Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.1994, Az.: 1 StR 749/93
Geringe Menge ; Morphinzubereitung; Grenzwert; Morphinhydrochlorid; Verfahrensrüge; Revisionsgericht; Betäubungsmittelszene; V-Mann; Strafzumessung; Tatprovokation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.01.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 749/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1994, 289-290 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 169
Redaktioneller Leitsatz
1. Nur nach ordnungsgemäßer Erhebung der einschlägigen Verfahrensrüge darf das Revisionsgericht eine Verletzung der §§ 100a, 100b StPO prüfen.
2. Wird ein bis zu diesem Zeitpunkt betäubungsmittelrechtlich unbescholtener Bürger durch die Tatprovokation eines V-Mannes in die Betäubungsmittelszene einbezogen, so hat dieser Umstand besondere Berücksichtigung bei der Strafzumessung zu finden; unterschreitet der Tatrichter hierbei die angemessene Strafe, so kann er auch auf die gesetzliche Mindeststrafe zurückgreifen, wenn dies die gesamten Umstände der Tat und der Tatprovokation zulassen.
3. Für eine nicht geringe Menge einer Morphinzubereitung liegt der Grenzwert bei 4, 5 g Morphinhydrochlorid.
Gründe
1. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers entsprach nicht den zur Tatzeit bereits geltenden Vorschriften der §§ 100 a, 100 b StPO. Es bestanden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten eine Straftat auf dem Gebiete des unerlaubten Betäubungsmittelhandels planten; auf diesen Gedanken hat sie erst der verdeckte Ermittler gebracht. Eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu dem Einsatz lag gleichfalls nicht vor.
Welche Folgerungen sich aus diesen Mängeln in verfahrensrechtlicher Sicht ergeben, insbesondere ob ein Verwertungsverbot für die durch den Einsatz des verdeckten Ermittlers gewonnenen Erkenntnisse in Frage kommt (vgl. Nack in KK, 3. Aufl. § 110 c Rdn. 5), kann der Senat jedoch nicht prüfen, weil dafür Voraussetzung eine Beanstandung als Verfahrensfehler wäre (vgl. Nack a.a.O. § 110 b Rdn. 7; § 100 a Rdn. 28).
Eine solche Verfahrensrüge hat der Angeklagte jedoch nicht angebracht.
2. Auf die Sachrüge ist der Strafausspruch aufzuheben. Zur Bewertung der Tatprovokation durch den verdeckten Ermittler hat das Landgericht nur erwogen, daß "auch der Angeklagte M. ... erst durch die Aktivitäten eines verdeckten Ermittlers zur vorliegenden Tat angestoßen" wurde. Nicht ausreichend berücksichtigt wird, daß gegen die beiden Angeklagten keinerlei Verdacht des unerlaubten Betäubungsmittelhandels bestanden hatte und sie erst durch den verdeckten Ermittler überhaupt auf den Gedanken einer solchen Tat gebracht wurden. Dieser Umstand muß bei der Strafzumessung wesentlich ins Gewicht fallen. Dabei kommt unter Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe nicht nur die Verneinung besonders schwerer Fälle, sondern auch ein Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe in Frage; entscheidend sind die gesamten Umstände der Tat und der Tatprovokation (BGHSt 32, 345 (355); vgl. ferner BGH StV 1986, 100; 1987, 345; 1988, 296; 1989, 518; 1992, 462).
Daneben wird bei der neuen Strafzumessung auch zu berücksichtigen sein, daß der Grenzwert für die nicht geringe Menge einer Morphinzubereitung nicht, wie vom Landgericht angenommen, bei 3 g, sondern bei 4,5 g Morphinhydrochlorid liegt (BGHSt 35, 179 [BGH 22.12.1987 - 1 StR 612/87]).
3. Da der aufgezeigte Mangel bei der Strafzumessung auch den Angeklagten P. betrifft, war gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch auch auf ihn zu erstrecken.
4. Dagegen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Ebenso kann die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehenbleiben.