Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1991, Az.: BVerwG 3 B 2/91
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Geltendmachen unzureichender Sachaufklärung als Verfahrensfehler; Umfang des Erlaubnisvorbehalts des Heilpraktikergesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 2/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 02.03.1990 - AZ: 1 K 47/89
- OVG Koblenz - 02.10.1990 - AZ: 6 A 11113/90
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 144 Abs. 4 VwGO
- § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz
Fundstelle
- MedR 1992, 52-53
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. August 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); jedenfalls ist die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO, der nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist, nicht zuzulassen. Das angefochtene Urteil erweist sich nämlich als richtig, weil es auf die Tatsache, von der das Berufungsgericht nach Auffassung des Klägers angesichts der Wahrunterstellung hätte ausgehen müssen, für die Entscheidung des Rechtsstreites offensichtlich nicht ankommt. Daß der Kläger entsprechend der unter Beweis gestellten Tatsachen "Patienten behandelt, die am Ende der ärztlichen Heilbehandlung stehen, von der Schulmedizin aufgegeben wurden und bei ihm die Linderung ihrer Beschwerden suchen und erhalten", ist entscheidungsunerheblich, weil sich der Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes auch auf derartige therapeutische Bemühungen erstreckt. Heilkundliche Verrichtungen an Kranken der in Rede stehenden Art bergen in sich die mehr als nur geringfügige Gefahr der Verursachung gesundheitlicher Schäden, vor der das Heilpraktikergesetz schützen will, und rechnen deshalb zur "Ausübung der Heilkunde" im Sinne des § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, abgesehen davon, daß es überhaupt keinen verläßlichen Maßstab für die Erfassung der im Beweisantrag bezeichneten Patienten gibt. Die Richtigkeit dieser materiell-rechtlichen Beurteilung des Anwendungsbereichs des Heilpraktikergesetzes steht so sehr außerhalb jeden vernünftigen Zweifels, daß sie mangels grundsätzlicher Bedeutung keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf und vom Beschlußsenat zur Grundlage seiner Zurückweisungsentscheidung gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski