Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1985, Az.: BVerwG 3 C 4.85
Geschäftsverteilung; Vorsitz; Spruchkörper; Besetzung; Vertretung; Ruhestand; Krankheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 4.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 28.09.1984 - AZ: VII/3 E 3705/78
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1985, 1379-1380 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1986, 7-9
- NJW 1986, 1366-1367 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 467 (amtl. Leitsatz)
- ZLK 1986, 31-33
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Falle des Eintritts des Vorsitzenden eines Spruchkörpers in den Ruhestand ist eine Vertretung im Vorsitz in entsprechender Anwendung des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG für eine kurze Übergangszeit zulässig, ohne daß sich die Dauer der Übergangszeit allgemein fristmäßig bestimmen läßt.
- 2.
Zur Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts bei Verhinderung des Vorsitzenden eines Spruchkörpers durch längere Erkrankung und sich anschließenden Eintritt in den Ruhestand.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 1985 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 28. September 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz - RepG - u.a. wegen eines Rückerstattungsschadens an Betriebsvermögen.
Durch Teilbescheid vom 28. Juni 1977 lehnte das Ausgleichsamt der Beklagten den Entschädigungsantrag wegen des Rückerstattungsschadens am Betriebsvermögen der Firma Michels und Post in Frankfurt am Main ab, weil der Betrieb vom Kläger ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sei.
Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den geltend gemachten Rückerstattungsschaden in Höhe von 25.000 DM zu entschädigen, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. September 1984 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls die Auffassung vertreten, der Kläger habe für den von jüdischen Voreigentümern erworbenen Betrieb keine angemessene Gegenleistung erbracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger eingelegte Revision. Der Kläger rügt, die VII. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt sei im Zeitpunkt der Entscheidung am 28. September 1984 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Hierzu wird vorgetragen: Der Vorsitzende Richter der VII. Kammer sei seit Juli 1983 wegen Krankheit ununterbrochen verhindert gewesen und im Laufe des Monats April 1984 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden. Sein ständiger Vertreter sei gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und der internen Geschäftsverteilung in der Kammer ab Januar 1984 der Richter am Verwaltungsgericht Dr. Preusche gewesen. Dabei sei es auch geblieben nach dem Ausscheiden des bisherigen Kammervorsitzenden. Erst ab 4. Oktober 1984 sei der beisitzende Richter Ellerhusen zum Vorsitzenden Richter ernannt worden, dem alsdann durch Beschluß des Präsidiums beim Verwaltungsgericht Frankfurt mit Wirkung vom 8. Oktober 1984 der Vorsitz in der VII. Kammer übertragen worden sei. Am 28. September 1984 habe die VII. Kammer lediglich in der Besetzung von beisitzenden Richtern entschieden. Sie sei damit während eines erheblichen Zeitraumes ohne ordentlichen Vorsitzenden gewesen. Ein so langer Zeitraum könne nicht mehr im Sinne von § 4 VwGO in Verbindung mit § 21 f GVG als Fall einer vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden, der die Übernahme des Vorsitzes durch den zum Vertreter bestellten Richter rechtfertigt, angesehen werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe dementsprechend in einer anderen Streitsache durch Beschluß vom 18. Dezember 1984 - 1 TG 2796/84 - entschieden, daß die VII. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt bei einer Beschlußfassung am 4. Oktober 1984 aus den vorgenannten Gründen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Darüber hinaus hat der Kläger gerügt, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Es ist eine Auskunft des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und des Hessischen Ministers der Justiz eingeholt worden, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die nach §§ 49 RepG, 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel ohne Zulassung statthafte Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf dem absoluten Revisionsgrund des § 133 Nr. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt war. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung der VII. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 28. September 1984, aufgrund deren das angefochtene Urteil ergangen ist, führte der Richter am Verwaltungsgericht Dr. Preusche. Dieser war nach dem aufgrund des Beschlusses des Präsidiums des Verwaltungsgerichts vom 8. und 14. Dezember 1983 ergangenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1984 zum regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden der VII. Kammer, Vizepräsident Krebs, bestimmt. Nach der vom erkennenden Senat eingeholten Auskunft des Präsidenten des Verwaltungsgerichts war der ordentliche Vorsitzende der VII. Kammer in der Zeit vom 14. Juli 1983 bis zum 17. Februar 1984 durch Krankheit, belegt durch insgesamt sieben nacheinander eingereichte ärztliche Atteste, und anschließend in der Zeit vom 18. Februar 1984 bis zum 30. April 1984 wegen eines Erholungsurlaubs an der Wahrnehmung des Vorsitzes verhindert. Alsdann wurde Vizepräsident Krebs auf seinen Antrag vom 25. Februar 1984, der bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts am 1. März 1984 einging, mit Ablauf des 30. April 1984 in den Ruhestand versetzt. Das bisherige Mitglied der VII. Kammer, Richter am Verwaltungsgericht Ellerhusen, wurde nach seiner Beförderung zum Vorsitzenden Richter am 4. Oktober 1984 mit Wirkung vom 8. Oktober 1984 der VII. Kammer des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender zugewiesen. Die Aufgaben des Vorsitzenden der VII. Kammer sind damit über einen Zeitraum von fast fünfzehn Monaten durch den ständigen Vertreter - dies war für das Geschäftsjahr 1983 der damalige beisitzende Richter Ellerhusen und seit dem 1. Januar 1984 der beisitzende Richter Dr. Preusche - wahrgenommen worden. Bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 28. September 1984 war die VII. Kammer ohne einen ordentlichen Vorsitzenden. Sie war damit fehlerhaft besetzt.
Nach den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 21 f Abs. 1 GVG in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) führen den Vorsitz in den beim Verwaltungsgericht gebildeten Kammern der Präsident und die Vorsitzenden Richter. Der jeweilige Spruchkörper muß danach einen ständigen ordentlichen Vorsitzenden haben (vgl. §§ 19 a Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 2 DRiG). Durch die Besetzung des Spruchkörpers mit einem ständigen Vorsitzenden Richter soll sichergestellt werden, daß dieser einen richtunggebenden Einfluß vor allem im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Güte der Rechtsprechung des Spruchkörpers ausübt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., Anm. 2 B zu § 21 f GVG; BGH in NJW 55, 1447; BGH in NJW 74, 1572). Der Grundsatz, daß den Vorsitz in einer Kammer des Verwaltungsgerichts ein planmäßiger Vorsitzender Richter führt, gilt zwar nur vorbehaltlich der Notwendigkeit einer Vertretung. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils lag ein Fall zulässiger Vertretung jedoch nicht (mehr) vor.
Die Vertretungsregelung des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG greift nur bei einer Verhinderung des Vorsitzenden ein. Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift ist lediglich die vorübergehende tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit des Vorsitzenden, seine Aufgaben selbst wahrzunehmen. Eine ständige Verhinderung würde einen dem Grundsatz des § 21 f Abs. 1 GVG widersprechenden "vorsitzlosen" und damit gesetzwidrigen Dauerzustand schaffen. Dies ergibt sich zusätzlich aus § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG, wonach bei dauernder Verhinderung eines Richters Änderungen in der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr durch das Präsidium des Gerichts zulässig sind und gegebenenfalls auch geboten sein können.
Als Verhinderung des Vorsitzenden wird nach vorherrschender Meinung zwar auch die - durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod entstandene - Vakanz im Vorsitz angesehen, nämlich als Verhinderung des künftigen Vorsitzenden. Gegen diese Gleichstellung der Vakanz im Vorsitz mit dem Fall einer vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (vgl. u.a. BVerfGE 18, 423 <426>[BVerfG 30.03.1965 - 2 BvR 341/60]; Ridder in NJW 72, 1689 <1690>). Da es sich bei einer Vakanz tatsächlich aber um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser an sich gesetzwidrige Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Demzufolge wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, daß die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "unverzüglich" (BGH in NJW 55, 1447 <1448>) oder "in angemessener Zeit" erfolgt (vgl. BVerfG in NJW 83, 1541), "nicht unangemessen lange" (vgl. BSG in RiA 76, 54 <56>) oder "rechtswidrig verzögert" wird (vgl. BGH in DRiZ 78, 183 <184>).
Allgemein gültige Fristen lassen sich weder für den Fall einer Verhinderung durch längere Krankheit noch für den Fall der dauernden Verhinderung des Vorsitzenden infolge einer Vakanz festlegen. Anders als bei einer krankheitsbedingten Verhinderung - auch von längerer Dauer -, deren Beginn und Ende nicht vorhersehbar sind, ist der Eintritt einer Vakanz aber in der Regel vorhersehbar und ihre Dauer grundsätzlich beeinflußbar. Dies gilt uneingeschränkt im Falle des Eintritts eines Vorsitzenden Richters in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze und in der Regel auch bei der Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit. Die Verwaltung kann und muß sich hierauf rechtzeitig einstellen und die Wiederbesetzung der Stelle unverzüglich vornehmen. Ähnliches hat nach Auffassung des erkennenden Senats auch zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei länger dauernder Erkrankung des ordentlichen Vorsitzenden eines Spruchkörpers abzusehen ist, daß dieser den Vorsitz nicht wieder übernehmen können wird, und seine demnächst zu erwartende dauernde Verhinderung durch seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand bestätigt wird. Die Notwendigkeit einer alsbaldigen endgültigen Regelung bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden, dessen krankheitsbedingte Verhinderung zunächst als vorübergehend erschien und die "nahtlos" durch Eintritt in den Ruhestand in eine dauernde Verhinderung übergeht, ist auch in diesem Falle vorauszusehen. Kann mithin anläßlich des Ausscheidens eines Vorsitzenden seine Stelle nicht gleichzeitig oder doch in angemessener Frist wieder mit einem ständigen Vorsitzenden besetzt werden, so muß das Präsidium für diesen Fall Vorsorge treffen (§ 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG), etwa durch Übertragung des Vorsitzes auf den Vorsitzenden Richter eines anderen Spruchkörpers. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, daß ein Vorsitzender Richter den Vorsitz in mehreren Kammern führt, solange nur gewährleistet ist, daß er den gesetzlich geforderten richtung - gebenden Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer ausüben kann (vgl. Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Komm., RdNr. 4 zu § 21 f GVG; BSG in RiA 76, 54 <55>).
Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hatte nach der dem Senat erteilten Auskunft des Präsidenten des Verwaltungsgerichts nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden der VII. Kammer auf die Zuteilung eines ständigen Vorsitzenden für diese Kammer zum 1. Mai 1984 in der Annahme verzichtet, daß alsbald ein neuer ständiger Vorsitzender für diese Kammer ernannt werden konnte. Ob diese Annahme seinerzeit gerechtfertigt war, erscheint angesichts des mitgeteilten zeitlichen Ablaufs bei der Besetzung der frei gewordenen Stelle fraglich. Denn bei der - allerdings schon zum 1. April 1984 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen ausgeschriebenen - Stelle des bisherigen Vorsitzenden der VII. Kammer handelte es sich um die des Vizepräsidenten des Gerichts, für die sechs Bewerbungen vorlagen, und die tatsächlich erst zum 12. November 1984 mit einem für dieses Beförderungsamt vorgesehenen und bis zum 30. November 1984 an das Bundesverfassungsgericht abgeordneten Richter besetzt worden ist, während die Ernennung des der VII. Kammer mit Wirkung vom 8. Oktober 1984 zugewiesenen neuen ständigen Vorsitzenden zum Vorsitzenden Richter am 4. Oktober 1984 auf der Planstelle des zum 1. Juni 1984 auf eigenen Antrag ausgeschiedenen Vorsitzenden der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts erfolgte, für die insgesamt elf Bewerbungen vorlagen. Selbst wenn "im Normalfall" ein Zeitraum von rund fünf Monaten zwischen dem Freiwerden einer Stelle und ihrer Wiederbesetzung als dem Gesetz noch entsprechender Übergangszustand anzusehen wäre, so kann von einer im Sinne des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG zulässigen Vertretung im Vorsitz jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht gesprochen werden. Auch bei isolierter Betrachtung allein des zweiten Verhinderungsfalles "Vakanz" konnte spätestens seit dem 1. März 1984, dem Eingang des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 1984, nicht mehr damit gerechnet werden, daß der damalige Vorsitzende der VII. Kammer seinen Dienst noch einmal aufnehmen werde. Spätestens von diesem Zeitpunkt an lag mithin eine endgültige Verhinderung des Vorsitzenden dieser Kammer vor, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß seine Stelle erst mit Ablauf des 30. April 1984 frei wurde und deshalb hierüber nicht vorher verfügt werden konnte. Hier kommt hinzu, daß sich die zunächst krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheit des Vorsitzenden der VII. Kammer, an die sich sein Eintritt in den Ruhestand zeitlich unmittelbar anschloß, im damaligen Zeitpunkt auch ohne "rückschauende Betrachtung" nicht mehr als eine nur vorübergehende Verhinderung werten läßt. Wenn das Präsidium des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gemeint hat, von der Zuteilung eines ständigen Vorsitzenden für die VII. Kammer erst zum 1. Mai 1984 wegen der erwarteten alsbaldigen Wiederbesetzung dieser Stelle absehen zu können, so war diese Annahme nicht gerechtfertigt, wie im übrigen auch durch den nachfolgenden zeitlichen Ablauf bestätigt wird. Das Präsidium hat unberücksichtigt gelassen, daß sich diese Frage bereits - wie dargelegt - spätestens seit dem 1. März 1984 stellte; dies hier um so mehr, weil zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben. des ordentlichen Vorsitzenden der VII. Kammer bereits seit rund sieben Monaten von dessen ständigem Vertreter wahrgenommen wurden. Bei Erlaß des angefochtenen Urteils Ende September 1984 war die Vertretung im Vorsitz mithin nicht mehr zulässig. Darauf, ob sich die Verhinderung des Vorsitzenden in der Zeit von Mitte Juli 1983 bis Anfang Oktober 1984 im Einzelfall auf die Einheitlichkeit und Güte der Rechtsprechung dieser Kammer ausgewirkt hat, kommt es hierfür nicht an. Die Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts greift somit durch.
Die erst mit Schriftsatz vom 17. Juli 1985 erhobene Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ist zwar noch fristgerecht geltend gemacht worden. Denn die dem angefochtenen Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung ist hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen in lastenausgleichsrechtlichen Streitigkeiten die Revision ohne Zulassung statthaft ist, fehlerhaft. Da bereits die Besetzungsrüge durchgreift, bedarf es jedoch Prüfung mehr, ob auch die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung hätte Erfolg haben können.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt
Sommer