Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.2001, Az.: BVerwG 1 DB 20.01
Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen Vorsitzendenstelle am Bundesdisziplinargericht; Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts gegen gerichtliche Verfahrensaussetzung; Entscheidung des Gesetzgebers zur Auflösung des Bundesdisziplinargerichts; Voraussetzungen für eine Vertretung des Kammervorsitzenden; Verletzung des Prinzips des gesetzlichen Richters und des Justizgewährungsanspruchs; Pflicht des Präsidiums zurÜbertragung des vakanten Vorsitzes an einen der am Gericht tätigen vorsitzenden Richter; Zuweisung des Vorsitzes des Spruchkörpers an einen Vorsitzenden Richter durch das Präsidium des Gerichts ; Verbindliche Festlegung der Zahl der Richter durch den Haushaltsgesetzgeber
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 20.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.04.2001 - AZ: XIV VL 21/00
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 21 e Abs. 3 GVG
- § 21 f Abs. 2 GVG
- § 50 Abs. 1 BDO
- § 67 Abs. 4 BDO
- § 79 Abs. 1 BDO
- § 79 Abs. 2 BDO
- § 85 Abs. 6 BDiszNOG
Fundstellen
- BayVBl 2002, 439-441
- DVBl 2001, 1703 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2001, 3493-3495 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2001, 1396 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 2001, 414
Amtlicher Leitsatz
Das Absehen der Justizverwaltung von der Nachbesetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Bundesdisziplinargericht, dessen Auflösung der Gesetzgeber beschlossen hat, stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff der Exekutive in das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Es ist Aufgabe des Präsidiums, die Vakanz durch Übertragung des Vorsitzes an einen der am Gericht tätigen Vorsitzenden Richter gemäß § 50 Abs. 1 BDO zu schließen.
In der Diszilinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Gatz und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Gegen den Ruhestandsbeamten wurde im November 1993 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Am 6. November 2000 hat ihn der Bundesdisziplinaranwalt angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er sich von Vertragspartnern seines Dienstherrn in näher bezeichneten Zeiträumen in zwei Fällen Übernachtungs- und Bewirtungskosten bezahlen sowie in zwei weiteren Fällen PKW zur Verfügung stellen ließ.
2.
In der Hauptverhandlung am 5. April 2001 vor der für den Ruhestandsbeamten zuständigen Kammer XIV - ... - des Bundesdisziplinargerichts rügte dessen Verteidiger die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts. Der gesetzliche Richter sei nicht gewahrt.
Für das Bundesdisziplinargericht sind im Bundeshaushaltsplan 13 Richterplanstellen ausgebracht, und zwar 1 Präsidentenstelle, 9 Stellen für Vorsitzende Richter und 3 Stellen für weitere Richter. Der Deutsche Bundestag hat am 15. März 2001 das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (BDiszNOG) beschlossen, das die Auflösung des Bundesdisziplinargerichts mit Wirkung zum Jahresende 2003 vorsieht. Durch das vom Bundestag beschlossene und kurz vor der Verkündung stehende Gesetz wird die Disziplinargerichtsbarkeit für Bundesbeamte, die bisher erstinstanzlich dem Bundesdisziplinargericht obliegt, auf die Verwaltungsgerichte der Länder übertragen. Am 1. Januar 2002 beginnt danach für das Bundesdisziplinargericht eine Abwicklungsphase, in der lediglich die dann bereits eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durchgeführt werden (§ 85 Abs. 6 BDiszNOG).
Seit dem Ableben der Vorsitzenden Richterin am Bundesdisziplinargericht ... im Januar 2001 wird der Vorsitz der Kammer XIV entsprechend einem Beschluss des Präsidiums des Gerichts vom 19. Februar 2001 vertretungsweise von der Richterin am Bundesdisziplinargericht ... wahrgenommen. In Kenntnis der Vakanz der Planstelle eines Vorsitzenden Richters am Bundesdisziplinargericht seit dem 1. Dezember 1999 und der weiteren seit Januar 2001 beschloss die Kammer XIV in der Hauptverhandlung am 5. April 2001, eine dienstliche Auskunft des Bundesministeriums der Justiz zu der Frage einzuholen, ob beabsichtigt sei, die freien Stellen zu besetzen und wann gegebenenfalls mit einem Abschluss des Besetzungsverfahrens gerechnet werden könne. Das Bundesministerium der Justiz teilte der Kammer dazu mit Schreiben vom 25. April 2001 Folgendes mit:
"Zu den im Beschluss vom 5. April 2001 angesprochenen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
Im Hinblick auf die besondere Situation, die durch die vom Gesetzgeber bereits beschlossene Auflösung des Bundesdisziplinargerichts zum 31. Dezember 2003 entstanden ist, ist nicht beabsichtigt, die durch den Tod von Frau Vorsitzende Richterin am Bundesdisziplinargericht ... vakant gewordene Richterplanstelle nachzubesetzen. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass mit dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes voraussichtlich am 1. Januar 2002 bereits eine Übergangszeit beginnt, in der nur noch bereits anhängige Verfahren zum Bundesdisziplinargericht gelangen, so dass die Zahl der Verfahren beständig abnehmen wird. Der Deutsche Bundestag hat in § 85 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Bundesdisziplinargesetzes, das kurz vor der Verkündung steht, ausdrücklich Übergangsregelungen vorgesehen, die davon ausgehen, dass frei werdende Stellen nicht mehr nachbesetzt werden. Der Wille des Gesetzgebers, durch solche Übergangsregelungen bereits frühzeitig anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die betroffenen Richter zu eröffnen, steht der Annahme einer Verpflichtung zur Nachbesetzung entgegen.
Eine ordnungsgemäße Bearbeitung aller Verfahren ist gesichert. Auch das Bundesdisziplinargericht hat bisher stets die Auffassung vertreten, dass durch das vorzeitige Ausscheiden von Richtern, mit dem auch in Zukunft zu rechnen ist, die Bearbeitung der anhängigen Verfahren nicht beeinträchtigt wird. Eine Einstellung zusätzlicher Richter ist danach nicht erforderlich. Im Rahmen der Regelung des § 50 Abs. 1 der geltenden Bundesdisziplinarordnung kann der Vorsitz jeder bestehenden Kammer einem Vorsitzenden Richter am Bundesdisziplinargericht bzw. einer Vorsitzenden Richterin am Bundesdisziplinargericht durch entsprechenden Präsidiumsbeschluss übertragen werden."
3.
Auf Antrag des Verteidigers beschloss die Kammer in der Hauptverhandlung am 26. April 2001 die Aussetzung des Verfahrens. Ihren auf eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 4 BDO gestützten Beschluss hat die Kammer im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Kammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt. Das Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil am Bundesdisziplinargericht seit dem 1. Dezember 1999 eine Vorsitzendenstelle durch Eintritt des Stelleninhabers in den Ruhestand und seit dem 1. Februar 2001 eine weitere durch den Tod einer Vorsitzenden Richterin nicht besetzt seien und auch nicht besetzt würden. Zwar sei die Wahrnehmung des Vorsitzes einer Kammer durch einen Vertreter nach § 21 f Abs. 2 GVG, § 47 BDO zulässig. Sie wahre das Recht auf den gesetzlichen Richter aber nur, wenn es sich um einen Fall der Verhinderung des Vorsitzenden in einer Kammer handele. Ein Verhinderungsfall liege nur vor, wenn für eine vorübergehende Zeit der ordentliche Vorsitzende nicht zur Verfügung stehe. Hinsichtlich der durch das Ableben der Vorsitzenden Richterin am Bundesdisziplinargericht frei gewordenen Vorsitzendenstelle liege seit der Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 25. April 2001 kein vorübergehender Zustand mehr vor. Denn nunmehr stehe fest, dass eine Nachbesetzung der Stelle nicht mehr beabsichtigt sei.
Die Nichtbesetzung der freien Vorsitzendenstelle stelle einen verfassungswidrigen Eingriff der Exekutive in das Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, der nicht durch einen Präsidiumsbeschluss des Gerichts geheilt werden könne. Für die Exekutive begründe der Haushaltsplan mit der Ausweisung von Richterplanstellen nicht lediglich eine Ermächtigung, sondern eine Verpflichtung, sie zu besetzen. Diese sei nicht durch die vom Gesetzgeber beschlossene Auflösung des Bundesdisziplinargerichts entfallen. Auch § 50 Abs. 1 BDO, wonach dem Vorsitzenden einer Kammer zugleich der Vorsitz in höchstens zwei weiteren Kammern übertragen werden könne, eigne sich nicht zur Herstellung des gesetzlichen Richters. Jedenfalls stehe es im Ermessen des Präsidiums, ob es von dieser Vorschrift Gebrauch mache oder nicht. Da die Kammer XIV des Gerichts nicht dem Erfordernis des gesetzlichen Richters entspreche, leide das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es sei daher bis zur Behebung des Mangels auszusetzen.
4.
Gegen den Aussetzungsbeschluss hat der Bundesdisziplinaranwalt Beschwerde eingelegt. Nach seiner Auffassung ist die Aufhebung des Beschlusses geboten, da das Verfahren an keinem wesentlichen Verfahrensmangel leide. Die Kammer XIV des Bundesdisziplinargerichts sei in der Hauptverhandlung am 26. April 2001 ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die im Hinblick auf die anstehende Auflösung des Bundesdisziplinargerichts nicht erfolgte Nachbesetzung von Planstellen stehe einer ordnungsgemäßen Besetzung der Kammer nicht entgegen. Das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei gewährleistet.
Auch der Umstand, dass eine Nachbesetzung der überraschend frei gewordenen Vorsitzendenplanstelle der verstorbenen Kammervorsitzenden endgültig nicht mehr erfolgen solle, führe nicht zu einer fehlerhaften Besetzung. Denn jedenfalls bei einer Gerichtsbarkeit, deren Auflösung der Gesetzgeber beschlossen habe, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Stellenbesetzung aus sachfremden Gründen herausgezögert werde, was das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgebende Kriterium sei. Eine Gefahr sachfremder Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Gerichts, eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Richter des Bundesdisziplinargerichts oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gerichts lägen im vorliegenden Fall erkennbar nicht vor.
Durch die Übergangsbestimmungen des § 85 Abs. 6 BDiszNOG werde es ermöglicht, einem Richter auf Lebenszeit, der nicht Vorsitzender Richter sei, den Vorsitz einer oder mehrerer Kammern zu übertragen. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Regelung zum 1. Januar 2002 ermögliche es die Regelung des § 50 Abs. 1 BDO, die Kammer XIV einem Vorsitzenden Richter als weitere Kammer zu übertragen, ohne die frei gewordene Planstelle nachbesetzen zu müssen. Auch aus den Regelungen im Haushaltsplan und Haushaltsgesetz für das Jahr 2001 über die Abordnung und Versetzung von Richtern des Bundesdisziplinargerichts sei ersichtlich, dass jedenfalls im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Nachbesetzung richterlicher Planstellen bestehe.
Es sei nunmehr Aufgabe des Präsidiums, über die geschäftsplanmäßige Bestellung eines anderen Vorsitzenden Richters des Gerichts zum Vorsitzenden der Kammer XIV eine ordnungsgemäße Besetzung herbeizuführen.
5.
Der Verteidiger des Beamten hat gerügt, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei.
II.
1.
Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Bundesdisziplinargerichts ist nach § 79 BDO zulässig.
Bei dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss handelt es sich um eine "nicht endgültige" Entscheidung im Sinne des § 79 Abs. 1 BDO. Zwar ist gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, nach § 79 Abs. 1 2. Halbsatz BDO die Beschwerde nur zulässig, soweit eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betroffen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht eine Beschwerdebefugnis des Bundesdisziplinaranwalts aber jedenfalls dann, wenn ein auf § 67 Abs. 4 BDO gestützter Beschluss über die bloße Vorbereitung der Hauptverhandlung hinaus selbständige prozessuale Wirkungen entfaltet (Beschluss vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 1 DB 19.97 -). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da der vom Bundesdisziplinargericht angenommene Verfahrensmangel zu einer bisher nicht absehbaren zeitlichen Verzögerung der Fortführung des Disziplinarverfahrens führt. Diese Auswirkungen des Aussetzungsbeschlusses stellen für den Bundesdisziplinaranwalt schon deshalb eine rechtsmitteleröffnende Beschwer dar, weil eine beschleunigte Abwicklung des Disziplinarverfahrens zu seinen vordringlichen Aufgaben gehört; wenn er die Voraussetzungen einer - das Verfahren verzögernden - Aussetzungsentscheidung nach § 67 Abs. 4 BDO nicht für gegeben hält, bildet die Beschwerde für ihn die einzige rechtzeitige Rechtsschutzmöglichkeit (Beschluss vom 15. Januar 1991 - BVerwG 1 DB 24.90 - BVerwGE 93, 9 <11>).
Die Beschwerde ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 79 Abs. 2 BDO eingelegt worden. Gemäß § 24 Abs. 1 BDO hat bei allen anfechtbaren Entscheidungen eine schriftliche Belehrung über die Formen und Fristen der Anfechtung zu erfolgen. Erst nach erfolgter Belehrung beginnt die Frist zu laufen. Dies ist gegenüber dem Bundesdisziplinaranwalt erst am 10. Mai 2001 mit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses einschließlich der Rechtsmittelbelehrung erfolgt. Die Beschwerde ist damit am 23. Mai 2001 rechtzeitig eingegangen.
2.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Kammer XIV des Bundesdisziplinargerichts hat das Verfahren zu Recht gemäß § 67 Abs. 4 BDO ausgesetzt, da sie in der Hauptverhandlung am 26. April 2001 nicht ordnungsgemäß besetzt war. Darin liegt ein Verfahrensmangel.
a)
Nach § 47 BDO i.V.m. § 21 f Abs. 1 GVG führen den Vorsitz in den Kammern des Bundesdisziplinargerichts der Präsident und die Vorsitzenden Richter. Die regelmäßige Wahrnehmung des Vorsitzes in einem Spruchkörper schließt es zwar nicht aus, dass der Vorsitz vorübergehend von einem Vertreter wahrgenommen wird; dies ist allerdings vom Gesetz nur für den Fall der Verhinderung vorgesehen (§ 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG). Ein Fall der Verhinderung ist nur dann gegeben, wenn für eine vorübergehende Zeit der ordentliche Vorsitzende nicht zur Verfügung steht (Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl. 2001, § 21 f Rn. 15). Ein Verhinderungsfall ist vor allem dann gegeben, wenn der Vorsitzende durch Krankheit, eine anderweitige dienstliche Tätigkeit oder einen übermäßigen Geschäftsanfall zeitweilig an der Wahrnehmung der Geschäfte als Vorsitzender gehindert ist. Dass der Gesetzgeber unter Verhinderung grundsätzlich nur die vorübergehende Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Vorsitzes versteht, ergibt sich auch aus § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG, wonach Anordnungen der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres unter anderem nur dann geändert werden dürfen, wenn dies infolge dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Ungeachtet dessen wird als Verhinderung des Vorsitzenden im Allgemeinen auch die Vakanz im Vorsitz angesehen, die durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod des Stelleninhabers eintritt. Gegen diese Gleichstellung der Vakanz im Vorsitz mit der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden bestehen keine durchgreifenden Bedenken, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (BVerfGE 18, 423, 426 [BVerfG 30.03.1965 - 2 BvR 341/60]; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII R 15/99 - BFHE 190, 47 <52 ff.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 - NJW 1986, 1366 <1367>). Dies rechtfertigt die analoge Anwendung der Vertretungsregelung. Da es sich bei der Vakanz tatsächlich aber um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser an sich normwidrige Zustand bis zur Bestellung eines neuen Vorsitzenden Richters nach der genannten Rechtsprechung nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden. Jede vermeidbare und die übliche Dauer echter Vertretungsfälle überschreitende Verzögerung der (vorübergehenden) Übertragung des Vorsitzes an einen anderen, bereits bestellten Vorsitzenden Richter entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers (BVerwG, a.a.O.).
Grundsätzlich ist dabei zwischen der Wiederbesetzung einer frei gewordenen Planstelle durch die Justizverwaltung und der Zuweisung des Vorsitzes des Spruchkörpers an einen Vorsitzenden Richter durch das Präsidium des Gerichts nach § 21 e Abs. 3 GVG zu unterscheiden. Während eine Wiederbesetzung durch die Justizverwaltung in aller Regel mit einer Ausschreibung der Stelle, Treffen der Auswahlentscheidung, Mitteilung der Entscheidung an die unterlegenen Bewerber unter Einräumung einer ausreichenden Rechtsschutzfrist, u.U. Beteiligung von Mitwirkungsgremien wie Richterwahlausschüssen und Präsidialräten verbunden ist und damit ein halbes Jahr oder länger in Anspruch nehmen kann, besteht für die Neuverteilung der Geschäfte durch das Gerichtspräsidium eine schnellere Handlungsmöglichkeit und Handlungspflicht (zur unterschiedlichen Pflichtenstellung beider Organe vgl. BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999, a.a.O.). Welcher Zeitraum bis zur Zuweisung des vakanten Kammervorsitzes an einen Vorsitzenden Richter durch das Gerichtspräsidium hingenommen werden kann, hängt maßgeblich von dem Grund der Vakanz ab. Wird die Stelle eines Vorsitzenden Richters durch Erreichen der Altersgrenze frei, so können die Maßnahmen zur Regelung der Nachfolge in der Regel so rechtzeitig vorgenommen werden, dass ein weitgehend nahtloser Übergang gewährleistet wird. Scheidet hingegen eine Vorsitzende - wie vorliegend - durch plötzlichen Tod aus, bedarf es einer gewissen Zeit, um das Präsidium einzuberufen und nach einer Bestandsaufnahme über die bestehenden Belastungen darüber zu beraten und zu entscheiden, in welcher Weise die Vakanz zu schließen ist. Kann bei der Notwendigkeit einer Präsidiumsentscheidung nach § 21 e GVG infolge Eintritts eines Vorsitzenden Richters in den Ruhestand unter bestimmten Umständen eine Zeitspanne von zwei Monaten hinnehmbar sein (BFH, a.a.O., S. 51), so durfte im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände - unvorhergesehenes Ableben der Vorsitzenden Richterin und Unklarheit über die Wiederbesetzung der Stelle durch die Justizverwaltung vor dem Hintergrund eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens - der Kammervorsitz für einen darüber hinausgehenden Zeitraum von der Richterin am Bundesdisziplinargericht ... als Vertreterin wahrgenommen werden.
Eine der Verhinderung gleichzustellende vorübergehende Vakanz lag aber seit dem Zeitpunkt nicht mehr vor, zu dem das Bundesministerium der Justiz auf Anfrage der Kammer am 25. April 2001 mitgeteilt hat, dass die Vorsitzendenstelle wegen der vom Gesetzgeber beschlossenen Auflösung des Bundesdisziplinargerichts nicht mehr nachbesetzt werden soll. Von diesem Zeitpunkt an - nach mehr als drei Monaten der Vakanz - entsprach die Wahrnehmung des Kammervorsitzes durch die Richterin am Bundesdisziplinargericht ... nicht mehr dem Prinzip des gesetzlichen Richters. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 6 Satz 2 BDiszNOG, da die dort vorgesehene Möglichkeit, den Kammervorsitz auch auf Richter auf Lebenszeit zu übertragen, die nicht Vorsitzende Richter sind, erst mit In-Kraft-Treten des Gesetzes (voraussichtlich am 1. Januar 2002) wirksam wird.
b)
Das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts hat die Kammer XIV bis zu deren Entscheidung über die Nichtabhilfe der vom Bundesdisziplinaranwalt eingelegten Beschwerde nicht entsprechend den Vorgaben der §§ 50 BDO, 21 f GVG besetzt. Hierzu wäre es berechtigt und verpflichtet gewesen. Der Justizgewährungsanspruch verlangt, dass das Präsidium den Vorsitz in den Kammern seines Gerichts entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit einem Vorsitzenden Richter besetzt. Dies wäre auch möglich gewesen, da dem Vorsitzenden einer Kammer gem. § 50 Abs. 1 BDO der Vorsitz in bis zu zwei weiteren Kammern übertragen werden kann. Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 1985, a.a.O., S. 1367) hat in dem auch von der aussetzenden Kammer zitierten Urteil die Verpflichtung des Präsidiums zu einer entsprechenden Regelung betont und ausgeführt:
"Kann mithin anlässlich des Ausscheidens eines Vorsitzenden seine Stelle nicht gleichzeitig oder doch in angemessener Frist wieder mit einem ständigen Vorsitzenden besetzt werden, so muss das Präsidium für diesen Fall Vorsorge treffen (§ 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG), etwa durch Übertragung des Vorsitzes auf den Vorsitzenden Richter eines anderen Spruchkörpers. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, dass ein Vorsitzender Richter den Vorsitz in mehreren Kammern führt, solange nur gewährleistet ist, dass er den gesetzlich geforderten richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer ausüben kann."
Diesen Anforderungen kann beim Bundesdisziplinargericht unschwer entsprochen werden. Die gerichtsverfassungsrechtliche Sonderregelung in § 50 Abs. 1 BDO lässt es zu, abweichend von anderen Gerichtsbarkeiten die Kammerzuständigkeit so zu bestimmen, dass die Vorsitzenden Richter in mehreren - bis zu drei - Kammern als ständige Vorsitzende fungieren können. Es gibt beim Bundesdisziplinargericht - den Präsidenten nicht eingerechnet - sechs Vorsitzende Richter, die bisher nur für zwei Kammern zuständig sind. Dieser Zustand bietet Raum für die Bestimmung eines anderen Vorsitzenden für die Kammer XIV. Die Aufgaben der Kammer XIV können vom Präsidium insbesondere in einer Weise verteilt werden, die zu keiner Überlastung des oder - bei Einbeziehung mehrerer Vorsitzender - der Kammervorsitzenden führen müsste. Denn die Eingangszahlen des Gerichts sind in den vergangenen Jahren erkennbar zurückgegangen. Während sie 1996 noch bei 806 Disziplinarverfahren lagen, sind sie 1999 auf 761 und im Jahr 2000 auf 633 gesunken. Dieser Rückgang der Verfahren erklärt sich im Wesentlichen mit der Abnahme der Zahl der Bundesbeamten infolge der Privatisierung von Post und Bahn. Auch der Rückgang der Eingangszahlen beim Bundesdisziplinaranwalt im Jahre 2000 gegenüber dem Vorjahr um ca. 12 % (vgl. Jahresbericht 2000 des Bundesdisziplinaranwalts, Seite 9) lässt eine weitere Abnahme der Verfahren beim Bundesdisziplinargericht erwarten. Die Halbjahresstatistik des Bundesdisziplinargerichts zum 30. Juni 2001 bestätigt dies. Im Übrigen bietet die durchschnittliche Erledigungsdauer der Verfahren beim Bundesdisziplinargericht - wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist - bisher keinen Anlass zur Besorgnis. Dies wird auch im vorliegenden Verfahren deutlich, in dem die Hauptverhandlung bereits fünf Monate nach Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht stattgefunden hat. Eine gesetzlich vorgesehene Entlastungsmöglichkeit besteht für die Vorsitzenden Richter des Bundesdisziplinargerichts außerdem noch insofern, als sie nach § 50 Abs. 3 BDO einen weiteren Richter zur Mitwirkung am Verfahren heranziehen können.
c)
Die Verpflichtung des Präsidiums zur Zuweisung des Vorsitzes der Kammer XIV an einen der Vorsitzenden Richter des Gerichts wird nicht dadurch aufgehoben, dass für das Gericht nach dem vom Parlament beschlossenen Haushaltsplan für das Jahr 2001 neun Vorsitzendenstellen vorgesehen, tatsächlich aber nur sieben Vorsitzendenstellen besetzt sind. Das Präsidium hat die Geschäfte nach § 21 e Abs. 1 GVG auf die dem Gericht zugewiesenen Richter zu verteilen, jedenfalls darf es in Kenntnis einer nicht erfolgenden Nachbesetzung einer Stelle eine ihm rechtlich und tatsächlich mögliche Verteilung der durch Vakanz neu zu verteilenden Geschäfte nicht unterlassen. Eine solche Verweigerung verstieße gegen den Justizgewährungsanspruch im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG.
Nicht zutreffend ist die Auffassung der das Verfahren aussetzenden Kammer, die Nichtbesetzung der freien Vorsitzendenstellen sei ein verfassungswidriger Eingriff der Exekutive in das Recht auf den gesetzlichen Richter, der nicht durch einen Präsidiumsbeschluss geheilt werden könne. Zwar ist die Exekutive verpflichtet, für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747, BVerfGE 38, 105 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73] <115>). Daraus folgt aber nicht, dass jede nicht unverzüglich bereinigte Abweichung der Stellen-Ist-Besetzung vom Haushaltsplan einen verfassungswidrigen Eingriff der Exekutive in die Kompetenz der Judikative und eine Verletzung des Prinzips des gesetzlichen Richters darstellt. Die von der aussetzenden Kammer für ihre Auffassung in Anspruch genommenen Zitatstellen aus der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und der Literatur stützen eine solche Auslegung nicht. Dem Senatsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1965 lässt sich ein Gebot zu einer unverzüglichen Neubesetzung der frei gewordenen Stelle durch die Justizverwaltung nicht entnehmen. Es werden lediglich Vertretungen, welche die oben genannten Grenzen einhalten, unbeanstandet gelassen (BVerfGE 18, 423 [BVerfG 30.03.1965 - 2 BvR 341/60], <426>). Unter Berufung auf diese Entscheidung - und sie insoweit überdehnend - hat ein Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts am 3. März 1983 entschieden, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein kann, wenn die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Vorsitzendenstelle nicht in angemessener Zeit vorgenommen wird (vgl. BVerfG NJW 1983, 1541 [BVerfG 03.03.1983 - 2 BvR 265/83]). Die Entscheidung belässt jedoch mehr Spielraum als das vom Bundesdisziplinargericht angenommene Gebot der Unverzüglichkeit. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in dem von der aussetzenden Kammer zitierten Beschluss eines Vorprüfungsausschusses vom 8. Oktober 1974 zwar ausgeführt, der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verlange die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege (BVerfG, a.a.O.). Folgerungen für die Besetzung von Richterplanstellen hat der Vorprüfungsausschuss in dem angeführten Beschluss aber nicht gezogen, sich vielmehr ausschließlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Ausschluss des Rechtsbeistandes eines Zeugen von dessen Vernehmung aus Gründen der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege verfassungsgemäß ist.
Soweit sich die aussetzende Kammer auf Maunz beruft, wird dieser unvollständig zitiert. Maunz führt zwar aus, dass das Gerichtsverfassungsgesetz für den gerichtsinternen Bereich der Zuständigkeitsermittlung den Einfluss der Justizverwaltung ausgeschlossen habe (Maunz/Dürig, GG, Stand: 1971, Art. 101 Rn. 38). Gleichzeitig vertritt er aber die auch vom Senat geteilte Auffassung, dass nicht jede mögliche Einflussnahme der Exekutive als gegen Art. 101 GG verstoßend angesehen werden könne, sondern nur eine solche, die mit sachfremden Erwägungen Einfluss auf die Richterzuständigkeit nehmen wollte. So habe es die Exekutive in der Hand, die Spruchkörper einzurichten oder aufzulösen. Die Tatsache, dass in diesem Fall der gesetzliche Richter möglicherweise durch eine Ermessensentscheidung festgelegt werde, mache diese nicht verfassungswidrig. Sie müsse nur generell erfolgen, von gewisser Dauer sein und die Wahl des Zeitpunkts dürfe nicht willkürlich sein, sondern müsse auf vernünftigen und sachgerechten Erwägungen beruhen (Maunz/Dürig, a.a.O.).
Wenn sich die aussetzende Kammer zur Stützung ihrer Auffassung, die Exekutive sei verpflichtet, die im Haushaltsplan bewilligten Stellen zu besetzen, und habe in dieser Frage kein Ermessen, auf Kissel bezieht (Kissel, a.a.O., § 22 Rn. 21), so ergibt sich diese Aussage aus der zitierten Kommentarstelle nicht. Vielmehr erörtert Kissel die Frage, welche der drei Gewalten die Zahl der einem Amtsgericht zustehenden Richter festsetzt. In Abgrenzung zur Bestimmung durch Personalbedarfsberechnungen der Exekutive und Ermittlung des Bedarfs durch richterliche Selbstverwaltungsorgane ordnet er die verbindliche Festlegung der Zahl der Richter zutreffend dem Haushaltsgesetzgeber zu (Kissel, a.a.O.). Die zitierte Kommentarstelle sagt aber nichts zu der Frage, ob und inwieweit die Exekutive aus sachlichen Gründen von der Wiederbesetzung haushaltsmäßig ausgewiesener Stellen absehen kann. An anderer Stelle legt Kissel dar, dass in einer Verzögerung der Wiederbesetzung einer Richterstelle über Gebühr eine Gesetzesverletzung liegen "kann", aber nicht muss, und er erörtert in diesem Zusammenhang insbesondere das Vorliegen eines sachlichen Grundes (Kissel, a.a.O., § 59 Rn. 3).
Auch die von der aussetzenden Kammer zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 8. August 1985 sieht den Haushaltsgesetzgeber zwar für verpflichtet, für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen und den Gerichten die Planstellen für die vorgeschriebene Besetzung zu bewilligen (Entscheidung vom 8. August 1985 - Vf 24 - VII/84, NJW 1986, 1326). Aus der Entscheidung lässt sich aber nicht ableiten, dass jede verzögerte Nichtbesetzung einer freien Planstelle durch die Exekutive verfassungswidrig wäre. Vielmehr misst das Gericht die Verfassungsmäßigkeit an der materiellen Frage, ob die Gerichte die auf sie zukommenden Aufgaben in gerichtsverfassungsmäßiger Besetzung in angemessener Zeit und mit der gebotenen Sorgfalt bewältigen können. Dieses sieht es unter anderem dann als gewahrt an, wenn durch eine Änderung der Geschäftsverteilung einem Vorsitzenden Richter der Vorsitz in einem weiteren Spruchkörper übertragen werden kann und er hinsichtlich der Geschäftsbelastung in der Lage ist, auch in diesem Spruchkörper seine Vorsitzendenaufgabe wahrzunehmen (NJW a.a.O., S. 1327). Der Senat teilt die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, dass das Unterlassen oder die verzögerte Wiederbesetzung einer im Hauhaltsplan für ein Gericht vorgesehenen Richterstelle nur dann den Rechtsgewährungsanspruch verletzt, wenn das betroffene Gericht die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr sachgerecht erfüllen kann. Für eine solche Annahme bietet jedoch - wie dargelegt - die Geschäftslage keine Veranlassung.
Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ansonsten nur vor, wenn die Justizverwaltung die Möglichkeit zur Nachbesetzung oder Nichtbesetzung einer freien Richterplanstelle dazu nutzt, in sachfremder Weise Einfluss auf die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit der Richter eines Gerichts zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, a.a.O. <427>). Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 <327>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Dieses Vertrauen nähme Schaden, müsste der rechtssuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist.
Ein sachfremder Einfluss auf die Geschäftsverteilung des Bundesdisziplinargerichts wurde durch die Nicht-Nachbesetzung der beiden frei gewordenen Vorsitzendenstellen nicht ausgeübt. Vielmehr liegt ein sachlicher Grund darin, dass das Bundesdisziplinargericht nach dem Beschluss des Gesetzgebers zum 31. Dezember 2003 aufgelöst wird sowie schon jetzt rückläufige Eingangszahlen festzustellen und auch weiterhin - insbesondere nach Umstellung der Praxis auf die neue Rechtslage - vorhersehbar sind.
Im Übrigen hat der Haushaltsgesetzgeber ausdrücklich eine gesetzliche Ermächtigung für die Exekutive geschaffen, mit dem Personalabbau beim Bundesdisziplinargericht schon im Jahr 2001 zu beginnen und in dessen Folge auch Richterplanstellen unbesetzt zu lassen. Durch Haushaltsvermerk zu Kapitel 0711 Titel 422 01 im Haushaltsplan 2001 wurde die Justizverwaltung ermächtigt, Beschäftigte des Bundesdisziplinargerichts - auch Richter - mit ihrer Planstelle sowie den zugehörigen Haushaltsmitteln unter Ausbringung eines personenbezogenen kw-Vermerks im Bundesbereich zu versetzen. Außerdem eröffnet der ebenfalls im Hinblick auf die mögliche Auflösung des Bundesdisziplinargerichts gegenüber den Vorläufervorschriften entsprechend erweiterte § 23 Abs. 1 Nr. 7 Haushaltsgesetz 2001 schon für dieses Jahr die Möglichkeit, bei einer Abordnung von Richtern mit dem Ziel der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, also insbesondere den Ländern, die Personalausgaben für bis zu 24 Monaten weiter zu bezahlen, wenn spätestens drei Monate nach Beginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme abgegeben wird.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da keine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt (§ 116 Abs. 1 BDO).
Gatz
Dörig