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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1991, Az.: BVerwG 1 DB 24.90

Untersuchungsverfahren; Aussetzungsbeschluß; Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 24.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.08.1990 - AZ: III VL 11/90

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 9 - 14
  • DVBl 1991, 652 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1991, 124-126
  • DÖV 1991, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 893 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 251

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Aussetzungsbeschluß nach § 67 Abs. 4 BDO, derüber die bloße Vorbereitung der Hauptverhandlung hinaus selbständige prozessuale Wirkungen entfaltet, indem er die - erneute - Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen verlangt, kann von dem Bundesdisziplinaranwalt mit der Beschwerde angefochten werden (Bestätigung von BVerwGE 43, 323 <327>).

  2. 2.

    Ein wesentlicher Verfahrensmangel bei der Sachverhaltsaufklärung im Untersuchungsverfahren liegt nicht vor, wenn der Untersuchungsführer im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens von mehreren mittelbaren Beweismitteln nur die Zeugen mit der größten Sachnähe zum angeschuldigten Dienstvergehen auswählt und vernimmt.

  3. 3.

    Enthält die Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts eine ausführliche Beweiswürdigung insbesondere zur Glaubwürdigkeit der Zeugen, hat das Bundesdisziplinargericht bei Zweifeln an deren Glaubwürdigkeit eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen.

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - vom 29. August 1990 aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit leitete mit am 15. Juni 1989 zugestellter Verfügung vom 12. Juni 1989 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Nach Abschluß der Untersuchung, in deren Rahmen der Untersuchungsführer den Beamten gehört und die Zeugen M... F... und M... G...; vernommen hatte, reichte der Bundesdisziplinaranwalt am 27. Juni 1990 beim Bundesdisziplinargericht eine Anschuldigungsschrift ein, in der er dem Beamten zur Last legte, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er im Juni 1986 unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Hauptvermittler von dem arbeitslosen Zeugen und Leistungsbezieher F... private handwerkliche Hilfsdienste erbeten und dabei auch den Versuch einer gleichgeschlechtlichen Annäherung unternommen habe, indem er den Zeugen sexuell belästigte.

2

In einer an den Bundesdisziplinaranwalt gerichteten prozeßleitenden Verfügung vom 23. Juli 1990 äußerte der Vorsitzende der Kammer Zweifel an der genügend umfassenden Sachverhaltsaufklärung; er meinte, der Untersuchungsführer hätte zur Feststellung der Glaubwürdigkeit des Zeugen F... die Beweisaufnahme auf die ebenfalls in Betracht kommenden Zeugen G... G... und A... G... ausdehnen müssen. Der insoweit angeregten Aussetzung des Disziplinarverfahrens widersprach der Bundesdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 2. August 1990 und trug vor, die Glaubwürdigkeit des Zeugen F... sei durch die Aussagen der Zeugin G... hinreichend dargetan; der Verzicht auf weitere Zeugenvernehmungen, die im Ergebnis die Glaubwürdigkeit des Zeugen F... nicht steigern oder mindern könnten, stelle keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

3

Daraufhin hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 29. August 1990 das Disziplinarverfahren zum Zweck der Wiederaufnahme der Untersuchung gemäß § 67 Abs. 4 BDO ausgesetzt.

4

Gegen diesen ihm am 6. September 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 12. September 1990 eingelegte Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts, die dieser mit einem Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 2. August 1990 begründet.

5

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

6

Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden und durch § 79 Abs. 1, 2. Alternative BDO nicht ausgeschlossen, denn der angefochtene Aussetzungsbeschluß erschöpft sich nicht in der Vorbereitung der Hauptverhandlung.

7

Bereits mit Beschluß vom 13. März 1972 (BVerwG 1 DB 1.72 -, BVerwGE 43, 323 <327 f.>) hat der Senat dem Bundesdisziplinaranwalt eine Beschwerdebefugnis zugesprochen, wenn zu seinen Lasten der auf § 67 Abs. 4 BDO gestützte Aussetzungsbeschluß über die bloße Vorbereitung der Hauptverhandlung hinaus selbständige prozessuale Wirkungen entfaltet, indem er die - erneute - Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen verlangt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Beseitigung des hier vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Verfahrensmangels würde die Durchführung ergänzender Untersuchungsmaßnahmen, eine weitere Schlußanhörung des Beamten gemäß § 63 Abs. 1 BDO und die erneute Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse durch den Untersuchungsführer und den Bundesdisziplinaranwalt erfordern. Diese Auswirkungen des Aussetzungsbeschlusses stellen für den Bundesdisziplinaranwalt schon deshalb eine rechtsmittelrelevante Beschwer dar, weil eine beschleunigte Abwicklung des Disziplinarverfahrens zu seinen vordringlichen Aufgaben gehört; wenn er die Voraussetzungen einer - das Verfahren verzögernden - Aussetzungsentscheidung nach § 67 Abs. 4 BDO nicht für gegeben hält, bildet die Beschwerde für ihn die einzige rechtzeitige Rechtsschutzmöglichkeit. An dieser bereits im oben genannten Beschluß geäußerten und von Claussen/Janzen (BDO, 6. Aufl.,§ 67, Rz 15, § 79, Rz 6 b) geteilten Auffassung hält der Senat fest. Der einschränkenden Rechtsauslegung von Köhler/Ratz (BDO, § 67, Rz 38), die Beschwerde nur dann als zulässig anzusehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung schon dem Grund nach verkannt worden sind, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie führt zu dem systematisch nicht gerechtfertigten Ergebnis, daß die Zulässigkeit der Beschwerde von ihrer Begründetheit abhängig gemacht wird (vgl. insoweit auch Claussen/Janzen, a.a.O., § 79, Rz 6 b). Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluß nach § 67 Abs. 4 BDO spricht überdies die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO, die an eine systematisch und teleologisch ähnlichgelagerte Aussetzungsentscheidung anknüpft (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O.).

8

Die Beschwerde ist auch begründet.

9

Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts ist eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO nicht gerechtfertigt, denn ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nicht vor. Neben dem kraft Gesetzes als wesentlich qualifizierten Mangel des rechtlichen Gehörs sind andere Verfahrensfehler nur dann wesentlich, wenn sie eine Sachentscheidung im Einzelfall unmöglich machen (Claussen/Janzen, a.a.O., § 67, Rz 13). Davon ist auszugehen, wenn der Untersuchungsführer entgegen seiner in§§ 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 58, 59 Satz 1, 61 und 63 Abs. 1 Satz 1 BDO statuierten Pflicht allgemein Untersuchungshandlungen unterlägt, die der umfassenden Aufklärung des dem Beamten vorgeworfenen Dienstvergehens dienen. Der Untersuchungsführer hat vielmehr zu prüfen, welche Tatsachen für die Beurteilung des Dienstvergehens und die Maßnahmebemessung erheblich sind, und darüber unter Ausschöpfung der zulässigen und geeigneten Beweismittel Beweis zu erheben. Er ist aber - und dies verkennt das Bundesdisziplinargericht - bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Gestaltung der Untersuchung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei (Claussen/ Janzen, a.a.O., § 56, Rz 2, § 58, Rz 1, 2 b; Köhler/Ratz, a.a.O., § 58, Rz 1). Unter Berücksichtigung der hier streitbefangenen Prüfung der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten sind die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens erst überschritten, wenn der Untersuchungsführer lediglich den beschuldigten Beamten vernimmt und gänzlich von einer Zeugenvernehmung mit der Begründung absieht, diese sei wegen der Notwendigkeit des unmittelbaren Eindrucks vom Bundesdisziplinargericht durchzuführen (BDHE 4, 36 <38>).

10

Die vorgenannten Maßstäbe und ihre Grenzen hat der Untersuchungsführer im Untersuchungsverfahren gegen den Beamten eingehalten. Er hat im Wege des unmittelbaren Zeugenbeweises den Zeugen F... vernommen und als Urkundenbeweismittel die Personalakten des Beamten, die Vorermittlungsakten und die Leistungsakte mit Bewerberangebot sowie Arbeitnehmerkarte des Zeugen F... beim Arbeitsamt ... herangezogen. Angesichts des Umstandes, daß der Beamte den Vorwurf sexueller Belästigung bestreitet, hat der Untersuchungsführer zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen F... nicht nur die vorgenannten Beweisurkunden im Verhältnis zu den konträren Aussagen der Verfahrensbeteiligten gewürdigt, sondern als mittelbare Zeugin Frau G... vernommen. Die Auswahl dieser "Zeugin vom Hörensagen" läßt Ermessensfehler nicht erkennen.

11

Bei der auch im Disziplinarverfahren zulässigen Heranziehung von mittelbaren Zeugen ist die Ermittlungsperson grundsätzlich gehalten, das sachnächste Beweismittel zu benutzen. Kommen mehrere Zeugen vom Hörensagen in Betracht, ist vorrangig der Zeuge mit der größten Sachnähe zur angeschuldigten Tat zu vernehmen. Abschließende Feststellungen dürfen auf die derart gewonnenen Beweisergebnisse nur gestützt werden, wenn sie durch andere zuverlässige und sachnahe Beweismittel bestätigt werden (vgl. BGHSt 17, 382 <386>; BGHSt 33, 178 <181>). Diese Aspekte berücksichtigend hat der Untersuchungsführer Frau G... als unmittelbare Informationsperson des Zeugen F... über den Tathergang gehört und auf die Vernehmung der sachferneren Zeugen G... und G... verzichtet, deren Aussagen nach dem bisherigen Akteninhalt nur Umstände hätten betreffen können, auf die die Untersuchung nicht ausgedehnt worden war (§ 62 Abs. 2 BDO). Das Gesamtergebnis der Untersuchung hat anschließend in einer ausführlichen Beweiswürdigung in der Anschuldigungsschrift Ausdruck gefunden. Die im angefochtenen Beschluß gerügte Verlagerung der Beweiswürdigung auf die Hauptverhandlung ist deshalb nicht erkennbar.

12

Sofern das Bundesdisziplinargericht die Beweiswürdigung im Untersuchungsverfahren und anschließend die des Bundesdisziplinaranwalts nicht teilt, gebietet § 75 Abs. 2 BDO eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung; der generelle Hinweis auf Vernehmungen im vorangegangenen Untersuchungsverfahren genügt dann nicht (Hardraht in Behnke, BDO, 2. Aufl. § 75, Rz 11).

13

Die Kostenentscheidung ist der Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten (§ 116 Abs. 1 BDO e contrario). Da die Beschwerde Erfolg hat, ergeht auch für die Beschwerdeinstanz keine Kostenentscheidung, denn das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insoweit anstelle des Bundesdisziplinargerichts. § 114 Abs. 1 und Abs. 2 BDO schreibt eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren lediglich für die Fälle vor, in denen das Rechtsmittel ganz oder teilweise erfolglos bleibt (BVerwGE 63, 341 <343>).

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter