Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.2001, Az.: BVerwG 1 D 59.00
Materielles Beamtendisziplinarrecht; Aberkennung des Ruhegehaltes wegen wiederholter vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Verletzung der Grundpflichten durch überhöhte Geltendmachung von Trennungsgeldentschädigung wegen Unterbringungskosten; Vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten; Absehen von der Höchstmaßnahme; Anerkannte Milderungsgründe; Milderungsgrund einer besonderen Versuchungssituation; Zweck von Disziplinarmaßnahmen; Verhältnismäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 59.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.08.2000 - AZ: XIV VL 3/00
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 BDO
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor a.D.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen.
- 2.
Die öffentliche Verwaltung muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist auf deren Echtheit und Vollständigkeit angewiesen. Ein Beamter, der sich hierüber hinwegsetzt und den Rechtsverkehr durch eine Urkundenfälschung gefährdet, beeinträchtigt in erheblichem Maße die Grundlage des Beamtenverhältnisses.
- 3.
Der Zweck von Disziplinarmaßnahmen erschöpft sich nicht in der Pflichtenmahnung. Sie verfolgen auch Zwecke der Generalprävention, der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes.
- 4.
Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte können im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst regelmäßig nur dann geringer ausfallen, wenn nicht die Höchstmaßnahme zu verhängen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Vormeier,
Richter Gatz,
Fernmeldebetriebsinspektorin Hannelore Ueberschaer,
Bundesbahnbetriebsinspektor Klaus Bopp als ehrenamtliche Richter, sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 31. August 2000 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Dem Technischen Fernmeldebetriebsinspektor a.D. ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundvierzig vom Hundert des jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
im Rahmen seiner Abordnung vom Fernmeldeamt F. zum Fernmeldeamt E. in 19 Fällen Trennungsgeldentschädigungsanträge für Unterbringungskosten mit von ihm gefälschten Mietquittungsbelegen über Mietzahlungen für den Zeitraum von März bis Dezember 1993 in Höhe von monatlich 1 180 DM sowie von Januar bis Oktober 1994 in Höhe von monatlich 1 390 DM zur Abrechnung bei seiner Dienstherrin einreichte, obwohl er in Wahrheit nur monatlich 320 DM an Mietkosten zahlte, wodurch er eine Überzahlung in einer Gesamthöhe von 19 300 DM zu Lasten seiner Dienstherrin erreichte und das auf diese Weise erlangte Geld unrechtmäßig vereinnahmte.
Aufgrund dieses Sachverhalts war gegen den Ruhestandsbeamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 10. Dezember 1998 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und dem Gebrauch von verfälschten Urkunden eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 DM festgesetzt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 31. August 2000 das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechzig Monaten gekürzt.
Das Bundesdisziplinargericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Ruhestandsbeamte war während seiner aktiven Dienstzeit von der Deutschen Telekom als Aufbauhelfer zum Baubezirk W. abgeordnet. In seinen Anträgen auf Trennungsgeld vom 16. März, 15. April, 6. Mai, 1. Juni, 6. Juli, 9. August, 2. September, 5. Oktober, 2. November und 2. Dezember 1993 sowie vom 3. Februar, 7. März, 11. April, 29. April, 6. Juni, 30. Juni, 1. August, 6. September und 5. Oktober 1994 machte er bei der Niederlassung der Deutschen Telekom in F. für die Monate März bis Dezember 1993 Mietaufwendungen in Höhe von monatlich 1 180 DM und für die Monate Januar bis Oktober 1994 in Höhe von monatlich 1 390 DM geltend. Diese Aufwendungen belegte er durch insgesamt elf Quittungen, die er nach Unterzeichnung durch die Vermieterin, die Zeugin B., um den Zusatz ergänzt hatte, dass die Monatsmiete in Höhe des geltend gemachten Betrages gezahlt worden sei. Tatsächlich hatte er die Wohnung der Zeugin B. in der ... Straße ... in W. lediglich zu einem monatlichen Zins in Höhe von 320 DM angemietet. Die Deutsche Telekom zahlte demzufolge insgesamt 19 300 DM zu Unrecht an ihn aus. Den Zeugen K., einen damaligen Arbeitskollegen, der als Nachmieter die Wohnung der Zeugin B. übernahm, bat der Ruhestandsbeamte mit Erfolg, das Trennungsgeld in gleicher Höhe abzurechnen, damit er selbst nicht mit seinen Quittungen und Trennungsgeldanträgen auffalle.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Ruhestandsbeamten als wiederholte vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und zum Disziplinarmaß im Wesentlichen ausgeführt: Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiege so schwer, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nahe liege. Ins Gewicht falle der erhebliche Schaden, den der im Zeitpunkt des Dienstvergehens dienstlich noch aktive Beamte seiner Verwaltung durch sein strafbares und pflichtwidriges Verhalten zugefügt habe. Besonders belaste ihn, dass er zum Nachweis der angeblich gezahlten Miete gefälschte bzw. unrichtige Quittungen vorgelegt habe. Auch wirke sich erschwerend aus, dass er in 19 Fällen über eineinhalb Jahre pflichtwidrig gehandelt und den Zeugen K. dazu bewogen habe, zur Verdeckung seiner Manipulationen in gleicher Weise zu versagen. Allerdings sei die Verstrickung des Zeugen nicht besonders verwerflich, weil sie allein deshalb erfolgt sei, um die betrügerisch erlangten Gelder zu sichern und der Entdeckung der Straftaten vorzubeugen.
Den erschwerenden Umständen stünden Milderungsgründe entgegen, die es rechtfertigten, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. So habe der Ruhestandsbeamte seit seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst im August 1967 bis Mai 1998, mithin über 30 Jahre, unbeanstandete dienstliche Leistungen erbracht. Er habe vielfach ein besonderes Engagement, verbunden mit Kreativität und Ehrgeiz, gezeigt. Zudem sei ihm ab dem 1. Dezember 1995 für die Dauer eines Jahres eine Leistungszulage gewährt worden. Hinzu komme, dass der Ruhestandsbeamte in einer besonderen Versuchungssituation versagt habe und sein Verhalten nicht zwingend als persönlichkeitsimmanenter negativer Charakterzug zu werten sei. Nur durch die Bereitschaft der Zeugin B., die ihr vorgelegten Quittungen ungeprüft und gleichsam blind zu unterschreiben, sei ihm die nachträgliche Ergänzung um den angeblich gezahlten Mietzins ermöglicht worden. Die Gelegenheit, ohne Gefahr der Entdeckung in den Trennungsgeldanträgen hohe Mietbeträge in Ansatz zu bringen, habe sich auch aus dem Umstand ergeben, dass wegen der Raumnot in den Zeiten des Aufbaus der neuen Bundesländer solche Mietsummen nicht von vornherein unrealistisch gewesen seien.
Wegen der Schwere des Dienstvergehens wäre bei einem dienstlich aktiven Beamten eine Degradierung geboten, aber auch ausreichend gewesen. Da diese Disziplinarmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten nicht verhängt werden könne, sei auf die Kürzung des Ruhegehalts mit der höchstmöglichen Laufzeit von fünf Jahren zu erkennen.
3.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung beantragt der Bundesdisziplinaranwalt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Er hält wegen des Gewichts des Dienstvergehens die disziplinare Höchstmaßnahme für erforderlich. Neben den Erschwerungsgründen der Verursachung eines beträchtlichen Schadens, der großen Zahl und des langen Zeitraums der Pflichtverletzungen sowie der Verbindung der Betrugshandlungen mit Urkundenfälschungen falle zu Lasten des Ruhestandsbeamten besonders ins Gewicht, dass er den Zeugen K. dazu verleitet habe, sich in gleicher Weise pflichtwidrig zu verhalten. Zum einen habe er damit in Kauf genommen, dass seinem Dienstherrn durch gleichartige Manipulationen weiterer finanzieller Schaden zugefügt worden sei, zum anderen habe sein Verhalten letztlich zur Folge gehabt, dass der Zeuge seinen Arbeitsplatz bei der Deutschen Telekom AG verloren habe. Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht von der Verhängung der Höchstmaßnahme mit der Begründung abgesehen, dem Ruhestandsbeamten stünden mildernde Umstände zur Seite. Die Tatsache, dass er in seiner mehr als 30-jährigen Dienstzeit unbeanstandete dienstliche Leistungen erbracht habe, sei unbeachtlich, weil der Dienstherr von seinen Beamten die Erfüllung der Dienstpflichten als selbstverständlich erwarten dürfe. Darüber hinaus sei dem Engagement und dem Einsatz des Ruhestandsbeamten durch seine vergleichsweise frühe Beförderung bis in das Spitzenamt seiner Laufbahn und durch die Gewährung von Leistungszulagen Rechnung getragen worden. Eine besondere Versuchungssituation sei nicht anzuerkennen. Der Ruhestandsbeamte habe vielmehr die offensichtliche Unerfahrenheit der Zeugin B. in geschäftlichen Dingen sowie die besondere und allseits bekannte Raumnot in den neuen Bundesländern zu Zeiten des Aufbaus für seine betrügerischen Manipulationen ausgenutzt. Die Fälschung der Quittungen und das Ausfüllen der Trennungsgeldanträge sowie deren Vorlage bei der Dienststelle seien Ausdruck erheblicher krimineller Energie.
II.
Die Berufung ist begründet. Sie führt zur disziplinaren Höchstmaßnahme. Das Bundesdisziplinargericht hat das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten zu Unrecht nur mit einer Kürzung des Ruhegehalts geahndet.
1.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Das Dienstvergehen wiegt so schwer, dass es geboten ist, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. Wie jedes andere personalintensive Unternehmen kann auch die Deutsche Telekom AG bzw. die damalige Deutsche Bundespost Telekom nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und muss schon aus Gründen der Sparsamkeit bestrebt sein, bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das Grundlage jeden Beamtenverhältnisses ist, regelmäßig nachhaltig.
Der Senat vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht hat als z.B. der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld. In den Fällen von Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 71.97- Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - BVerwG DokBer B 1996, 317, m.w.N.).
Vorliegend sind erhebliche Erschwerungsgründe gegeben, die die Entfernung des Ruhestandsbeamten aus dem Dienst unabweislich machten, wenn er noch dienstlich aktiv wäre. Sein zwischenzeitlicher Eintritt in den Ruhestand hat, da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BDO erfüllt sind, die unter diesen Voraussetzungen regelmäßig zu verhängende Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.
Zu Lasten des Ruhestandsbeamten ist der hohe Schaden von 19 300 DM zu berücksichtigen, den er seiner Dienstherrin durch sein pflichtwidriges Verhalten zugefügt hat (vgl. Urteil vom 11. November 1998 - BVerwG 1 D 29.97 -; Urteil vom 28. November 2000 - BVerwG 1 D 62.99 -). Erschwerend sind des Weiteren die Dauer und Häufigkeit seines Fehlverhaltens zu werten. Der Ruhestandsbeamte hat über einen Zeitraum von anderthalb Jahren in 19 Fällen Unterbringungskosten zur Erstattung angemeldet, die in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden waren. Zwar hätte er nicht ohne weiteres zu pflichtgemäßem Verhalten zurückkehren können, ohne befürchten zu müssen, dadurch die früheren Verfehlungen aufzudecken; denn die Vorlage von Mietquittungen über die tatsächlich gezahlte Miete in Höhe von 320 DM hätte nicht plausibel begründet werden können, nachdem zuvor die Erstattung einer Monatsmiete von mehr als 1 000 DM verlangt worden war. Der Ruhestandsbeamte hat sein pflichtwidriges Verhalten aber nicht aus Furcht vor Entdeckung fortgesetzt, sondern aus materiell-egoistischen Gründen. Dies zeigt sich daran, dass er zum 1. Januar 1994 den vermeintlichen Mietzins von 1 180 DM auf 1 390 DM heraufgesetzt hat.
In besonderem Maße belastet den Ruhestandsbeamten, dass er in elf Fällen Quittungen, die die Zeugin B. zum Beleg für die Erfüllung ihrer Mietzinsforderungen unterschrieben hatte, durch Hinzufügen einer Textzeile des Inhalts, die Miete betrage monatlich 1 180 bzw. 1 390 DM, gefälscht hat. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Bedeutung. Sie muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist auf deren Echtheit und Vollständigkeit angewiesen. Ein Beamter, der sich hierüber hinwegsetzt und den Rechtsverkehr durch eine Urkundenfälschung gefährdet, beeinträchtigt in erheblichem Maße die Grundlage des Beamtenverhältnisses (Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 1 D 52.99 -). Erschwerend fällt schließlich ins Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte den Zeugen K. als Nachmieter der von der Zeugin B. gemieteten Wohnung dazu angestiftet hat, zur Verdeckung seiner Manipulationen monatlich ebenfalls 1 390 DM abzurechnen, obwohl tatsächlich nur 350 DM zu zahlen waren. Die Verstrickung des Zeugen in die Machenschaften des Ruhestandsbeamten ist entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts keine Bagatelle, weil sie zu einem zusätzlichen Schaden bei der Deutschen Telekom sowie dazu geführt hat, dass dem Zeugen, der sich nach seinen Angaben im Zugzwang gesehen hat, u.a. auch wegen der Geltendmachung nicht angefallener Übernachtungskosten gekündigt worden ist.
Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
Die mehr als 25-jährige unbeanstandete Dienstzeit des Ruhestandsbeamten bis zum Beginn des Dienstvergehens, die zwischen dem 1. Dezember 1995 und 30. November 1996 gewährte Gütezulage wegen besonderer Leistungen und die wohlwollende dienstliche Beurteilung aus Anlass des Disziplinarverfahrens sind entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts allerdings nicht völlig außer Betracht zu lassen; denn die Bereitschaft zu überobligatorischen Leistungen kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Diese verdienen Anerkennung, können aber an dem durch erhebliche eigennützige Motive gekennzeichneten disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens nichts ändern (vgl. Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 14.97 -).
Der vom Bundesdisziplinargericht angenommene Milderungsgrund einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, dass erst die Unterschrift der Zeugin B. unter Mietquittungen ohne Angabe des Mietzinses den Ruhestandsbeamten dazu veranlasst hat, eine sich unvermittelt einstellende Gelegenheit zu nutzen und dem Quittungstext eine weitere Zeile mit der Angabe des angeblich vereinbarten monatlichen Mietzinses beizufügen. Die nachträgliche Ergänzung der unterzeichneten Quittungen war vielmehr Teil eines von ihm vorher ausgeklügelten Plans. Der Ruhestandsbeamte hat die Belege selbst erstellt und zwischen dem Text und der für die Unterschrift der Zeugin B. vorgesehenen Stelle ausreichend Platz gelassen, um die aus seiner Sicht notwendige Ergänzung vornehmen zu können, ohne auf Anhieb den Verdacht der nachträglichen Manipulation zu erregen. Möglichen Einwänden der Zeugin B. an Inhalt und Gestaltung der Quittungen hat er vorgebeugt, indem er, wie die Zeugin vor dem Bundesdisziplinargericht angegeben hat, diese in gesammelter Form im Freien, bei Dunkelheit und gleichsam im Vorbeigehen hat unterschreiben lassen.
Die Tat des Ruhestandsbeamten erscheint auch nicht deshalb in milderem Licht, weil wegen der Raumnot in den neuen Bundesländern nach der so genannten Wende Mietsummen wie die vom Ruhestandsbeamten zur Erstattung angemeldeten nicht von vornherein unrealistisch waren. Es wirkt im Gegenteil belastend, dass sich der Ruhestandsbeamte die damalige Zwangslage seiner Dienstherrin zunutze gemacht hat, für die Unterkünfte seiner Aufbauhelfer in den neuen Bundesländern auch überhöhte Mieten akzeptieren zu müssen.
Die Zurruhesetzung des Ruhestandsbeamten kann gleichfalls nicht zu einem Verzicht auf die Höchstmaßnahme führen. Der Zweck von Disziplinarmaßnahmen erschöpft sich nicht in der Pflichtenmahnung. Sie verfolgen auch Zwecke der Generalprävention, der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 44.98 - ZBR 2001, 47, m.w.N.; Urteil vom 11. April 2000 - BVerwG 1 D 1.99 -). Nach der Rechtsprechung des Senats können Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst regelmäßig nur dann geringer ausfallen, wenn nicht die Höchstmaßnahme zu verhängen ist (vgl. Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - BVerwG DokBer B 1992, 203).
Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten wäre, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. So liegt es hier. In diesem Fall ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Bei der zur Feststellung der Angemessenheit gebotenen Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Er ist vielmehr in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI).
3.
Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 45 vom Hundert des jeweiligen Ruhegehalts bewilligt. Der Ruhestandsbeamte ist eines Unterhaltsbeitrages aufgrund seines langjährigen und ansonsten unbeanstandeten Dienstes nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist der Ruhestandsbeamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, wenn auch erfolglos um andere laufende Einkünfte - sei es durch eine Erwerbstätigkeit, sei es in Form einer Erwerbsminderungsrente nach durchzuführender Nachversicherung - bemüht hat, kann ihm das Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Vormeier
Gatz