Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.2001, Az.: BVerwG 1 D 16.00
Dienstvergehen wegen Nachgehen einer ungenehmigten Nebentätigkeit und Computerbetruges; Fälschung und Veräußerung von Sky-Karten zum Empfang des englischen Pay-TV; Entfernen des Beamten aus dem Dienst bei außerdienstlichen Betrügereien und damit verbundener Verhängung einer 11-monatigen Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme; Milderungsgrund wegen Einsetzen eines verdeckten Ermittlers, der als agent provocateur fungierte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 16.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 28123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.12.1999 - AZ: XII VL 7/99
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Oberwerkmeister ..., geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
In schweren Fällen des außerdienstlich begangenen Betrugs ist grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
- 2.
Einer strafrechtlichen Einstufung der Tat kommt regelmäßig auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen.
- 3.
Ein schuldunabhängiger Strafmilderungsgrund ist dann zu berücksichtigen, wenn ein Lockspitzel unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens die durch die Verfassung gezogenen Grenzen rechtsstaatlichen Verhaltens überschreitet, indem er eine bisher unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet.
- 4.
Allerdings kann auch die rechtskonforme Einflussnahme eines agent provocateur es im Einzelfall gebieten, den sonst angemessenen Sanktionsrahmen zu unterschreiten, wobei für die Entscheidung hierüber auf die gesamten Umstände der Tat und der Tatprovokation abzustellen ist. Dabei sind sowohl die Art und Intensität der Einwirkung des V-Mannes als auch die Tatbereitschaft des Provozierten und der Umfang seiner eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten zu berücksichtigen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Richter Mayer als Vorsitzender,
Richter Gatz ,
Richter Prof. Dr. Dörig ,
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Karl-Heinz Behnke und
Postbetriebsassistent Günter Rödel als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Oberwerkmeisters ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 14. Dezember 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
1.
ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit in seiner Freizeit und während der dienstlichen Beurlaubung nach § 79 a BBG ausgeübt habe, indem er sich von 1991 bis 1994 finanziell an der Firma ... in G./ Frankreich beteiligt und gleichzeitig die Firma als Geschäftsführer geleitet habe,2.
am 11. Januar 1996 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor in B. und anderen Orten einen Computerbetrug begangen habe.
Aufgrund des dem Anschuldigungspunkt 2 zugrunde liegenden Sachverhalts wurde der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. November 1996 - 5 Js 238/95 - wegen gemeinschaftlich begangenen Computerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 14. Dezember 1999 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ..., das seinerseits bezüglich des festgestellten Sachverhalts auf den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 20. Juni 1996 Bezug nahm, zugrunde gelegt:
"Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 11. Januar 1996 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor in B. und anderen Orten gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert verfolgten Roger R. in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass Sie das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger Daten oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugtes Eingreifen auf den Ablauf beeinflusst zu haben,
indem Sie
aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem gesondert verfolgten Roger R. Chip-Karten herstellten und so programmierten, dass diese an Fernsprechautomaten der Deutschen Telekom verwertet werden konnten, und zwar so, dass der Kartenwert nach dem Gebrauch der Karte automatisch wieder auf ein Maximum hochzählte und versuchten, diese Karten nebst Soft- und Hardware an einen verdeckten Ermittler für 200 000 DM zu verkaufen, wobei diese Karten im Rahmen der Verkaufsverhandlungen auch zum Einsatz kamen, um ihre Funktionsfähigkeit nachzuweisen.
Vergehen gemäß §§ 263 a, 25 II StGB."
Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt: Der Beamte, der über besondere Kenntnisse im Umgang mit Computer-Hardware und -Software verfügte, verkehrte auch in so genannten Hackerkreisen. Hier lernte er den Amerikaner R. kennen. Im Herbst 1995 wurde dem Landeskriminalamt ... aufgrund einer Mitteilung des British National Criminal Intelligence Service bekannt, dass der Beamte und R. gefälschte Telefonkarten anbieten sollten, bei denen sich der Kartenwert nach der Benutzung wieder auf das Maximum aufladen sollte, so dass sie gewissermaßen unbegrenzt hätten benutzt werden können. Die Polizei hatte hierbei erfahren, dass der Preis für eine Telefonkarte bei einer Abnahme von etwa 10 000 Stück jeweils 400 DM betragen solle und auch angeboten worden sei, die für die Fälschung notwendigen Geräte und die erforderliche Software für etwa 1,8 Millionen DM zu verkaufen. Bei einem für den 11. Januar 1996 angesetzten Treffen mit einem verdeckten Ermittler des ... Landeskriminalamts ..., für das der Beamte die Übergabe von gefälschten Telefonkarten, Blanko-Chipkarten und Software zum Bespielen der Blanko-Karten mit den Informationen der echten Telekom-Telefonkarten gegen eine Anzahlung von 200 000 DM in Aussicht gestellt hatte, demonstrierte er dem verdeckten Ermittler zweimal das Funktionieren einer selbst gefertigten und programmierten Telefonkarte, bei der sich das Guthaben nach dem Telefonieren wieder auf 50 DM erneuerte. Bei der auf einem Parkplatz des ... Hauptbahnhofs vereinbarten Übergabe der Anzahlung von 200 000 DM wurde der Beamte beim Zählen des Geldes festgenommen. Es wurden bei ihm drei gefälschte Telefonkarten und eine Schreckschusspistole gefunden. Gegenüber den Polizeibeamten gab er zwar zu, die Karten programmiert bzw. codiert zu haben, während er ansonsten mit der Sache nichts zu tun gehabt haben wollte. Eine Überprüfung der Telefonkarten durch das Prüf- und Messlabor des Instandsetzungszentrums M. der Deutschen Telekom AG ergab, dass sie mit viel Know-how und Hintergrundwissen produziert worden waren und der Entwickler wusste, welche Signale zwischen Kartentelefon und Karte ausgetauscht wurden, zumal ein elektrisches Merkmal, das nur von den Telefonkarten der Deutschen Telekom AG verwendet wurde, durch den Chip nachgebildet wurde. Die Schlussfolgerung des Prüf- und Messlabors ging dahin, dass das Gerät zu dem einzigen Zweck entworfen und gebaut worden sei, Kartentelefone der Deutschen Telekom AG ohne die Entrichtung des Gesprächsentgelts benutzen zu können.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich im Laufe des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens wie folgt eingelassen: Etwa 1994 habe er in einer französischen Firma, an der er beteiligt gewesen sei, drei Telefonkarten hergestellt und programmiert. Diese seien aber nur etwa zwei bis drei Wochen zu verwenden gewesen, weil die Deutsche Telekom AG dann jeweils die Programmierung umgestellt habe. Im Herbst 1995 habe er herausgefunden, dass die Karten wieder funktioniert hätten. Etwa zur gleichen Zeit sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Kunde aus England 1,8 Millionen DM für die Lieferung der notwendigen gefälschten Software für dauernd verwendbare Telefonkarten geboten habe. Unter Vermittlung eines Engländers namens J., der sich später aber als verdeckter Ermittler der Polizei herausgestellt habe, sei es zu einem Treffen in L. gekommen, bei dem er auch eine Karte dabei gehabt, aber erklärt habe, sie habe nicht funktioniert. Drei Monate später habe er dann den Entschluss gefasst, die Software selbst herzustellen. Weil er zunächst ein Labor habe einrichten müssen, habe er 200 000 DM Anzahlung verlangt. Die drei bei seiner Festnahme beschlagnahmten Telefonkarten habe er eigentlich nur deshalb hergestellt, weil er einfach einmal die Grenzen seiner technischen Fähigkeiten habe ausloten wollen. Einen finanziellen Hintergrund habe ihre Herstellung nicht gehabt, jedenfalls habe er mit ihnen kein Geld verdienen wollen. Die Herstellung der Karten sei für ihn relativ einfach gewesen, denn nach dem Entfernen des Glaskeramiküberzugs auf einer gültigen Telefonkarte der Deutschen Telekom AG mit Salpetersäure habe der Chip freigelegen, so dass er ihn mit einem Bonder habe auslesen können. Damit habe ihm die Software praktisch zur Verfügung gestanden. Diesen etwa 10 000 DM teuren Bonder habe er schon früher gekauft gehabt, um Sky-Karten auslösen bzw. herstellen zu können. Nachdem ihm nun die Software der legalen Telefonkarte zur Verfügung gestanden habe, habe er sich aus Amerika drei sog. FPGA-Chips zusenden lassen, die den Vorteil gehabt hätten, dass sie frei programmierbar gewesen seien und über einen Nebenspeicher verfügt hätten, so dass sie jederzeit hätten nachprogrammiert werden können. Schließlich sei es ihm gelungen, die Telefonkarten so zu programmieren, dass sie nach dem Heruntertelefonieren auf das Minimum einer Einheit bei neuem Einführen in den Telefonapparat wieder den vollen Wert von 50 DM angezeigt hätten. Nachdem er von R. mehrfach zur Herstellung einer funktionierenden Telefonkarte gedrängt worden sei, habe er diesen kurz vor Weihnachten 1995 in die Lage versetzt, unter Verwendung von ihm entwickelter Software selbst eine Telefonkarte neu zu programmieren. Diese von ihm entwickelte Software habe er schließlich vernichtet. Er müsse zwar einräumen, dass er tatsächlich an einer Lieferung bzw. an einem Geschäft mit einer erheblichen Menge von gefälschten Telefonkarten interessiert gewesen sei, doch habe er lediglich das technische Know-how und die Software zur Verfügung stellen wollen, während die Produktion von den jeweiligen Kunden selbst vorzunehmen gewesen sei. Er habe nur auf Drängen des R. bei der ganzen Sache mitgemacht und auch bis zum Schluss gewisse Bedenken gehabt. An den drei von ihm hergestellten und programmierten Telefonkarten habe er letztlich nichts verdient, doch müsse er zugeben, dass er das Geld für die Hard- und Software gerne genommen hätte. Wenn es wirklich zu dem Geschäft im Rahmen von 1,6 bis 1,8 Millionen DM gekommen wäre, so hätte der schon erwähnte J., der sich dann später als verdeckter Ermittler herausgestellt habe, zunächst zehn Prozent Provision bekommen sollen, während R. und er sich die verbleibenden neunzig Prozent hätten teilen sollen. Das Besorgen der Software - eventuell aus Taiwan - hätte aber auch noch einiges Geld gekostet.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Bundesdisziplinargericht einen vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) als erwiesen angesehen und dazu ausgeführt: Das Verhalten des Beamten sei in besonderem Maße geeignet gewesen, sein Ansehen und das seines gesamten Berufsstandes erheblich in Mitleidenschaft zu ziehen. Wäre sein Plan verwirklicht worden und die zur Herstellung dienenden Geräte und Fertigungskenntnisse in die Hand von Personen gelangt, die solchermaßen manipulierte Telefonkarten in großem Stil in den Verkehr gebracht hätten, so hätte der Deutschen Telekom AG damit ein immenser Schaden zugefügt werden können. Der Umfang dieses Schadens lasse sich daran erkennen, dass der Beamte geplant habe, das erforderliche Know-how und die notwendigen Materialien für 1,6 bis 1,8 Mio DM zu veräußern. Im Hinblick auf diese Planungen sei der Umstand, dass zunächst nur drei Muster hergestellt worden seien, ohne wesentliche Bedeutung. Wer sich - wie der Beamte - in Unterweltkreisen bewege und ohne Rücksicht auf seine berufliche Integrität in großem Stile zum Zwecke der Bereicherung Computerbetrug begehe, schädige sein berufserforderliches Ansehen und das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Redlichkeit so stark, dass ein Fortbestehen des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht mehr in Frage komme. Milderungsgründe habe die Kammer nicht feststellen können. Der Beamte sei nicht persönlichkeitsfremd entgleist und habe die Tat nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus begangen. Schließlich rechtfertige auch das Tätigwerden eines agent provocateur keine mildere Maßnahme. Der Beamte habe aus technischem Ehrgeiz und pekuniärem Interesse gehandelt und gemeinsam mit dem Mittäter R. das Tatgeschehen jederzeit in der Hand gehabt.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig. Der zunächst beabsichtigte Strafbefehl zeige, dass die Staatsanwaltschaft seine Schuld als gering angesehen habe. Auch das Strafgericht habe durch die Verringerung des Strafmaßes zu erkennen gegeben, dass es eine Dienstentfernung nicht für notwendig gehalten habe. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass der Mittäter R. die drängende Kraft gewesen sei und die verdeckten Ermittler zur Tatverwirklichung beigetragen hätten. Auch sei nur ein geringer finanzieller Schaden eingetreten. Die Tat habe zudem keinen dienstlichen Bezug gehabt und das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nicht zerstört. Sein finanzielles Interesse sei nachrangig gewesen. Im Vordergrund habe sein technischer Ehrgeiz gestanden. Durch die wiederholt geäußerten Zweifel an seinem technischen Können habe er sich herausgefordert gefühlt. Er habe das Unrecht seines Handelns eingesehen und den Kontakt zu R. abgebrochen. Auch eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da er die erforderliche Software vernichtet habe. Nach der Aufdeckung der Tat sei er geständig gewesen und habe bei den Ermittlungen gegen R. geholfen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist, wie in der Hauptverhandlung klargestellt wurde, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Dienstentfernung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat mit bindender Wirkung in dem außerdienstlichen Verhalten des Beamten einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG und ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gesehen.
Allerdings führen außerdienstliche Betrügereien nicht regelmäßig zur disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite derartiger Verstöße ist zu groß, als dass sie allesamt einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen durchweg gleichermaßen eingestuft werden können. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. In schweren Fällen des außerdienstlich begangenen Betrugs hat der Senat jedoch grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 1 D 9.85, BVerwG DokBer B 1985, 263). So hat er die Höchstmaßnahme z.B. in einem Fall ausgesprochen, in dem ein Beamter einem verdeckten Ermittler Nachtsichtzielgeräte zum Verkauf angeboten hatte (Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 43.97). Auch einen Beamten, der bei einem Kfz-Versicherungsbetrug mitgewirkt hatte und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden war, hat der Senat aus dem Dienst entfernt (Urteil vom 8. September 1997 - BVerwG 1 D 32.96, BVerwG DokBer B 1998, 52).
a)
Schon die Verhängung einer 11-monatigen Freiheitsstrafe ist entgegen der Auffassung des Beamten kein Hinweis darauf, dass seine Schuld vom Strafgericht als nicht schwerwiegend angesehen wurde. Vielmehr ist das Gericht damit nur knapp unterhalb der Schwelle von 12 Monaten geblieben, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes geführt hätte (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG). Einer solchen strafrechtlichen Einstufung des Falles kommt regelmäßig auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (stRspr, z.B. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 1 D 73.98, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 18 = BVerwGE 113, 355; 359). Auch wenn der Strafrichter das Strafmaß von zunächst 12 auf 11 Monate herabgesetzt hat, bringt dies allenfalls zum Ausdruck, dass er in der Frage, ob der Beamte weiter im Amt belassen werden kann, einem zu erwartenden Disziplinarverfahren nicht vorgreifen wollte.
Zu Lasten des Beamten wirkt weiter, dass er sich über einen längeren Zeitraum im kriminellen Hacker-Milieu bewegt hat. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er die drei sichergestellten gefälschten Telefonkarten bereits Ende 1994 angefertigt. Die Behauptung, er habe dies nur zum Austesten seiner technischen Fähigkeiten getan, ist unglaubhaft. Seinen Einlassungen zufolge hatte er sich hierfür drei programmierbare FPAG-Chips zum Stückpreis von 100 DM und zwei Dongels zum Stückpreis von 400 DM aus den USA zusenden lassen. Solchen Aufwand betreibt nur, wer die damit gefälschten Telefonkarten im Erfolgsfall auch benutzen will, um zumindest den eingesetzten Betrag in Form von ersparten Entgelten zurückzuerhalten. Dafür, dass er die Karten nicht nur aus technischem Ehrgeiz entwickelt, sondern auch bestimmungsgemäß verwendet hat, spricht zudem seine Einlassung, sie hätten etwa 2 bis 3 Wochen genutzt werden können, bis die Telekom AG die Programmierung umgestellt habe. Auch der Hinweis, er habe vor vier Monaten herausgefunden, dass die Karten wieder funktionierten, belegt, dass er in der Folgezeit erneut versucht hat, die Telefonkarten zu benutzen.
Gegen den Beamten spricht zudem, dass er geschäftsmäßig Sky-Karten zum Empfang des englischen Pay-TV gefälscht und veräußert hat. Zwar war es englischen Anbietern aus lizenzrechtlichen Gründen damals nicht erlaubt, ihre Decoderboxen für das Bezahlfernsehen in Deutschland anzubieten, doch musste auch dem Beamten klar sein, dass seine gefälschten Karten, die einen kostenlosen Empfang des Programmangebots ermöglichten, nicht nur in Deutschland verwendet, sondern auch in das europäische Ausland exportiert und dort zur strafbaren Umgehung der Verschlüsselungssperren verwendet werden würden. Angesichts des Umstandes, dass er zur Herstellung der Sky-Karten für 10 000 DM einen Bonder erworben hatte, kann davon ausgegangen werden, dass er das Geschäft in größerem Umfang betrieben hat. Seine spätere Einlassung, er habe sich den Bonder nur geliehen, ist als Schutzbehauptung zu werten, da sich der Beamte bei seiner ersten Vernehmung an den Kaufpreis erinnern konnte und kein Grund ersichtlich ist, weshalb er diese Angaben zum damaligen Zeitpunkt hätte "erfinden" sollen.
Besonders schwer wiegt auch der mögliche Schaden der Telekom AG, den der Beamte für den Erfolgsfall billigend in Kauf genommen hat. Den Einlassungen des Beamten zufolge wäre die Telekom AG in absehbarer Zeit nicht in der Lage gewesen, die von ihm entwickelten Fälschungen wirksam zu bekämpfen. Soweit er vor dem Bundesdisziplinargericht angegeben hat, man hätte damals davon ausgehen können, dass die Telekom AG doch einen Weg finden würde, den Kartenmissbrauch zu verhindern, handelt es sich ebenfalls um eine durch nichts belegte Schutzbehauptung. Auch wenn die handelsüblichen Telefonkarten in jeder Serie eine bestimmte Kennung erhalten sollten, die bewirkt, dass diese Karten nur eine begrenzte Zeit benutzt werden können, belegen die Forderung nach einer Anzahlung von 200 000 DM und die Hoffnung auf einen Gesamterlös von 1,6 bis 1,8 Mio. DM, von dem der Beamte 45 % erhalten sollte, sein Vertrauen in eine gesicherte Amortisation der von ihm entwickelten Falsifikate.
b)
Auch der Einsatz der verdeckten Ermittler sowie einer Vertrauensperson des ... Landeskriminalamtes, die als Mittelsmänner von Kaufinteressenten aufgetreten waren, vermag angesichts des Tatbeitrages des Beamten eine mildere Maßnahme nicht rechtfertigen. Der Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt ermittelnden Polizeibeamten zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität ist grundsätzlich zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1987 - 2 BvR 186/87, NJW 1987, 1874; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, NJW 2000, 1123 m.w.N.). Dabei ist ein schuldunabhängiger Strafmilderungsgrund etwa dann zu berücksichtigen, wenn ein Lockspitzel unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens die durch die Verfassung gezogenen Grenzen rechtsstaatlichen Verhaltens überschreitet, indem er eine bisher unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kontakt zwischen dem Beamten und den verdeckten Ermittlern bzw. der Vertrauensperson des LKA kam erst zustande, nachdem sein Komplize R. der Vertrauensperson ein Musterexemplar der gefälschten Telefonkarten vorgeführt und auf die technischen Fähigkeiten des Beamten hingewiesen hatte. Damit war ein Anfangsverdacht gegen ihn gegeben.
Allerdings kann auch die rechtskonforme Einflussnahme eines agent provocateur es im Einzelfall gebieten, den sonst angemessenen Sanktionsrahmen zu unterschreiten, wobei für die Entscheidung hierüber auf die gesamten Umstände der Tat und der Tatprovokation abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Januar 1994 - 1 StR 749/93, NStZ 1994, 289 m.w.N.). Dabei sind sowohl die Art und Intensität der Einwirkung des V-Mannes als auch die Tatbereitschaft des Provozierten und der Umfang seiner eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80, NJW 1981, 1626 und vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, NJW 1984, 2300; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Auflage, § 46 Rn. 67 m.w.N.). Diese Kriterien können auch für die Frage von Bedeutung sein, ob die Pflichtwidrigkeit des Beamten ein solches Gewicht hat, dass dem Dienstherrn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Letzteres ist hier der Fall.
Der Beamte ist nicht von den verdeckten Ermittlern oder der Vertrauensperson des LKA zur Tat verleitet oder gedrängt worden, sondern war auch ohne deren Anstoß hierzu bereit. Schon bei dem Treffen Anfang Oktober 1995 hatte R. eine der vom Beamten gefälschten Telefonkarten bei sich, die er der Vertrauensperson vorführte und bei Abnahme von mindestens 1 000 Stück zum Stückpreis von 400 DM zum Kauf anbot. Auch nachdem der Beamte hierdurch in Verdacht geraten war, beschränkte sich die Einflussnahme der verdeckten Ermittler darauf, Geld erst nach Aushändigung eines funktionstüchtigen Musterexemplars zahlen zu wollen. Der Beamte hätte jederzeit mit einem Hinweis auf technische Schwierigkeiten von seinem Tun ablassen können. Ob die Übergabe der Anzahlung von 200 000 DM und die Aushändigung der drei Musterexemplare sich deshalb bis zum 11. Januar 1996 verzögerte, weil der Beamte zunächst noch technische Schwierigkeiten überwinden und Material beschaffen musste, oder weil er sichergehen wollte, nicht an einen Lockspitzel zu gelangen, wofür der Umstand spricht, dass er wiederholt die Benennung einer zweiten Telefonnummer des verdeckten Ermittlers verlangte und die Telefonkarten, die er in Papiertaschentüchern aufbewahrte, nach dem Vorführen von Fingerabdrücken säuberte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn ihm gelegentlich Bedenken gekommen sein sollten, das Vorhaben in die Tat umzusetzen, hat sein Interesse an dem "Geschäft" während der gesamten Zeit nicht nachgelassen. Das zeigt sich schon daran, dass er zwischen dem 26. Oktober 1995 und dem 11. Januar 1996 an insgesamt vier Treffen teilgenommen hat, die alle außerhalb seines Wohnsitzes (nämlich in L., Klein B., D. und F.) stattfanden. Beim ersten Treffen in L. wurde das Gespräch mit den verdeckten Ermittlern zudem fast ausschließlich von dem Beamten geführt. Auch sonst war er, wenn es um die Telefonkarten ging, als Wortführer aufgetreten. Darüber hinaus hatte er darauf bestanden, dass die 200 000 DM Anzahlung nur ihm persönlich und nicht seinem Komplizen ausgehändigt werden dürften.
c)
Die danach gebotene Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfGE 27, 180, 188 f.; BVerfGE 46, 17, 29 ff.). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Einzelnen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention und der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauen in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung eines Beamten aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und mangels Milderungsgründen zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die einzig geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen Geltung zu verschaffen. In diesem Fall erweist sich die Verhängung der Höchstmaßnahme auch als angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Disziplinarmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, z.B. Urteil vom 28. November 2000 - BVerwG 1 D 56.99 m.w.N.).
3.
Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Richter
Gatz ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Mayer
Dörig