. Die Rückwirkungsanordnung bezieht sich zudem nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Dass ein Vertrauen auf den Fortbestand der früheren, vom Kläger für ungültig angesehenen Regelung insoweit bestand, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt worden. Der Hinweis auf die Befreiungsregelung des § 51 der Alterssicherungsordnung geht schon deshalb fehl, weil sich diese Bestimmung von der Vorgängerregelung in der Satzung vom 5. November 1994 nicht unterscheidet und im Übrigen nicht erkennbar ist, dass sie aufgrund alten Satzungsrechts ausgesprochene Befreiungen beseitigt oder sonst entwertet hätte. Jedenfalls könnte sich selbst dann, wenn gegen das rückwirkende In-Kraft-Treten einzelner Bestimmungen durchgreifende Bedenken bestünden, ein insoweit bestehendes Rückwirkungsverbot nicht auf die gesamte Satzung und namentlich nicht auf die Bestimmungen über die Beitragserhebung auswirken. Unter Beachtung des Gebots, Normen möglichst bestandserhaltend auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>), ist nicht erkennbar, dass eine etwaige temporäre Ungültigkeit einzelner Bestimmungen zur Ungültigkeit der gesamten Alterssicherungsordnung führen würde. Vielmehr müsste auch dann dem Anliegen der Beklagten Rechnung getragen werden, eine funktionierende Versorgung der Ärzte aufzubauen und zu sichern. Das schließt ein, dem Satzungsgeber Gelegenheit zu geben, etwaige geringfügige Unausgewogenheiten der Rückwirkungsanordnung, die sich im Rahmen von Einzelfallprüfungen herausstellen könnten, durch erneute Satzungsänderung zu beheben.

23

c)

Die Richtigkeit der Höhe der umstrittenen Beiträge wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, so dass Ausführungen dazu entbehrlich sind.

24

3.

Die von dem Kläger gerügten Verfahrensverstöße beziehen sich auf die Ermittlungen zur Ausfertigung der Alterssicherungsordnung 1994. Darauf kommt es, wie ausgeführt, aus Rechtsgründen für die Entscheidung nicht mehr an. Ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts, der auf die Entscheidung keine Auswirkungen haben kann, rechtfertigt gemäß § 144 Abs. 4 VwGO nicht die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung (vgl. Beschluss vom 2. August 1991 - BVerwG 3 B 2.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 16). Ob dem Oberverwaltungsgericht die gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann daher auf sich beruhen.

25

4.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf 14 026 DM, für die Zeit danach auf 13 751,10 DM festgesetzt.

Bardenhewer
Hahn
Gerhardt
Büge
Graulich