Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1997, Az.: BVerwG 1 DB 19.97

Verhängen von Disziplinarmaßnahmen; Dienstpflichtverletzung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 19.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 17.06.1997 - AZ: V VL 7/97

In dem Disziplinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Mayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 17. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Technischen Bundesbahnbetriebsinspektor ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Mit Verfügung vom 23. Juli 1996 leitete der Leiter der Dienststelle N. des Bundeseisenbahnvermögens das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, weil dieser in seiner Eigenschaft als erster Vorsitzender des Caritas-Vereins L. in der Zeit von 1986 bis 1990 in einer Vielzahl von Einzelfällen Vereinsgelder in einer Gesamthöhe von ca. 25.000 DM für eigene Zwecke verwendet und zur Verschleierung seines Handelns unrichtige Eintragungen in die Einnahmen- und Ausgabenlisten vorgenommen habe. Gleichzeitig sah er mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts von der Anordnung einer Untersuchung mit der Begründung ab, der Sachverhalt und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände seien aufgeklärt. In der Anschuldigungsschrift vom 7. Februar 1997 wird der in der Einleitungsverfügung enthaltene Sachverhalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt.

2

Auf die Anforderung des Bundesdisziplinargerichts, die Unterlagen, insbesondere die Strafakten vorzulegen, aus denen sich das dem Beamten vorgeworfene Fehlverhalten im einzelnen ableiten lasse, hat der Bundesdisziplinaranwalt die Strafakten 102 Js 1061/92 der Staatsanwaltschaft B. vorgelegt. Der Beamte hat Antragen des Bundesdisziplinargerichts, ob er die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe anerkenne, unbeantwortet gelassen. Daraufhin hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 17. Juni 1997 das Verfahren zur Behebung wesentlicher Verfahrensfehler - insbesondere zur Nachholung des gebotenen Untersuchungsverfahrens - ausgesetzt. Es bemängelt, daß in keinem einzigen Fall durch genaue Bezeichnung der Rechnungen, Abrechnungsbelege oder sonstige nähere Darlegung der Beweismittel aufgezeigt werde, wann, wie und weshalb der Beamte die erheblichen Geldbeträge veruntreut haben solle. Die einzelnen Fälle der behaupteten Veruntreuung hätten in einem Untersuchungsverfahren aufgeklärt werden müssen.

3

Gegen diesen Beschluß hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, es liege eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung vor. Der Beamte habe den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls anerkannt. Er habe zugegeben, in einer Vielzahl von Fällen Vereinsgelder in Höhe von 25.000 DM im Zeitraum von 1986 bis 1990 veruntreut zu haben, wobei er in einigen Fällen zugleich Urkundenfälschungen begangen habe. Dem Beamten werde nicht vorgeworfen, die einzelnen Beträge unterschlagen, sondern veruntreut zu haben.

4

II.

Die Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5

Der angefochtene Aussetzungsbeschluß erschöpft sich nicht in der Vorbereitung der Haupt Verhandlung, sondern verlangt eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Damit entfaltet er selbständige prozessuale Wirkungen auf Beteiligungsrechte und -pflichten des Bundesdisziplinaranwalts im förmlichen Disziplinarverfahren. Dieser Umstand begründet für den Bundesdisziplinaranwalt die Befugnis zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 79 Abs. 1 BDO (stRspr, vgl. Beschluß vom 29. August 1995 - BVerwG 1 DB 13.95 -).

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren zu Recht wegen wesentlicher Verfahrensmängel gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO ausgesetzt. Der wesentliche Verfahrensmangel besteht darin, daß von der Untersuchung abgesehen wurde, obwohl die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht gegeben waren.

7

Die Durchführung der Untersuchung ist nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 BDO im förmlichen Disziplinarverfahren der Regelfall. Sie ist grundsätzlich eine wesentliche Voraussetzung für den gerichtlichen Verfahrensabschnitt. Hierfür spricht auch die besondere verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Untersuchung, die die umfassende Aufklärung der gegen einen Beamten erhobenen Vorwürfe zum Ziel hat. Ihr Ergebnis dient nicht nur der Fertigung der Anschuldigungsschrift, sondern es bildet in der Regel auch die Grundlage für die Entscheidung der Disziplinargerichte. Der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BDO mögliche Verzicht auf die Untersuchung bildet dagegen eine nicht zuletzt im Interesse des Beamten eng zu verstehende Ausnahme. Im Regelfall darf das mit besseren Erkenntnismöglichkeiten ausgestaltete Untersuchungsverfahren dem Beamten nicht vorenthalten werden. Es ist gerade Aufgabe des Untersuchungsverfahrens, in einer umfassenden Beweisaufnahme unter Beteiligung des Beamten einen zweifelhaften Sachverhalt aufzuklären (vgl. zu allem Beschluß vom 25. März 1994 - BVerwG 1 DB 34.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 165>).

8

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BDO liegen nicht vor. Sie können unter anderem dann gegeben sein, wenn aufgrund eines Geständnisses des Beamten oder durch Niederschriften über Vernehmungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO der Sachverhalt einschließlich der für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgebenden Umstände geklärt ist (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., 1995 Rn. 13 zu § 56, Weiß, GKÖD, Band II, Teil 4, Rn. 37 zu § 56 BDO). Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

9

Ein umfassendes Geständnis des Beamten liegt nicht vor. Er hat zwar den Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 21. Juli 1994 akzeptiert und einen vorsorglich eingelegten Einspruch nach Besprechung mit seinem Verteidiger zurücknehmen lassen. Auch hat er in seiner Anhörung vom 22. Februar 1995 ausgesagt, der Sachverhalt stehe "laut Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 21. Juli 1994" fest und er habe dem Sachverhalt nichts mehr hinzuzufügen. Gleichzeitig weist er aber darauf hin, daß er die aufgezeigten Fehlbestände nicht entwendet habe, diese vielmehr durch seine nachlässige Buchführung entstanden seien. Hierdurch hätten ihm die Nachweise der für den Verein ausgegebenen Beträge gefehlt. Auf Rechtsmittel gegen den Strafbefehl habe er verzichtet, weil er den Gegenbeweis nicht habe antreten können. Bereits zuvor hatte er sich dahin eingelassen, daß er keine eigennützigen Entnahmen vom Vereinskonto vorgenommen habe; vielmehr habe er für die von ihm vorgenommenen Reparaturarbeiten Gelder verauslagt und sie später vom Vereinskonto abgehoben bzw. mit Einnahmen verrechnet. Die Belege hierfür seien ihm jedoch abhanden gekommen.

10

Verwertbare Zeugenaussagen liegen nicht vor. In Betracht kommende Zeugen sind im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht als solche vernommen, sondern ihre - z.T. telephonisch eingeholten - Aussagen lediglich in der Form von nicht verwertbaren Aktenvermerken festgehalten worden. Soweit diese Aussagen zur Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung sind, müssen die Zeugen vom Untersuchungsführer vernommen werden.

11

Die Durchführung einer Untersuchung ist um so mehr geboten, als disziplinarische Vorermittlungen praktisch nicht stattgefunden haben. Sie beschränken sich auf eine allgemein gehaltene Vernehmung des Beamten. Hinzu kommt, daß sich aus den Strafakten ergebende Widersprüche nicht aufgeklärt sind (z.B. Rechnung vom 22. September 1986 über 919,95 DM: einerseits Aussage der Zeugin Knappe (ohne Datum), Strafakten 102 Js 11061/92, S. 20, und andererseits Aktenvermerk vom 5. Mai 1992; Rechnung vom 19. Juli 1990 über 860,63 DM: Aktenvermerk vom 21. April 1992, Überweisungsbeleg vom 19. Juli 1990 und Auskunft des Rechtsanwalts Dr. B. vom 23. November 1992). Auch fällt auf, daß der damalige zweite Vorsitzende des Vereins, der jedenfalls zur Weiterleitung eingezogener Mitgliedsbeiträge an den Beamten Aussagen machen könnte, bisher nicht in verwertbarer Form vernommen worden ist.

12

Daß das Bundesdisziplinargericht davon abgesehen hat, die wesentlichen Verfahrensmängel, die gegenwärtig einer Sachentscheidung entgegenstehen, durch eine eigene Beweiserhebung zu beseitigen, ist bei dem jetzigen Verfahrensstand nicht zu beanstanden. Die Prüfung des Verfahrens auf eventuelle Mängel im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO steht am Anfang des gerichtlichen Verfahrens. In diesem Stadium ist das Bundesdisziplinargericht bei wesentlichen Verfahrensfehlern gehalten, das Verfahren auszusetzen und damit sicherzustellen, daß alle für das vorgerichtliche Verfahren geregelten Verfahrensgarantien noch verwirklicht werden können (vgl. hierzu Beschluß vom 7. Juli 1995 - BVerwG 1 DB 14.95 - m.w.N.).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer